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Der Kanton muss direkt beim Bundesgericht klagen; ein kantonales Beschwerderecht gegen die vorsorgliche Kürzung/gegen die vorsorgliche Kürzung ist nicht vorgesehen.
“Nach Art. 58 Abs. 1 und 2 VStG erlässt das kantonale Verrechnungssteueramt gegenüber demjenigen, der in den Genuss einer beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, einen anfechtbaren Entscheid, wenn es die Rückleistung verlangen will. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Verfügung im soeben beschriebenen Sinn. Demgegenüber wird aus dem Wortlaut von Art. 57 und 58 VStG nicht restlos klar, ob die ESTV gegenüber dem Kanton in einer formellen Verfügung über die Kürzung entscheiden kann. Jedenfalls fehlen in diesen Normen Hinweise darauf, dass der Kanton die vorsorgliche Kürzung mittels Beschwerde anfechten könnte. Im Gegenteil bestimmt Art. 58 Abs. 4 VStG ausdrücklich, dass er direkt das Bundesgericht mittels Klage nach Art. 120 BGG anzurufen hat (vgl. auch TEUSCHER/ARNOLD, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 58 VStG).”
Die neunmonatige Klagefrist beginnt mit der Eröffnung der vorsorglichen Kürzung und ist für die Kantone strikt einzuhalten.
“Wenn der Kanton der Auffassung ist, dass die vorsorgliche Kürzung durch die ESTV zu Unrecht erfolgt ist, kann er zweitens ergänzend zur oder an Stelle der Rückforderung bei der betroffenen Person Klage gegen den Bund beim Bundesgericht erheben. Falls der Kanton die Rückleistung gegen die betroffene Person ohne Zustimmung der ESTV gar nicht oder in seinem rechtskräftigen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht hat, setzt ihm das Gesetz für die Klageanhebung eine Frist von neun Monaten nach Eröffnung der vorsorglichen Kürzung (Art. 58 Abs. 4 VStG).”
Die kantonale Rekurskommission kann nicht erstinstanzlich über einen ausschliesslichen Streit zwischen Bund und Kanton entscheiden.
“Für den hier vorliegenden Fall, in welchem einzig das Verhältnis zwischen Bund und Kanton im Streit liegt, sehen Art. 57 und 58 VStG im Unterschied zum Anfechtungsverfahren, welches das Bundesgericht bereits zu beurteilen hatte (Art. 34 Abs. 2 ZUG; vgl. BGE 141 III 84 E. 4.3; 138 V 445 E. 1.1; 136 V 351 E. 2.3), indessen nicht vor, dass ein anderes Gericht als das Bundesgericht die Kürzung erstinstanzlich beurteilen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht, das als einzige andere Gerichtsbehörde des Bundes hierfür infrage kommen könnte, ist dafür offenkundig nicht unmittelbar zuständig (vgl. zur sehr engen Klagezuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Art. 35 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]; vgl. auch zur weiten Beschwerdezuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Art. 31 VGG). Die kantonale Rekurskommission ist nach Art. 58 Abs. 2 VStG zwar zuständig für die Beurteilung der Beschwerde der betroffenen Person gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramts. Hingegen sieht Art. 58 VStG nicht vor, dass diese Justizbehörde auch einen Streit beurteilen könnte, der nur Bund und Kanton betrifft.”
Erlässt der Kanton gegenüber dem Empfänger einen Rückforderungsentscheid, geschieht dies oft zur Wahrung des Rückleistungsanspruchs innerhalb der Sechsmonatsfrist, auch wenn der Kanton die vorsorgliche Kürzung für unzutreffend hält.
“Er kann erstens seinerseits von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gekommen ist, die Rückleistung verlangen, indem er innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung einen Entscheid erlässt (Art. 58 Abs. 1 VStG). Dies wird der Kanton tun, wenn er die vorsorgliche Kürzung für zutreffend oder wenn er sie zwar für unzutreffend hält, aber seine Rechte gegenüber der betroffenen Person wahren will. Die betroffene Person kann den Entscheid des Kantons innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskommission anfechten (Art. 58 Abs. 2 VStG). Erkennt die Rekurskommission, dass keine Rückleistungspflicht besteht, fällt die vorsorgliche Kürzung der ESTV dahin; schützt die Rekurskommission den Rückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die vorsorgliche Kürzung in diesem Umfang endgültig (Art. 58 Abs. 3 VStG). Auf diese Weise entfaltet der Entscheid der Rekurskommission also Wirkung nicht nur gegenüber der betroffenen Person und dem Kanton, sondern auch gegenüber der ESTV bzw. dem Bund; der ESTV ist deshalb Gelegenheit zu geben, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 VStG).”
Die kantonale Rekurskommission kann nicht erstinstanzlich über Rechtsstreitigkeiten entscheiden, die ausschließlich zwischen Bund und Kanton liegen; sie ist zuständig für Beschwerden individueller Betroffener, nicht für reine Bundes-Kanton-Streitigkeiten.
“]") kann also mit anderen Worten nicht nur die Verfügungskompetenz einer Verwaltungsbehörde, sondern auch die bundesgesetzlich vorgesehene Entscheidungszuständigkeit einer anderen Justizbehörde die direkte Klage an das Bundesgericht ausschliessen. Für den hier vorliegenden Fall, in welchem einzig das Verhältnis zwischen Bund und Kanton im Streit liegt, sehen Art. 57 und 58 VStG im Unterschied zum Anfechtungsverfahren, welches das Bundesgericht bereits zu beurteilen hatte (Art. 34 Abs. 2 ZUG; vgl. BGE 141 III 84 E. 4.3; 138 V 445 E. 1.1; 136 V 351 E. 2.3), indessen nicht vor, dass ein anderes Gericht als das Bundesgericht die Kürzung erstinstanzlich beurteilen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht, das als einzige andere Gerichtsbehörde des Bundes hierfür infrage kommen könnte, ist dafür offenkundig nicht unmittelbar zuständig (vgl. zur sehr engen Klagezuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Art. 35 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]; vgl. auch zur weiten Beschwerdezuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Art. 31 VGG). Die kantonale Rekurskommission ist nach Art. 58 Abs. 2 VStG zwar zuständig für die Beurteilung der Beschwerde der betroffenen Person gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramts. Hingegen sieht Art. 58 VStG nicht vor, dass diese Justizbehörde auch einen Streit beurteilen könnte, der nur Bund und Kanton betrifft.”
Die ESTV erhält Verfahrensbeteiligung und kann am kantonalen Rekurs-/Beschwerdeverfahren teilnehmen; das Verfahren entfaltet damit Drittwirkung gegenüber dem Bund.
“Er kann erstens seinerseits von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gekommen ist, die Rückleistung verlangen, indem er innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung einen Entscheid erlässt (Art. 58 Abs. 1 VStG). Dies wird der Kanton tun, wenn er die vorsorgliche Kürzung für zutreffend oder wenn er sie zwar für unzutreffend hält, aber seine Rechte gegenüber der betroffenen Person wahren will. Die betroffene Person kann den Entscheid des Kantons innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskommission anfechten (Art. 58 Abs. 2 VStG). Erkennt die Rekurskommission, dass keine Rückleistungspflicht besteht, fällt die vorsorgliche Kürzung der ESTV dahin; schützt die Rekurskommission den Rückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die vorsorgliche Kürzung in diesem Umfang endgültig (Art. 58 Abs. 3 VStG). Auf diese Weise entfaltet der Entscheid der Rekurskommission also Wirkung nicht nur gegenüber der betroffenen Person und dem Kanton, sondern auch gegenüber der ESTV bzw. dem Bund; der ESTV ist deshalb Gelegenheit zu geben, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 VStG).”
Der Entscheid der Rekurskommission wirkt auch gegenüber der ESTV; diese ist am Beschwerdeverfahren zu beteiligen bzw. zur Teilnahme zuzulassen.
“Er kann erstens seinerseits von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gekommen ist, die Rückleistung verlangen, indem er innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung einen Entscheid erlässt (Art. 58 Abs. 1 VStG). Dies wird der Kanton tun, wenn er die vorsorgliche Kürzung für zutreffend oder wenn er sie zwar für unzutreffend hält, aber seine Rechte gegenüber der betroffenen Person wahren will. Die betroffene Person kann den Entscheid des Kantons innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskommission anfechten (Art. 58 Abs. 2 VStG). Erkennt die Rekurskommission, dass keine Rückleistungspflicht besteht, fällt die vorsorgliche Kürzung der ESTV dahin; schützt die Rekurskommission den Rückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die vorsorgliche Kürzung in diesem Umfang endgültig (Art. 58 Abs. 3 VStG). Auf diese Weise entfaltet der Entscheid der Rekurskommission also Wirkung nicht nur gegenüber der betroffenen Person und dem Kanton, sondern auch gegenüber der ESTV bzw. dem Bund; der ESTV ist deshalb Gelegenheit zu geben, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 VStG).”
Die ESTV hat keine Verfügungskompetenz für die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen; diese Zuständigkeit liegt beim Kanton bzw. nicht beim Verrechnungssteueramt.
“Die übrigen Auslegungsmethoden rechtfertigen vorliegend nicht, vom Wortlaut von Art. 58 Abs. 4 VStG abzuweichen und den Kantonen gestützt auf Art. 120 Abs. 2 BGG den Klageweg zu versperren. Bereits der systematische Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des VStG spricht gegen eine Verfügungskompetenz der ESTV im Bereich der Abrechnung zwischen Bund und Kantonen. Art. 34 Abs. 1 VStG verleiht der ESTV nämlich nur für die "Erhebung und Rückerstattung" der Verrechnungssteuer die Kompetenz, alle "Weisungen, Verfügungen und Entscheide" zu erlassen, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese subsidiäre, generelle Verfügungskompetenz der ESTV über die Bereiche der Steuererhebung (erster Abschnitt des Gesetzes [Art. 4-20a VStG] sowie Art. 38-47 VStG unter der Marginalie "B. Verfahren, I. Steuererhebung") und der Rückerstattung (zweiter Abschnitt des Gesetzes [Art. 21-33 VStG] sowie Art. 48-57 VStG unter der Marginalie "B. Verfahren, II. Steuerrückerstattung") hinaus auch auf die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen erstreckt, die im dritten Abschnitt des Gesetzes über Behörden und Verfahren unter einer separaten Überschrift geregelt ist ("C.”
Gegen vorsorgliche Kürzungen des Kantons kann die ESTV nicht mittels Beschwerde vorgehen; der Kanton hat stattdessen innert neun Monaten Klage beim Bundesgericht zu erheben.
“Nach Art. 58 Abs. 1 und 2 VStG erlässt das kantonale Verrechnungssteueramt gegenüber demjenigen, der in den Genuss einer beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, einen anfechtbaren Entscheid, wenn es die Rückleistung verlangen will. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Verfügung im soeben beschriebenen Sinn. Demgegenüber wird aus dem Wortlaut von Art. 57 und 58 VStG nicht restlos klar, ob die ESTV gegenüber dem Kanton in einer formellen Verfügung über die Kürzung entscheiden kann. Jedenfalls fehlen in diesen Normen Hinweise darauf, dass der Kanton die vorsorgliche Kürzung mittels Beschwerde anfechten könnte. Im Gegenteil bestimmt Art. 58 Abs. 4 VStG ausdrücklich, dass er direkt das Bundesgericht mittels Klage nach Art. 120 BGG anzurufen hat (vgl. auch TEUSCHER/ARNOLD, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 58 VStG).”
Bleibt der Streit über die pauschale Steueranrechnung allein zwischen Bund und Kanton, muss der Kanton gegenüber dem Empfänger nicht zwingend eine Rückforderung nach Art. 20 Abs. 4 VO PStA/Art. 58 Abs. 1 VStG erlassen.
“57 und 58 VStG zu einer Kürzung der Ersatzansprüche kommen, die einem Kanton gegen den Bund aus dem Vollzug des Bundesrechts zustehen. Da der Bund die Kantone für die zu Recht geleisteten Rückerstattungen der Verrechnungssteuer vollständig zu entschädigen hat, besteht bei der Verrechnungssteuer nur dann Anlass für eine vorsorgliche Kürzung, wenn eine Rückerstattung nach Meinung der ESTV zu Unrecht erfolgt ist. Im Kontext der pauschalen Steueranrechnung kommt dagegen eine Kürzung nicht nur bei der Gewährung einer zu hohen pauschalen Steueranrechnung durch den Kanton infrage, sondern auch dann, wenn der Kanton den Betrag der pauschalen Steueranrechnung korrekt bestimmt, aber die Lasten unter den Gemeinwesen zuungunsten des Bundes falsch festgelegt hat und die Rechnung an den Bund aus diesem Grund zu hoch ausgefallen ist. Wenn sich die ESTV wie vorliegend auf diesen zweitgenannten Kürzungsgrund stützt, gibt es für den Kanton keinen Grund, gegenüber dem Empfänger der pauschalen Steueranrechnung einen Rückleistungsentscheid nach Art. 20 Abs. 4 VO PStA in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VStG zu erlassen. Der Streit beschränkt sich in diesem Fall nämlich auf das Verhältnis zwischen Bund und Kanton.”