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Fehlende Indizien in der Aktenlage: Fehlen konkrete Angaben dazu, weshalb bestimmte Räume als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV (OPB) gelten sollten, dürfen diese Räume nicht als lärmempfindlich qualifiziert werden.
“L'expertise de bruit du 27 août 2014 présente dans ses résultats deux cartes d'isophones des niveaux d'évaluation de jour et de nuit, représentant les 30 lieux d'immission (pp 18-19). L'auteur du rapport précise avoir pris en considération tous les points concernés dans un rayon de 500 m. Les isophones s'étendent ainsi à l'ensemble du territoire, y compris celui de la commune recourante et il apparaît que pour les deux lieux mentionnés par la recourante, les valeurs de planification sont respectées, de jour comme de nuit. La recourante n'apporte d'ailleurs aucune indication permettant de retenir que les locaux en question seraient sensibles au bruit au sens de l'art. 2 al. 6 OPB. Seuls trois points d'immissions (n° s 14, 15 proches de l'éolienne T4, et 24 proche de l'éolienne T6) connaissent de légers dépassements des valeurs de planification de nuit - soit 50,3, 50,9 et 50, 5 dB (A) au lieu de 50 dB (A) malgré un mode d'exploitation moins bruyant durant la période nocturne pour ces machines -, et nécessitent l'octroi d'allègements. Contrairement à ce que soutient la recourante, l'étude de bruit tient compte des niveaux de bruit propres à chaque éolienne en fonction de l'emplacement (p. 15) et du mode d'exploitation spécifiques à certaines d'entre elles (mode 2 plus silencieux durant la nuit). Les phases de bruit ont été définies en tenant compte des spécificités des modèles d'éoliennes et en fonction de la vitesse du vent à la hauteur du moyeu à chaque emplacement, calculée à l'aide du logiciel CFD WindSim, sur la base des mesures et évaluations de vent figurant dans l'étude spécifique au site de Tramelan (Windenergieprojekt Tramelan, Aktualisiertes Schlussgutachten mit Ertragsprognosen Berücksichtigung von Verlusten durch Massnahmen wegen Schall- und Schattenwurfimmissionen, Vereisung und zum Fledermausschutz, Meteotest, Berne, 14 avril 2014, mentionné à la p.”
Die LSV legt in ihren Anhängen konkrete Belastungsgrenzwerte sowie die dazugehörenden Beurteilungspegel (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte) für verschiedene Lärmarten und Empfindlichkeitsstufen fest. Die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm sind in Anhang 3 der LSV ausgewiesen.
“Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als Massnahmen zur Emissionsbeschränkung fallen die in Art. 12 Abs. 1 USG genannten Vorschriften in Betracht, namentlich also alle Arten von Bau-, Ausrüstungs-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG).[6] Darüber hinaus sind die Behörden berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit weitere Instrumente für die Emissionsbegrenzung einzusetzen.[7] Art. 13 Abs. 1 USG beauftragt den Bundesrat, Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen. Diesem Auftrag kam der Bundesrat in der LSV[8] nach, in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte; vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV) und die dazugehörenden Beurteilungspegel für verschiedene Lärmarten und Empfindlichkeitsstufen festgelegt wurden. Die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm gehen aus Anhang 3 LSV hervor.”
Fehlen in benachbarten Gebieten Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, besteht nicht zwingend Anlass, weitergehende vorsorgliche Massnahmen zu verlangen; bereits angeordnete emissionsreduzierende Massnahmen können ausreichend sein.
“November 2018 E. 9.4 mit Hinweisen sowie BGE 124 II 517 E. 5d mit Hinweis). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nur hinsichtlich der Sekundärimmissionen gestützt auf das Vorsorgeprinzip emissionsbegrenzende Massnahmen verfügte, lässt sich nicht schliessen, dass der Entscheid auch sonst dem Vorsorgegrundsatz komplett die Anwendung versagt. Vielmehr ergibt sich daraus, dass weder die Fachbehörde noch die Vorinstanz Anlass hatten, im Sinn des Vorsorgegrundsatzes weitergehende Massnahmen zu fordern. Nebst der verfügten Verlagerung der Parkplätze und der Parkplatzbewirtschaftung sind denn auch nicht leicht weitere zumutbare Betriebsbeschränkungen oder bauliche Massnahmen denkbar, die eine wesentliche Emissionsreduktion erwarten liessen. Sodann erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Auflage (vgl. für deren Wortlaut oben Sachverhalt lit. C/b a.E.) auch als tauglich: Angrenzend zum südwestlichen bzw. südlichen Baugebiet befinden sich keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 6 LSV) bzw. liegen diese (Gebäude Vers.-Nr. 0012__ auf Grundstück Nr.0013__; Gebäude Vers.-Nr. 0014__ auf Grundstück Nr. 0015__) in grösserer Entfernung von der Parkierungsanlage als das angrenzende Wohngebäude Vers.-Nr. 0016__ auf Grundstück Nr. 0005__ im Nordosten. Das Gebäude der Beschwerdeführerin selbst ist zudem ein Gewerbegebäude ohne Wohnnutzung (vgl. Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, einsehbar unter: www.housing-stat.ch oder über Link im Geoportal, Karte "Amtliche Vermessung" Information zu Grundstück Nr. 0008__, Allgemein, Gebäude, Mehr, GWR-Auszug). Für Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, gelten gegenüber Räumen in Wohnungen um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 42 LSV). Die auflageweise verfügte Verlagerung der "Parkplätze mit häufigem Wechsel in der Nacht" nach Süden bzw. Südwesten widerspricht demnach gerade nicht dem Vorsorgeprinzip, sondern stellt im Gegenteil eine wirksame emissionsreduzierende Massnahme dar.”
Sanierungen im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LSV sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen zur Verhinderung oder Verringerung von Aussenlärm. Hierzu zählen technische und bauliche Massnahmen sowie betriebliche oder verkehrsbezogene Massnahmen an der Anlage sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen.
“Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l’exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes, les installations ferroviaires, les aérodromes, les installations de l’industrie, des arts et métiers et de l’agriculture, les installations de tir ainsi que les places permanentes de tir et d’exercice militaires (art. 2 al. 1 OPB). Sont également considérées comme nouvelles installations fixes les installations fixes et les constructions dont l’affectation est entièrement modifiée (art. 2 al. 2 OPB). Les limitations d’émissions sont des mesures techniques, de construction, d’exploitation, ainsi que d’orientation, de répartition, de restriction ou de modération du trafic, appliquées aux installations, ou des mesures de construction prises sur le chemin de propagation des émissions. Elles sont destinées à empêcher ou à réduire la formation ou la propagation du bruit extérieur (art. 2 al. 3 OPB). L’assainissement est une limitation d’émissions pour les installations fixes existantes (art. 2 al. 4 OPB). Les valeurs limites d’exposition sont des valeurs limites d’immission, des valeurs de planification et des valeurs d’alarme. Elles sont fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB). Le chapitre 2 traite de la limitation des émissions pour les véhicules, appareils et machines mobiles (art. 3 à 6 OPB), le chapitre 3 des installations fixes nouvelles et modifiées (art. 7 à 12 OPB), le chapitre 4 des installations fixes existantes (art. 13 à 28 OPB) et les chapitre 5 des exigences posées aux zones à bâtir et permis de construire dans des secteurs exposés au bruit (art. 29 à 31a OPB) et le chapitre 7 de la détermination, l'évaluation et le contrôle des immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes (art. 36 à 44 OPB). L’autorité d’exécution évalue les immissions de bruit extérieur produites par les installations fixes sur la base des valeurs limites d’exposition selon les annexes 3 ss (art.”
Zu den lärmempfindlichen Räumen gehören die Räume der Wohnung. Ausgenommen sind Küchen ohne Wohnteil, Sanitärräume und Reduits; zudem gehören nicht zu den lärmempfindlichen Räumen Räume zur Tierhaltung sowie Räume, in denen der betrieblich bedingte Lärm erheblich ist.
“des mesures de construction ou d'aménagement susceptibles de protéger le bâtiment contre le bruit. 2 Si les mesures fixées à l'al. 1 ne permettent pas de respecter les valeurs limites d'immissions, le permis de construire ne sera délivré qu'avec l'assentiment de l'autorité cantonale et pour autant que l'édification du bâtiment présente un intérêt prépondérant. 3 Le coût des mesures est à la charge des propriétaires du terrain." Les valeurs limites d'immissions mentionnées par les art. 22 LPE et 31 OPB sont l'une des catégories des valeurs limites d'exposition arrêtées dans l'OPB, lesquelles comprennent encore les valeurs limites de planification et les valeurs d'alarme. Les valeurs limites d'exposition indiquent le niveau sonore admissible à l’endroit où le bruit produit ses effets (p. ex. dans un logement), par opposition aux valeurs limites d’émission qui définissent le bruit maximal qu’un véhicule, par exemple, peut émettre dans l’environnement. La notion de "locaux à usage sensible au bruit " est quant à elle définie à l'art. 2 al. 6 OPB: en font ainsi partie "les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let.”
“Dans l'application de l'art. 7 al. 1 OPB, il s'agit en premier lieu d'examiner quelles sont les valeurs limites pertinentes. A cet égard, l'art. 40 OPB renvoie aux valeurs limites d'exposition (i.e. les valeurs limites d'immission, les valeurs de planification et les valeurs d'alarme) prévues par les annexes 3 ss (al. 1) et précise que lorsque les valeurs limites d'exposition font défaut, l'autorité d'exécution évalue les immissions de bruit au sens de l'art. 15 de la loi; elle tient compte également des art. 19 et 23 de la loi (al. 2). Il s'agit en second lieu de définir les méthodes de détermination des immissions de bruit et le lieu de cette détermination. Sur ce dernier point, les immissions sont mesurées ou calculées au lieu de leur effet, c'est à dire au lieu d'impact. L'art. 39 al. 1 OPB dispose ainsi que "pour les bâtiments, les immissions de bruit seront mesurées au milieu de la fenêtre ouverte des locaux à usage sensible au bruit". La notion de "locaux à usage sensible au bruit " est définie à l'art. 2 al. 6 OPB: en font ainsi partie "les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let.”
“Les pollutions atmosphériques, le bruit, les vibrations et les rayons sont dénommés émissions au sortir des installations, immissions au lieu de leur effet (art. 7 al. 2 LPE). Par installations au sens de la LPE, on entend les bâtiments, les voies de communication ou autres ouvrages fixes ainsi que les modifications de terrain (art. 7 al. 7 1ère phr. LPE). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l'exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes (art. 2 al. 1 OPB). Les locaux dont l'usage est sensible au bruit sont les pièces des habitations, à l'exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let. a) et les locaux d'exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d'animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l'exploitation est considérable (let. b ; art. 2 al. 6 OPB). b. Le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des VLI applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s'appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre à l'autorité d'apprécier l'urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d'alarme (ci-après : VA) supérieures aux VLI (art. 19 LPE). Aux fins d'assurer la protection contre le bruit causé par de nouvelles installations fixes et en vue de la planification de nouvelles zones à bâtir, le Conseil fédéral établit des VP inférieures aux VLI (art. 23 LPE). Les valeurs limites d'exposition – soit les VLI, VP et VA, fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art.”
“Nach Art. 39 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Abs. 1); in noch nicht überbauten Bauzonen werden sie dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs. 3). Lärmempfindliche Räume sind laut Art. 2 Abs. 6 LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Bst.”
Zu den lärmempfindlichen Räumen gehören nicht: Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume sowie Reduits/Abstellräume. Eine Küche ohne Wohnanteil wird jedoch als lärmempfindlicher Raum betrachtet, wenn sie durch Öffnung oder direkte Verbindung an einen Wohnraum angeschlossen ist.
“Dans l'application de l'art. 7 al. 1 OPB, il s'agit en premier lieu d'examiner quelles sont les valeurs limites pertinentes. A cet égard, l'art. 40 OPB renvoie aux valeurs limites d'exposition (i.e. les valeurs limites d'immission, les valeurs de planification et les valeurs d'alarme) prévues par les annexes 3 ss (al. 1) et précise que lorsque les valeurs limites d'exposition font défaut, l'autorité d'exécution évalue les immissions de bruit au sens de l'art. 15 de la loi; elle tient compte également des art. 19 et 23 de la loi (al. 2). Il s'agit en second lieu de définir les méthodes de détermination des immissions de bruit et le lieu de cette détermination. Sur ce dernier point, les immissions sont mesurées ou calculées au lieu de leur effet, c'est à dire au lieu d'impact. L'art. 39 al. 1 OPB dispose ainsi que "pour les bâtiments, les immissions de bruit seront mesurées au milieu de la fenêtre ouverte des locaux à usage sensible au bruit". La notion de "locaux à usage sensible au bruit " est définie à l'art. 2 al. 6 OPB: en font ainsi partie "les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV gehören Küchen ohne Wohnanteil nicht zu den lärmempfindlichen Räumen. Der Rekurrent kritisiert, das Gutachten gehe von der überholten Annahme aus, dass Küchen mit einer Grundfläche von weniger als 6 m 2 zu den nicht lärmempfindlichen Räumen zählten; die- ser Wert sei auf 10 m 2 erhöht worden. Die Flächen der in Frage stehenden Küchen seien jedoch nicht aktenkundig. Die Vorinstanz bringt dazu vor, sämtliche Küchen an der H.-Strasse 1 ff. seien als Wohnküchen konzipiert, 34 hätten eine Grundfläche von 10 m 2 und mehr. 8 der 16 kleineren Kü- chen stünden in räumlicher Verbindung mit einem angrenzenden Essraum. Somit zählten 42 von 50 Küchen zur Kategorie der lärmempfindlichen Räume. Der Rekurrent ist indes der Auffassung, es sei die Möglichkeit von Grund- rissänderungen in Betracht zu ziehen, um "durchgesteckte Wohnbereiche" zu schaffen, womit ein Grossteil der Küchen aus der Kategorie der lärm- empfindlichen Räume gemäss Art. 6 Abs. 2 LSV (recte Art. 2 Abs. 6 LSV) fallen würde. Hierbei geht es um die lärmabgewandte Lüftung durchgehen- der Räume. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz führen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine ruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden. Im Gegen- teil: Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet, fällt sie neu unter die lärmempfindlichen Räume. Bei der in Frage stehen- den lärmoptimierten Ausgestaltung von Grundrissen (lärmabgewandtes Lüftungsfenster) handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärm- rechtlichen Ausnahmebewilligung. Denn nach Auffassung des Bundesge- richts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässi- gen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (BGr 1C_106/2018 vom 2.”
“dB(A) unter dem von der Nachbarschaft (zu Unrecht) als einschlägigen Planungswert behaupteten Pegel von 30 dB(A) zu liegen. Die Kritik der Nachbarschaft am Gutachten des Bauherrn überzeugt nicht: - Entgegen der Nachbarschaft ist das Badezimmer kein lärmempfindlicher Raum gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV; lit. a statuiert ausdrücklich, dass Sanitärräume nicht darunterfallen. Dass das lärmempfindliche Dachfenster des Schlafzimmers weniger als 5,4 m von der Lärmquelle entfernt ist, wird nicht behauptet. - Daran, dass es sich beim lauteren Betriebsmodus der Anlage, der dem ersten Gutachten des Bauherrn sowie jenem der Nachbarschaft im vorinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegt wurde – um jenen mit Betrieb der Ozonreinigungsanlage handelt, bestehen keine ernsthaften Zweifel. Im Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni 2021 wird ausdrücklich dargetan, dass der Betrieb des Pools in der Zwischenzeit so eingestellt worden sei, dass die Ozonreinigungsanlage in der Nacht nicht mehr in Betrieb sei. Damit würden die lauteren Betriebsphasen der Umwälzpumpe entfallen. Diese Aussage konnte sich auf zwei nächtliche Messungen stützen, die am”
Bei einer vollständigen Zweckänderung ist die Anlage wie eine Neuanlage zu behandeln. Für solche Neuanlagen sind die für Neuanlagen geltenden Anforderungen anzuwenden; insoweit sind namentlich die Begrenzung der Emissionen nach dem Vorsorgeprinzip sowie die Beachtung der einschlägigen Planungswerte zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 11 USG (SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art.”
“_-strasse und die Verzwölffachung des Verkehrs lärmiger Fahrzeuge in der W._-strasse dazu. Die fraglichen altrechtlichen Gemeindestrassen seien daher in erheblichen Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt worden, weshalb auf sie die Vorschriften über Neuanlagen, d.h. die Planungswerte, zur Anwendung gelangten. Art. 9 LSV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es vorliegend um den Lärm der um die neue Buslinie und die neuen Bushaltestellen ergänzten Strassenanlage selbst gehe. Das USG unterscheidet zwischen bestehenden und neuen ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neuanlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet oder geändert werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 8 Abs. 4 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Den Neuanlagen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem sind Altanlagen, welche erst nach dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 4.3, in: URP 2019, S. 66 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1A.195/2006; 1A.201/2006 vom 17. Juli 2007 in BGE 133 II 292 nicht publizierte E. 2.5.1 mit Hinweisen, in: URP 2008, S. 3 ff.). Altanlagen müssen saniert werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. dazu Art. 16 f., 20 USG; Art. 13 ff. LSV). Auch der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art.”
Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet, gilt sie nach der Rechtsprechung als lärmempfindlicher Raum. Für die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung müssen vorgängig alle in Betracht fallenden gestalterischen und baulichen Massnahmen (z.B. lärmoptimierte Grundrissgestaltung) geprüft bzw. als ausgeschöpft nachgewiesen werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV gehören Küchen ohne Wohnanteil nicht zu den lärmempfindlichen Räumen. Der Rekurrent kritisiert, das Gutachten gehe von der überholten Annahme aus, dass Küchen mit einer Grundfläche von weniger als 6 m 2 zu den nicht lärmempfindlichen Räumen zählten; die- ser Wert sei auf 10 m 2 erhöht worden. Die Flächen der in Frage stehenden Küchen seien jedoch nicht aktenkundig. Die Vorinstanz bringt dazu vor, sämtliche Küchen an der H.-Strasse 1 ff. seien als Wohnküchen konzipiert, 34 hätten eine Grundfläche von 10 m 2 und mehr. 8 der 16 kleineren Kü- chen stünden in räumlicher Verbindung mit einem angrenzenden Essraum. Somit zählten 42 von 50 Küchen zur Kategorie der lärmempfindlichen Räume. Der Rekurrent ist indes der Auffassung, es sei die Möglichkeit von Grund- rissänderungen in Betracht zu ziehen, um "durchgesteckte Wohnbereiche" zu schaffen, womit ein Grossteil der Küchen aus der Kategorie der lärm- empfindlichen Räume gemäss Art. 6 Abs. 2 LSV (recte Art. 2 Abs. 6 LSV) fallen würde. Hierbei geht es um die lärmabgewandte Lüftung durchgehen- der Räume. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz führen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine ruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden. Im Gegen- teil: Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet, fällt sie neu unter die lärmempfindlichen Räume. Bei der in Frage stehen- den lärmoptimierten Ausgestaltung von Grundrissen (lärmabgewandtes Lüftungsfenster) handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärm- rechtlichen Ausnahmebewilligung. Denn nach Auffassung des Bundesge- richts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässi- gen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (BGr 1C_106/2018 vom 2.”
Zweck der Sanierung ist die Beseitigung oder Verringerung übermässiger Immissionen durch Emissionsbegrenzungen. Gemäss Rechtsprechung sind zunächst Massnahmen an der Quelle vorzusehen; Massnahmen im Ausbreitungsbereich sind nur anzuordnen, wenn überwiegende Interessen den Quellmassnahmen entgegenstehen.
“Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG[4] müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 USG hat der Bundesrat mit der LSV[5] Vorschriften über die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen erlassen (Art. 13–20 LSV). Zweck der Sanierung ist der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV). Bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, sind nach Art. 13 Abs. 1 LSV zu sanieren. Sie müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die IGW nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Das Ziel der Sanierung besteht somit in der Beseitigung oder Verringerung übermässiger Immissionen mit Hilfe von Emissionsbegrenzungen (vgl. Art. 2 Abs. 4 LSV). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.[6] Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen.”
“und die IGW nicht überschritten werden (Bst. b). Das Ziel der Sanierung besteht somit in der Beseitigung oder Verringerung übermässiger Immissionen mit Hilfe von Emissionsbegrenzungen (vgl. Art. 2 Abs. 4 LSV). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.[7] Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen.”
“und die IGW nicht überschritten werden (Bst. b). Das Ziel der Sanierung besteht somit in der Beseitigung oder Verringerung übermässiger Immissionen mit Hilfe von Emissionsbegrenzungen (vgl. Art. 2 Abs. 4 LSV). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.10 Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen.”
Bei vollständiger Zweckänderung einer ortsfesten Anlage ist diese lärmschutzrechtlich wie eine neue Anlage zu behandeln; es sind die für Neuanlagen massgebenden Planungswerte und Schallschutzanforderungen anzuwenden.
“Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht; die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Die Rechtsprechung stellt Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung); gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Hinweisen).”
“Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht; die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Die Rechtsprechung stellt Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung); gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Hinweisen).”
“Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d.h. die Planungswerte gelten. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht wird eine bestehende Anlage zu einer neuen, wenn entweder gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn durch die Änderungen eine «übergewichtige» Erweiterung resultiert. Eine solche ist anzunehmen, wenn bestehende Anlagen baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2 und 115 lb 456 E. 5; Urteile BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.4, 1C_10/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2 und 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.1). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa; Urteil 1C_544/2008 E. 8.1). Von einer Neuanlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Änderung einer Altanlage, die vorher keine oder nur geringfügige Lärmimmissionen verursachte, zu störendem Lärm führt (vgl. Urteil 1C_10/2010 E. 5.2) bzw. wenn die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunahmen (vgl.”
“Dans certains cas particuliers, une pleine égalité de traitement avec les nouvelles constructions s'impose. C'est le cas lorsqu'une installation fixe existante est modifiée d'un point de vue constructif et fonctionnel dans une mesure telle que la partie restante de l'installation apparaît d'importance moindre par rapport à la partie rénovée; la modification est alors assimilée à une nouvelle installation et les valeurs de planification doivent être observées (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.3 p. 489; 116 Ib 435 consid. 5d/bb p. 443 ss; 123 II 325 consid. 4c/aa p. 329; 125 II 643 consid. 17a p. 670; arrêts 1C_104/2017 du 25 juin 2018 consid. 6.4, publié in: DEP 2018 p. 679; 1C_544/2008 du 27 août 2009 consid. 8.1). Il en va de même en présence d'installations fixes et de constructions dont l'affectation est entièrement modifiée (art. 2 al. 2 OPB).”
Liegt ein Raum bereits als Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils vor und eignet er sich grundsätzlich zu Wohnzwecken (z. B. beheizbar und mit Fenstern), begründet dessen Umgestaltung zu einer Wohnung keine Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV.
“März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). 4.2 Entgegen den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht darauf an, ob bzw. wie sie heute aktiv genutzt werden, weswegen der beantragte Augenschein denn auch keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. E. 3). Entscheidend ist vielmehr, dass die beheizbaren und mit Fenster versehenen zwei Räume im Erdgeschoss, in denen neu eine Zweizimmerwohnung erstellt werden soll, bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich zu Wohnzwecken grundsätzlich eignen. Mithin handelt es sich bereits um lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV. Es liegt somit mit dem geplanten Umbau keine Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV vor. Sodann ist prima vista nicht ersichtlich, dass vom Einbau der Einliegerwohnung im Erdgeschoss überhaupt Trennbauteile betroffen wären. 4.3 In verfahrensrechtlicher und -technischer Hinsicht sieht das kantonale Baupolizeirecht in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) vor, dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem USG und seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Schallschutzmassnahmen werden nach § 13a BBV I durch die Gemeindebehörden vollzogen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Art. 35 LSV schreibt vor, dass die Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen. Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle (§ 4 Abs.”
Gastgewerbliche Betriebe mit Terrassen bzw. Aussensitzflächen fallen unter den Begriff der ortsfesten Anlagen. Bei der Beurteilung ist das gesamte beim Betrieb entstehende Aussenlärmverhalten zu berücksichtigen; hierzu gehören insbesondere Kundenlärm sowie durch Zu‑/Abgang und Parkieren verursachte Fahrzeuggeräusche. Auf solche Anlagen finden die bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Aussenlärm Anwendung; bei neuen Anlagen sind insbesondere die Planungswerte, bei bestehenden Anlagen die einschlägigen Immissionsvorgaben bzw. entsprechenden Bestimmungen zu beachten.
“Un établissement public et sa terrasse sont des installations fixes dont l'exploitation produit du bruit extérieur. A ce titre, une terrasse est soumise aux règles du droit fédéral sur la protection contre le bruit (cf. art. 2 al. 1 OPB en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE; ATF 126 III 223 consid. 3c; 123 II 325 consid. 4a; TF 1C_460/2007 du 23 juillet 2008 consid. 2.1). La LPE et l'OPB posent des exigences différentes en matière de limitation des émissions de bruit suivant qu'il s'agit d'une installation existante ou d'une installation nouvelle. Alors que les nouvelles installations fixes ne doivent en principe pas produire d'émissions excédant les valeurs de planification (VP) dans le voisinage, conformément aux art. 25 al. 1 LPE et 7 al. 1 let. b OPB, seules les valeurs limites d'immissions doivent être respectées par les installations existantes, en vertu des art. 8 et 13 al. 1 OPB (TF 1C_530/2008 du 30 juin 2010 consid. 3.1; 1C_460/2007 précité consid. 2.1).”
“1 et 2, les communes sont habilitées à prendre, pour ce qui touche à l'exploitation de la terrasse concernée, les mesures et sanctions prévues par la LRDBHD, lesquelles sont applicables par analogie (art. 15 al. 3 LRDBHD). 7) a. La loi fédérale sur la protection de l'environnement du 7 octobre 1983 (loi sur la protection de l'environnement - LPE - RS 814.01) a notamment pour but de protéger les hommes des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 1 al. 1 LPE). Par atteintes, il faut comprendre notamment, selon l'art. 7 al. 1 LPE, les pollutions atmosphériques et le bruit qui sont dus à l'exploitation d'installations. L'ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41) a pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant que produit l'exploitation d'installations nouvelles ou existantes (art. 1 al. 1 et 2 let. a OPB). b. Un établissement public est une installation fixe dont l'exploitation produit du bruit extérieur (ATF 130 II 32 consid. 2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 1A.109/2005 du 6 décembre 2005 consid. 3.2). Il est dès lors soumis aux règles du droit fédéral sur la protection contre le bruit (art. 2 al. 1 OPB) en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE (ATA/571/2021 du 1er juin 2021 consid. 2e). L'ensemble des bruits que provoque l'utilisation, normale et conforme à sa destination, de l'installation en cause doit être pris en considération, que ceux-ci proviennent de l'intérieur ou de l'extérieur du bâtiment, respectivement du lieu d'exploitation (arrêt du Tribunal fédéral 1A.168/2003 du 14 janvier 2004 consid. 2.1 et les références citées ; ATF 123 II 325 consid. 4a.bb ; Benoît BOVAY, Autorisation de construire et droit de l'environnement, RDAF 1995, p. 108). Il s'ensuit, par exemple, que le bruit des clients sur la terrasse d'un restaurant, les allées et venues dans la rue, le bruit occasionné par le comportement et la voix de clients à l'entrée ou à la sortie d'un établissement public, de même que le parcage des véhicules équivalent à une nuisance de l'installation elle-même (ATA/1030/2020 du 13 octobre 2020 consid. 4b et les références citées ; Anne-Christine FAVRE, Le bruit des établissements publics, RDAF 2000 I, p.”
“Nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, insbesondere durch Lärm, geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG20, Art. 1 Abs. 1 LSV21). Bauliche Anlagen für einen Gewerbebetrieb gelten als ortsfeste Anlagen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV). Dies gilt insbesondere auch für Gastgewerbebetriebe mit Terrassen bzw. Aussensitzflächen (BGE 123 II 325 E. 4a/aa). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen ausserdem so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Art. 7 Abs. 1 LSV bestimmt daher, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.”
“La loi fédérale sur la protection de l'environnement du 7 octobre 1983 (loi sur la protection de l'environnement - LPE - RS 814.01) a notamment pour but de protéger les hommes des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 1 al. 1 LPE). Par atteintes, il faut comprendre notamment, selon l'art. 7 al. 1 LPE, les pollutions atmosphériques et le bruit qui sont dus à l'exploitation d'installations. b. L'ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41) a pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant que produit l'exploitation d'installations nouvelles ou existantes (art. 1 al. 1 et 2 let. a OPB). c. La terrasse d'un établissement public est une installation fixe dont l'exploitation produit du bruit extérieur, notamment en raison des bruits générés par les clients (arrêt du Tribunal fédéral 1C_460/2007 consid. 2.1 et les arrêts cités ; ATA/1030/2020 du 13 octobre 2020 consid. 4b ; ATA/646/2014 du 19 août 2014 consid. 10). Elle est dès lors soumise aux règles du droit fédéral sur la protection contre le bruit (art. 2 al. 1 OPB) en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE. Le Tribunal fédéral a d'ailleurs confirmé que les règles fédérales sur la limitation des émissions du bruit s'appliquaient aux établissements publics tels que cafés, restaurants, discothèques, un établissement public produisant généralement du bruit qui pouvait provenir de l'intérieur des locaux ou encore de l'extérieur par exemple d'une terrasse (ATF 130 II 32 consid. 2.1 et la jurisprudence citée ; arrêt du Tribunal fédéral 1A.109/2005 du 6 décembre 2005 consid. 3.2). 8) a. Dans un arrêt de 2018, le Tribunal fédéral a relevé que la procédure consistant en l'instruction, par le PCTN, d'une plainte d'un propriétaire en propriété par étages (ci-après : PPE) situé directement au-dessus d'un bar avec restauration contre cet établissement, était susceptible d'aboutir à une suspension, à un retrait ou à une modification de l'autorisation d'exploiter l'établissement en question en application de la LRDBHD. En cas de fermeture définitive ou momentanée du restaurant ou, le cas échéant, en cas de modification de ses horaires ou de ses modalités d'exploitation, les nuisances reprochées cesseraient ou diminueraient, du moins provisoirement.”
Terrassen von Gastgewerbebetrieben bzw. Terrassen öffentlicher Betriebe gelten als ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV und unterliegen somit den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Aussenlärm (LPE/OPB).
“Un établissement public et sa terrasse sont des installations fixes dont l'exploitation produit du bruit extérieur. A ce titre, une terrasse est soumise aux règles du droit fédéral sur la protection contre le bruit (cf. art. 2 al. 1 OPB en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE; ATF 126 III 223 consid. 3c; 123 II 325 consid. 4a; TF 1C_460/2007 du 23 juillet 2008 consid. 2.1). La LPE et l'OPB posent des exigences différentes en matière de limitation des émissions de bruit suivant qu'il s'agit d'une installation existante ou d'une installation nouvelle. Alors que les nouvelles installations fixes ne doivent en principe pas produire d'émissions excédant les valeurs de planification (VP) dans le voisinage, conformément aux art. 25 al. 1 LPE et 7 al. 1 let. b OPB, seules les valeurs limites d'immissions doivent être respectées par les installations existantes, en vertu des art. 8 et 13 al. 1 OPB (TF 1C_530/2008 du 30 juin 2010 consid. 3.1; 1C_460/2007 précité consid. 2.1).”
“Nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, insbesondere durch Lärm, geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG20, Art. 1 Abs. 1 LSV21). Bauliche Anlagen für einen Gewerbebetrieb gelten als ortsfeste Anlagen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV). Dies gilt insbesondere auch für Gastgewerbebetriebe mit Terrassen bzw. Aussensitzflächen (BGE 123 II 325 E. 4a/aa). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen ausserdem so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Art. 7 Abs. 1 LSV bestimmt daher, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.”
“La loi fédérale sur la protection de l'environnement du 7 octobre 1983 (loi sur la protection de l'environnement - LPE - RS 814.01) a notamment pour but de protéger les hommes des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 1 al. 1 LPE). Par atteintes, il faut comprendre notamment, selon l'art. 7 al. 1 LPE, les pollutions atmosphériques et le bruit qui sont dus à l'exploitation d'installations. b. L'ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41) a pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant que produit l'exploitation d'installations nouvelles ou existantes (art. 1 al. 1 et 2 let. a OPB). c. La terrasse d'un établissement public est une installation fixe dont l'exploitation produit du bruit extérieur, notamment en raison des bruits générés par les clients (arrêt du Tribunal fédéral 1C_460/2007 consid. 2.1 et les arrêts cités ; ATA/1030/2020 du 13 octobre 2020 consid. 4b ; ATA/646/2014 du 19 août 2014 consid. 10). Elle est dès lors soumise aux règles du droit fédéral sur la protection contre le bruit (art. 2 al. 1 OPB) en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE. Le Tribunal fédéral a d'ailleurs confirmé que les règles fédérales sur la limitation des émissions du bruit s'appliquaient aux établissements publics tels que cafés, restaurants, discothèques, un établissement public produisant généralement du bruit qui pouvait provenir de l'intérieur des locaux ou encore de l'extérieur par exemple d'une terrasse (ATF 130 II 32 consid. 2.1 et la jurisprudence citée ; arrêt du Tribunal fédéral 1A.109/2005 du 6 décembre 2005 consid. 3.2). 8) a. Dans un arrêt de 2018, le Tribunal fédéral a relevé que la procédure consistant en l'instruction, par le PCTN, d'une plainte d'un propriétaire en propriété par étages (ci-après : PPE) situé directement au-dessus d'un bar avec restauration contre cet établissement, était susceptible d'aboutir à une suspension, à un retrait ou à une modification de l'autorisation d'exploiter l'établissement en question en application de la LRDBHD. En cas de fermeture définitive ou momentanée du restaurant ou, le cas échéant, en cas de modification de ses horaires ou de ses modalités d'exploitation, les nuisances reprochées cesseraient ou diminueraient, du moins provisoirement.”
Räume gelten als lärmempfindlich, wenn sie bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich grundsätzlich zu Wohnzwecken eignen; auf die gegenwärtige tatsächliche Nutzung kommt es dabei nicht an. Beispielsweise können beheizbare, mit Fenstern versehene Erdgeschossräume, die zu einem Wohnhausteils gehören, bereits als lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten.
“3 LSV als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. VGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). 4.2 Entgegen den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht darauf an, ob bzw. wie sie heute aktiv genutzt werden, weswegen der beantragte Augenschein denn auch keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. E. 3). Entscheidend ist vielmehr, dass die beheizbaren und mit Fenster versehenen zwei Räume im Erdgeschoss, in denen neu eine Zweizimmerwohnung erstellt werden soll, bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich zu Wohnzwecken grundsätzlich eignen. Mithin handelt es sich bereits um lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV. Es liegt somit mit dem geplanten Umbau keine Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV vor. Sodann ist prima vista nicht ersichtlich, dass vom Einbau der Einliegerwohnung im Erdgeschoss überhaupt Trennbauteile betroffen wären. 4.3 In verfahrensrechtlicher und -technischer Hinsicht sieht das kantonale Baupolizeirecht in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) vor, dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem USG und seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Schallschutzmassnahmen werden nach § 13a BBV I durch die Gemeindebehörden vollzogen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Art. 35 LSV schreibt vor, dass die Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.”
“3 LSV als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. VGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). 4.2 Entgegen den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht darauf an, ob bzw. wie sie heute aktiv genutzt werden, weswegen der beantragte Augenschein denn auch keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. E. 3). Entscheidend ist vielmehr, dass die beheizbaren und mit Fenster versehenen zwei Räume im Erdgeschoss, in denen neu eine Zweizimmerwohnung erstellt werden soll, bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich zu Wohnzwecken grundsätzlich eignen. Mithin handelt es sich bereits um lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV. Es liegt somit mit dem geplanten Umbau keine Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV vor. Sodann ist prima vista nicht ersichtlich, dass vom Einbau der Einliegerwohnung im Erdgeschoss überhaupt Trennbauteile betroffen wären. 4.3 In verfahrensrechtlicher und -technischer Hinsicht sieht das kantonale Baupolizeirecht in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) vor, dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem USG und seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Schallschutzmassnahmen werden nach § 13a BBV I durch die Gemeindebehörden vollzogen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Art. 35 LSV schreibt vor, dass die Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.”
Für Wohnbauten in den entsprechenden Wohnzonen (DS II) nennt die Quelle für Strassenverkehrslärm folgende Werte: Planungswerte (VP, Lr) 55 dB(A) Tag / 45 dB(A) Nacht, Immissionsgrenzwerte (VLI) 60 dB(A) Tag / 50 dB(A) Nacht und Alarmwerte (VA) 70 dB(A) Tag / 65 dB(A) Nacht.
“Le Conseil fédéral édicte par voie d’ordonnance des valeurs limites d’immissions (ci-après : VLI) applicables à l’évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s’appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l’état de la science et l’expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre d’apprécier l’urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d’alarme (ci-après : VA) supérieures aux VLI (art. 19 LPE). Aux fins d’assurer la protection contre le bruit causé par de nouvelles installations fixes et en vue de la planification de nouvelles zones à bâtir, le Conseil fédéral établit des valeurs limites de planification (ci-après : VP) inférieures aux VLI (art. 23 LPE). 71. Les valeurs limites d’exposition fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB) - sont valables pour les bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit (art. 41 al. 1 OPB), à savoir les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits, et les locaux d’exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d’animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l’exploitation est considérable (art. 2 al. 6 OPB). 72. Le DS II vaut en principe dans les zones où aucune entreprise gênante n'est autorisée, notamment dans les zones d'habitation ainsi que dans celles réservées à des constructions et installations publiques (art. 43 al. 1 let. b OPB). Pour le DS II, s’agissant de l’exposition au bruit du trafic routier, les VP en Lr sont fixées à 55 dB(A) le jour et 45 dB(A) la nuit et les VLI à 60 dB(A) le jour et 50 dB(A) la nuit et les VA à 70 dB(A) le jour et 65 dB(A) la nuit (ch. 2 annexe 3 OPB). 73.”
“Le Conseil fédéral édicte par voie d’ordonnance des valeurs limites d’immissions (ci-après : VLI) applicables à l’évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s’appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l’état de la science et l’expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre d’apprécier l’urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d’alarme (ci-après : VA) supérieures aux VLI (art. 19 LPE). Aux fins d’assurer la protection contre le bruit causé par de nouvelles installations fixes et en vue de la planification de nouvelles zones à bâtir, le Conseil fédéral établit des valeurs limites de planification (ci-après : VP) inférieures aux VLI (art. 23 LPE). 71. Les valeurs limites d’exposition fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB) - sont valables pour les bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit (art. 41 al. 1 OPB), à savoir les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits, et les locaux d’exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d’animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l’exploitation est considérable (art. 2 al. 6 OPB). 72. Le DS II vaut en principe dans les zones où aucune entreprise gênante n'est autorisée, notamment dans les zones d'habitation ainsi que dans celles réservées à des constructions et installations publiques (art. 43 al. 1 let. b OPB). Pour le DS II, s’agissant de l’exposition au bruit du trafic routier, les VP en Lr sont fixées à 55 dB(A) le jour et 45 dB(A) la nuit et les VLI à 60 dB(A) le jour et 50 dB(A) la nuit et les VA à 70 dB(A) le jour et 65 dB(A) la nuit (ch. 2 annexe 3 OPB). 73.”
Als Bezugsort ist die Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume zu verwenden; die Planungswerte sind dort einzuhalten.
Aussen aufgestellte Klimageräte und Luft-/Wasser‑Wärmepumpen werden in der Rechtsprechung als ortsfeste Anlagen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 LSV (vgl. i.V.m. Art. 7 Abs. 7 USG) angesehen. Deren Betrieb verursacht Aussenlärm, weshalb die bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen gelten: Die von der Anlage allein ausgehenden Lärmimmissionen dürfen die massgebenden Planungswerte nicht überschreiten und sind im Rahmen des Vorsorgeprinzips soweit zu begrenzen, als dies technisch, betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
“des Cercle Bruit «Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» auch bei Klimaanlagen angewendet werden. Sowohl die Bauparzelle als auch die umliegenden Parzelle inklusive der Parzelle der Beschwerdeführenden liegen in der Wohnzone 2 klein (W2k). Diese Zone ist gemäss Art. 1 Abs. 1 GBR[9] grundsätzlich der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Allerdings handelt es sich gemäss Zonenplan um ein aufgestuftes Gebiet gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV[10], womit die ES III gilt. Bei einem Klimaaussengerät handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG[11] und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.[12] Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Ist eine Anlage zu beurteilen, die die massgebenden Planungswerte einhält, gelten praxisgemäss weitergehende Emissionsbeschränkungen nur dann als verhältnismässig, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.”
“Bei der umstrittenen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG[8] und Art. 2 Abs. 1 LSV[9]. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft und des Beschwerdeführers befinden sich in der Wohnzone, für welche die Vorschriften der ES II gelten (Art. 39 Abs. 2 GBR[10] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Nach Anhang 6 LSV ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel (Lr) aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und der Pegelkorrektur (K1-K3).[11]”
“Das geplante Gebäude überrage die umliegenden Gebäude um mindestens sieben Meter. Der Schall trete nicht direkt auf die umliegenden Liegenschaften und die Dachaufbordung sowie die Dachkante brächen den Luftschall. Art. 11 Abs. 2 USG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangten die Prüfung des Innenstandortes wegen der Reduktion der Schallemissionen. Letztere würden hier mit der Dachaufstellung erheblich reduziert. Zudem hätte ein Innenstandort einen unverhältnismässig grossen Technikraum zur Folge. Das wiederum bewirke eine derart starke Reduktion der Fläche der Autoeinstellhalle, dass die Einhaltung der Parkplatzbandbreite nicht mehr gewährleistet wäre. Die Dachaufstellung sei deshalb zu bewilligen. Die Gemeinde führt in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Dezember 2023 aus, die Ausführungen der Beschwerdeführenden bestätigten, dass das Projekt überdimensioniert sei und einen falsch geplanten Wohnungsspiegel aufweise. Die geplanten Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV[34], deren Betrieb Aussenlärm verursacht. Als solche dürfen sie gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV nur errichtet werden, wenn die von ihnen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmimmissionen sind zudem durch vorsorgliche Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen.”
“Nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, insbesondere durch Lärm, geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG20, Art. 1 Abs. 1 LSV21). Bauliche Anlagen für einen Gewerbebetrieb gelten als ortsfeste Anlagen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV). Dies gilt insbesondere auch für Gastgewerbebetriebe mit Terrassen bzw. Aussensitzflächen (BGE 123 II 325 E. 4a/aa). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen ausserdem so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Art. 7 Abs. 1 LSV bestimmt daher, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.”
Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Abstellräume und Treppenhäuser gelten nach Art. 2 Abs. 6 LSV nicht als lärmempfindliche Räume; sie können zur lärmbelasteten Seite hin mit grösseren Öffnungen zur Fassadengestaltung versehen werden. Lärmempfindliche Räume sind vorrangig auf die lärmabgewandte Seite anzuordnen; vor der Erteilung einer Ausnahme sind alle zumutbaren baulichen und gestalterischen Massnahmen zu prüfen.
“Die vorliegend geplanten Häuser weichen insoweit vom vorgenannten Fall ab, als sie gegen die lärmbelastete Strasse 12 "rote" (Schlaf-) Zimmer vorsehen, die trotz einer erheblichen Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte über keine lärmabgewandten Lüftungsfenster verfügen und damit keine angemessene Wohnqualität gewährleisten. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Vermeidung der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei den Fenstern dieser Zimmer gegenüber den entgegenstehenden Anliegen der Stadt Zürich, die Fassaden entlang der vielbefahrenen Rotbuchstrasse durch darauf ausgerichtete Wohnräume zu strukturieren und zu beleben. Zum einen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich eine Belebung dieser Strasse ohne Verkehrsberuhigung ohnehin kaum realisieren lässt. Zum anderen folgt aus einer Anordnung der Wohnräume gegen die lärmabgewandte Seite hin keineswegs, dass strassenseitig bloss "ausdruckslose" Fassaden mit kleinen Öffnungen errichtet werden dürfen. So können insbesondere Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Abstellräume und Treppenhäuser, die nicht als lärmempfindliche Räume gelten (vgl. Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV), mit grosszügigen Fenstern versehen werden, welche die Fassade strukturieren. Dies wird dadurch bestätigt, dass die auf dem Baugrundstück bereits errichteten Wohnbauten gemäss den Fotos des Augenscheins des Baurekursgerichts gegen die Rotbuchstrasse Treppenhäuser mit grossen Fenstern aufweisen. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, weshalb bei einem Verzicht auf die vorgenannten, einzig gegen die Strassenseite ausgerichteten lärmempfindlichen Räume die Bautiefe zur Gewährung einer genügenden natürlichen Belichtung der Zimmer in unverhältnismässiger Weise reduziert werden müsste. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die lärmabgewandte Südfassade - allenfalls durch Ein- und Ausbuchtungen - so gestaltet werden kann, dass eine grosse Zahl von Räumen natürlich belichtet wird. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die Beschwerdeführerin habe in Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV nicht alle zumutbaren Massnahmen zur Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes getroffen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV gehören Küchen ohne Wohnanteil nicht zu den lärmempfindlichen Räumen. Der Rekurrent kritisiert, das Gutachten gehe von der überholten Annahme aus, dass Küchen mit einer Grundfläche von weniger als 6 m 2 zu den nicht lärmempfindlichen Räumen zählten; die- ser Wert sei auf 10 m 2 erhöht worden. Die Flächen der in Frage stehenden Küchen seien jedoch nicht aktenkundig. Die Vorinstanz bringt dazu vor, sämtliche Küchen an der H.-Strasse 1 ff. seien als Wohnküchen konzipiert, 34 hätten eine Grundfläche von 10 m 2 und mehr. 8 der 16 kleineren Kü- chen stünden in räumlicher Verbindung mit einem angrenzenden Essraum. Somit zählten 42 von 50 Küchen zur Kategorie der lärmempfindlichen Räume. Der Rekurrent ist indes der Auffassung, es sei die Möglichkeit von Grund- rissänderungen in Betracht zu ziehen, um "durchgesteckte Wohnbereiche" zu schaffen, womit ein Grossteil der Küchen aus der Kategorie der lärm- empfindlichen Räume gemäss Art. 6 Abs. 2 LSV (recte Art. 2 Abs. 6 LSV) fallen würde. Hierbei geht es um die lärmabgewandte Lüftung durchgehen- der Räume. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz führen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine ruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden. Im Gegen- teil: Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet, fällt sie neu unter die lärmempfindlichen Räume. Bei der in Frage stehen- den lärmoptimierten Ausgestaltung von Grundrissen (lärmabgewandtes Lüftungsfenster) handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärm- rechtlichen Ausnahmebewilligung. Denn nach Auffassung des Bundesge- richts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässi- gen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (BGr 1C_106/2018 vom 2.”
Bei Zweckänderung oder übergewichtiger Erweiterung ist zu prüfen, ob das Bestehende baulich oder betrieblich derart verändert wird, dass es in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist; nur dann liegt eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 2 Abs. 2 LSV vor.
“Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist die Erweiterung derart schwerwiegend, dass die Anlage als neue Anlage einzustufen sei. Eine bestehende Anlage wird jedoch nur dann zu einer neuen Anlage, wenn gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn es sich um eine übergewichtige Erweiterung einer Anlage handelt. Die Praxis geht davon aus, dass eine übergewichtige Erweiterung vorliegt, wenn bestehende Anlagen baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. E. 12.2.5 hiervor). Eine vollständige Zweckänderung oder eine übergewichtige Änderung ist aus nachfolgenden Gründen indessen nicht gegeben. Gegenstand des Ausführungsprojekts bildet einzig noch die Gestaltung des Ostportals sowie der Anschlussbauwerke der N5. Es sieht vor, den bestehenden, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Nationalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden (vgl. Bst. A hiervor).”
“Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Erweiterung derart schwerwiegend, dass die Anlage als neue Anlage einzustufen sei. Eine bestehende Anlage wird jedoch nur dann zu einer neuen Anlage, wenn gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn es sich um eine übergewichtige Erweiterung einer Anlage handelt. Die Praxis geht davon aus, dass eine übergewichtige Erweiterung vorliegt, wenn bestehende Anlagen baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. E. 12.2.5 hiervor). Eine vollständige Zweckänderung oder eine übergewichtige Änderung ist aus nachfolgenden Gründen indessen nicht gegeben. Gegenstand des Ausführungsprojekts bildet einzig noch die Gestaltung des Ostportals sowie der Anschlussbauwerke der N5. Es sieht vor, den bestehenden, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Nationalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden (vgl. Bst. A hiervor).”
Umnutzungen können nach Art. 2 Abs. 2 LSV als neue ortsfeste Anlagen gelten, wenn eine vollständige Zweckänderung vorliegt oder eine bestehende Anlage derart baulich oder betrieblich verändert wird, dass das Neue das Bestehende lärmrechtlich überwiegt (sogenannte übergewichtige Erweiterung). In der Rechtsprechung wurde dies etwa bei der Umnutzung einer Schreinerei in eine Post‑Zustellstelle bejaht; die verbleibende Wohnnutzung wurde aus Lärmschutzgesichtspunkten als untergeordnet eingestuft.
“Die geplante Post-Zustellstelle ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm verursacht. Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). Bei der umstrittenen Umnutzung von einer Schreinerei in eine Post-Zustellstelle liegt in lärmrechtlicher Hinsicht eine vollständige Zweckänderung vor. Die verbleibende Wohnnutzung im selben Gebäude ist unter Lärmschutz-Aspekten von untergeordneter Bedeutung. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz lärmrechtlich von einer neuen ortsfesten Anlage ausgegangen ist.”
“Die geplante Post-Zustellstelle ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm verursacht. Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). Bei der umstrittenen Umnutzung von einer Schreinerei in eine Post-Zustellstelle liegt in lärmrechtlicher Hinsicht eine vollständige Zweckänderung vor. Die verbleibende Wohnnutzung im selben Gebäude ist unter Lärmschutz-Aspekten von untergeordneter Bedeutung. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz lärmrechtlich von einer neuen ortsfesten Anlage ausgegangen ist.”
Die Belastungsgrenzwerte gelten für lärmsensible Räume von Wohngebäuden und für Betriebsräume, in denen Personen regelmässig über längere Zeit verweilen. Sie werden nach Lärmart, Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt. Ausgenommen sind Küchen ohne Wohnteil, Sanitärräume und Reduits sowie Räume zur Haltung von Nutztieren und Räume, in denen der betrieblich inhärente Lärm erheblich ist.
“Le Conseil fédéral édicte par voie d’ordonnance des valeurs limites d’immissions (ci-après : VLI) applicables à l’évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s’appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l’état de la science et l’expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre d’apprécier l’urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d’alarme (ci-après : VA) supérieures aux VLI (art. 19 LPE). Aux fins d’assurer la protection contre le bruit causé par de nouvelles installations fixes et en vue de la planification de nouvelles zones à bâtir, le Conseil fédéral établit des valeurs limites de planification (ci-après : VP) inférieures aux VLI (art. 23 LPE). 58. Les valeurs limites d’exposition fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB) - sont valables pour les bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit (art. 41 al. 1 OPB), à savoir les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits, et les locaux d’exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d’animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l’exploitation est considérable (art. 2 al. 6 OPB). 59. Le DS II vaut en principe dans les zones où aucune entreprise gênante n'est autorisée, notamment dans les zones d'habitation ainsi que dans celles réservées à des constructions et installations publiques (art. 43 al. 1 let. b OPB). Pour le DS II, s’agissant de l’exposition au bruit du trafic routier, les VP en Lr sont fixées à 55 dB(A) le jour et 45 dB(A) la nuit et les VLI à 60 dB(A) le jour et 50 dB(A) la nuit et les VA à 70 dB(A) le jour et 65 dB(A) la nuit (ch. 2 annexe 3 OPB). 60.”
“Le Conseil fédéral édicte par voie d’ordonnance des valeurs limites d’immissions (ci-après : VLI) applicables à l’évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s’appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l’état de la science et l’expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre d’apprécier l’urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d’alarme (ci-après : VA) supérieures aux VLI (art. 19 LPE). Aux fins d’assurer la protection contre le bruit causé par de nouvelles installations fixes et en vue de la planification de nouvelles zones à bâtir, le Conseil fédéral établit des valeurs limites de planification (ci-après : VP) inférieures aux VLI (art. 23 LPE). 58. Les valeurs limites d’exposition fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB) - sont valables pour les bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit (art. 41 al. 1 OPB), à savoir les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits, et les locaux d’exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d’animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l’exploitation est considérable (art. 2 al. 6 OPB). 59. Le DS II vaut en principe dans les zones où aucune entreprise gênante n'est autorisée, notamment dans les zones d'habitation ainsi que dans celles réservées à des constructions et installations publiques (art. 43 al. 1 let. b OPB). Pour le DS II, s’agissant de l’exposition au bruit du trafic routier, les VP en Lr sont fixées à 55 dB(A) le jour et 45 dB(A) la nuit et les VLI à 60 dB(A) le jour et 50 dB(A) la nuit et les VA à 70 dB(A) le jour et 65 dB(A) la nuit (ch. 2 annexe 3 OPB). 60.”
Für Aussenbereiche von Gebäuden (z. B. Aufenthaltsbereiche einer Badi) bestehen nach der zitierten Rechtsprechung keine Anforderungen der Lärmschutzverordnung an den Schallschutz. Die in der LSV geregelten Belastungsgrenzwerte gelten demnach für Gebäude und nicht für solche Aussenbereiche.
“Zunächst ist festzuhalten, dass dem Lärmschutzrecht der Begriff "Ort mit empfindlicher Nutzung" fremd ist. Für die Aussenbereiche von Gebäuden o- der wie im vorliegenden Fall für die Aufenthaltsbereiche der Badi bestehen keine Anforderungen an den Schallschutz. Die Belastungsgrenzwerte, na- mentlich für den Strassenverkehrslärm (s. Lärmschutz-Verordnung [LSV], Anhang 3) müssen nur bei Gebäuden eingehalten werden, wobei in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume gemessen wird (§ 39 LSV). Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen (ausgenommen Kü- chen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume) und Räume in Be- trieben (ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheb- lichem Betriebslärm; Art. 2 Abs. 6 LSV). Das erwähnte Lärmgutachten zählt vorliegend zwar nicht zu den Bauge- suchsakten. Indes hat die Baubehörde die von den Rekurrierenden gefor- derte Lärmbeurteilung im Baubewilligungsverfahren gutachterlich von Amtes wegen vornehmen lassen und im Rekursverfahren zu den Akten gereicht (act. 17.15). Darin wird ausgeführt, dass der geplante Kiosk neben der Ver- kaufstheke eine Küche aufweise. Beim Kiosk sei von erhöhtem Eigenlärm auszugehen, womit er nicht als lärmempfindlicher Raum gelte und sich keine Anforderungen aus der Lärmschutz-Verordnung ergeben würden. Dem kann zugestimmt werden. Andernfalls würde selbst eine allfällige Überschreitung der Grenzwerte im Kiosk nicht zu einer Aufhebung der Baubewilligung füh- ren, sondern zu einer für die Rekurrierenden bedeutungslosen Auflage, wo- nach die innere Trennwand zwischen Kiosk und WC-Anlagen bis zur Decke hochgezogen werden muss (soweit das nicht bereits aus hygienischen Grün- den der Fall ist). Die weiteren Räume (WC, Garderoben, Lager) sind von vornherein nicht als lärmempfindlich einzustufen.”
Art. 2 Abs. 6 LSV erfasst auch Räume in Industriezonen; damit sind die in Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV geregelten Anforderungen auf Bauzonen anwendbar, in denen lärmempfindliche Räume erstellt werden können, sodass faktisch nahezu alle Bauzonen erfasst sein können. Die Möglichkeit, für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen zu gestatten (Art. 30 Satz 2 LSV), wird als Konkretisierung des in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltenen Erfordernisses verstanden, die Planungswerte für den überwiegenden Teil der Zone einzuhalten.
“3; 1C_87/2012 vom 27. November 2012 E. 6.1; 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 8; 1A.34/2006 vom 13. November 2006 E. 1 f.; 1A.130/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4). Auch die Vorinstanz brachte zutreffenderweise beide Bestimmungen zur Anwendung. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV handeln von der Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen aus lärmschutzrechtlicher Sicht. Ihr unterschiedlicher Wortlaut lässt nicht den Schluss zu, sie BGE 147 II 484 S. 490 hätten unterschiedliche Konstellationen zum Gegenstand, wie dies der Beschwerdeführer meint (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 7 zu Art. 24 USG und WOLF, a.a.O., N. 29 zu Art. 24 USG; JÄGER/BÜHLER, a.a.O., Rz. 342). Dies gilt auch hinsichtlich der betroffenen Bauzonen, die in Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV unterschiedlich umschrieben sind (vgl. RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltrecht, Ein Lehrbuch, 2004, Rz. 302): Erfasst sind Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Solche Räume dürfen auch in Industriezonen erstellt werden; so auch in der Gemeinde Altendorf (Art. 43 des Baureglements 1996 der Gemeinde Altendorf vom 19. Mai 2019). Damit sind letztlich praktisch alle Bauzonen von Art. 24 USG erfasst (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz. 530; STALDER, a.a.O., S. 294; WOLF, a.a.O., N. 13 zu Art. 24 USG). Ebenso haben Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV auch mit Blick auf den Anteil der Fläche, auf dem die Planungswerte eingehalten sein müssen, keinen unterschiedlichen Regelungsinhalt. Gemäss Vernehmlassung des BAFU ist die Möglichkeit, nach Art. 30 Satz 2 LSV für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen zu gestatten, eine Konkretisierung des in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltenen Verweises auf den überwiegenden Teil der Zone. Die Vollzugsbehörde kann also für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten, da Art. 24 Abs. 2 USG die Einhaltung der Planungswerte nur für den überwiegenden Teil der Zone verlangt (vgl. BGE 123 II 337 E.”
Bei neuen ortsfesten Anlagen gehören zu den der Anlage zurechenbaren Aussenlärmimmissionen alle Geräusche, die durch die vorgesehene Nutzung entstehen, einschliesslich Verhaltenslärm der Nutzerinnen und Nutzer. Führt der Verhaltenslärm nicht auf die Anlage zurück, ist er nicht nach dem Bundes-Umweltschutzrecht (LPE/OPB), sondern nach dem Nachbarschaftsrecht zu beurteilen.
“L'établissement projeté par l’intimée équivaut à une nouvelle installation fixe dont l'exploitation produit du bruit extérieur. A ce titre, elle est soumise aux prescriptions du droit fédéral en matière de protection contre le bruit (cf. art. 2 al. 1 OPB[5] en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE[6]). Sont imputables à l’installation (art. 1 al. 2 let. a OPB) tous les bruits causés par l’utilisation prévue, qu'ils soient produits à l'intérieur ou à l'extérieur du bâtiment ; en font partie notamment les bruits de comportement des utilisateurs et utilisatrices (bruit secondaire).[7] Lorsque le bruit de comportement n’est pas le fait de l’installation, il doit être évalué non pas en vertu de la LPE, mais du droit de voisinage.[8] Comme d’autres atteintes, le bruit doit être prioritairement limité à la source (limitation des émissions; art. 11 al. 1 LPE), à l’aide des mesures énumérées à l’art. 12 al. 1 LPE (notamment prescriptions en matière de construction ou d'exploitation). La législation fédérale prévoit à cet égard une action à deux niveaux. Il y a lieu d'abord, indépendamment des nuisances existantes, de limiter à titre préventif les émissions dans la mesure que permettent l'état de la technique et les conditions d'exploitation et pour autant que cela soit économiquement supportable (art.”
Sind angrenzende Baugebiete ohne lärmempfindliche Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV vorhanden, können die Verlagerung von Parkplätzen und eine Parkplatzbewirtschaftung als taugliche emissionsreduzierende Massnahmen ausreichen; weitergehende Betriebsbeschränkungen sind in solchen Fällen nicht ohne Weiteres zumutbar.
“November 2018 E. 9.4 mit Hinweisen sowie BGE 124 II 517 E. 5d mit Hinweis). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nur hinsichtlich der Sekundärimmissionen gestützt auf das Vorsorgeprinzip emissionsbegrenzende Massnahmen verfügte, lässt sich nicht schliessen, dass der Entscheid auch sonst dem Vorsorgegrundsatz komplett die Anwendung versagt. Vielmehr ergibt sich daraus, dass weder die Fachbehörde noch die Vorinstanz Anlass hatten, im Sinn des Vorsorgegrundsatzes weitergehende Massnahmen zu fordern. Nebst der verfügten Verlagerung der Parkplätze und der Parkplatzbewirtschaftung sind denn auch nicht leicht weitere zumutbare Betriebsbeschränkungen oder bauliche Massnahmen denkbar, die eine wesentliche Emissionsreduktion erwarten liessen. Sodann erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Auflage (vgl. für deren Wortlaut oben Sachverhalt lit. C/b a.E.) auch als tauglich: Angrenzend zum südwestlichen bzw. südlichen Baugebiet befinden sich keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 6 LSV) bzw. liegen diese (Gebäude Vers.-Nr. 0012__ auf Grundstück Nr.0013__; Gebäude Vers.-Nr. 0014__ auf Grundstück Nr. 0015__) in grösserer Entfernung von der Parkierungsanlage als das angrenzende Wohngebäude Vers.-Nr. 0016__ auf Grundstück Nr. 0005__ im Nordosten. Das Gebäude der Beschwerdeführerin selbst ist zudem ein Gewerbegebäude ohne Wohnnutzung (vgl. Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, einsehbar unter: www.housing-stat.ch oder über Link im Geoportal, Karte "Amtliche Vermessung" Information zu Grundstück Nr. 0008__, Allgemein, Gebäude, Mehr, GWR-Auszug). Für Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, gelten gegenüber Räumen in Wohnungen um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 42 LSV). Die auflageweise verfügte Verlagerung der "Parkplätze mit häufigem Wechsel in der Nacht" nach Süden bzw. Südwesten widerspricht demnach gerade nicht dem Vorsorgeprinzip, sondern stellt im Gegenteil eine wirksame emissionsreduzierende Massnahme dar.”
Küchen mit Wohnanteil (Wohnküchen) gelten als lärmempfindliche Räume; Küchen ohne Wohnanteil sind von der Kategorie ausgenommen. Durchgehende Räume zwischen einer lärmexponierten und einer ruhigen Gebäudeseite gelten weiterhin als lärmempfindlich. Wird eine ursprünglich nicht wohnliche Küche zu einem Wohnraum hin geöffnet, fällt sie dadurch unter die lärmempfindlichen Räume.
“Die Flächen der in Frage stehenden Küchen seien jedoch nicht aktenkundig. Die Vorinstanz bringt dazu vor, sämtliche Küchen an der H.-Strasse 1 ff. seien als Wohnküchen konzipiert, 34 hätten eine Grundfläche von 10 m 2 und mehr. 8 der 16 kleineren Kü- chen stünden in räumlicher Verbindung mit einem angrenzenden Essraum. Somit zählten 42 von 50 Küchen zur Kategorie der lärmempfindlichen Räume. Der Rekurrent ist indes der Auffassung, es sei die Möglichkeit von Grund- rissänderungen in Betracht zu ziehen, um "durchgesteckte Wohnbereiche" zu schaffen, womit ein Grossteil der Küchen aus der Kategorie der lärm- empfindlichen Räume gemäss Art. 6 Abs. 2 LSV (recte Art. 2 Abs. 6 LSV) fallen würde. Hierbei geht es um die lärmabgewandte Lüftung durchgehen- der Räume. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz führen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine ruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden. Im Gegen- teil: Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet, fällt sie neu unter die lärmempfindlichen Räume. Bei der in Frage stehen- den lärmoptimierten Ausgestaltung von Grundrissen (lärmabgewandtes Lüftungsfenster) handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärm- rechtlichen Ausnahmebewilligung. Denn nach Auffassung des Bundesge- richts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässi- gen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.7, mit Hinweisen). R1S.2020.05140 Seite 28 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss entgegen dem Rekurren- ten nicht davon aus, dass im Bestand keine wesentliche Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden könne.”
“Nach Art. 39 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Abs. 1); in noch nicht überbauten Bauzonen werden sie dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs. 3). Lärmempfindliche Räume sind laut Art. 2 Abs. 6 LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Bst.”
Die Werte der Exposition (Werte limites d’exposition) sind als Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte zu verstehen und werden nach Lärmart, Tageszeit, Nutzung des Gebäudes und dem zu schützenden Gebiet festgelegt. Nach Behördenangaben gelten die Werte als überschritten, wenn die Summe der Immissionen gleichen Typs aus mehreren Anlagen die Grenzwerte übersteigt; diese Kumulierungsregel findet jedoch keine Anwendung auf die Planungswerte für neue feste Anlagen.
“En font notamment partie les routes, les installations ferroviaires, les aérodromes, les installations de l’industrie, des arts et métiers et de l’agriculture, les installations de tir ainsi que les places permanentes de tir et d’exercice militaires (art. 2 al. 1 OPB). Sont également considérées comme nouvelles installations fixes les installations fixes et les constructions dont l’affectation est entièrement modifiée (art. 2 al. 2 OPB). Les limitations d’émissions sont des mesures techniques, de construction, d’exploitation, ainsi que d’orientation, de répartition, de restriction ou de modération du trafic, appliquées aux installations, ou des mesures de construction prises sur le chemin de propagation des émissions. Elles sont destinées à empêcher ou à réduire la formation ou la propagation du bruit extérieur (art. 2 al. 3 OPB). L’assainissement est une limitation d’émissions pour les installations fixes existantes (art. 2 al. 4 OPB). Les valeurs limites d’exposition sont des valeurs limites d’immission, des valeurs de planification et des valeurs d’alarme. Elles sont fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB). Le chapitre 2 traite de la limitation des émissions pour les véhicules, appareils et machines mobiles (art. 3 à 6 OPB), le chapitre 3 des installations fixes nouvelles et modifiées (art. 7 à 12 OPB), le chapitre 4 des installations fixes existantes (art. 13 à 28 OPB) et les chapitre 5 des exigences posées aux zones à bâtir et permis de construire dans des secteurs exposés au bruit (art. 29 à 31a OPB) et le chapitre 7 de la détermination, l'évaluation et le contrôle des immissions de bruit extérieur dues aux installations fixes (art. 36 à 44 OPB). L’autorité d’exécution évalue les immissions de bruit extérieur produites par les installations fixes sur la base des valeurs limites d’exposition selon les annexes 3 ss (art. 40 al. 1 OPB). Les valeurs limites d’exposition sont aussi dépassées lorsque la somme des immissions de bruit de même genre, provenant de plusieurs installations, leur est supérieure. Ce principe n’est pas valable pour les valeurs de planification de nouvelles installations fixes (art.”
Verkehrsinfrastrukturen (z. B. Strassen, Eisenbahnen) fallen als ortsfeste Anlagen unter den Begriff in Art. 2 Abs. 1 LSV. Sie sind bei der Bestimmung und Bewertung von Immissionen sowie bei der Prüfung von Sanierungsmassnahmen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung gelten die vom Bund erlassenen Immissionsgrenzwerte (VLI) und gegebenenfalls darüber liegende Alarmwerte; bei deren Überschreitung können Sanierungspflichten entstehen.
“Cependant, l'autorité fédérale qui exécute une autre loi fédérale est, dans l'accomplissement de cette tâche, responsable également de leur application (cf. art. 41 al. 2 LPE et 45 al. 2 OPB). En particulier, le DETEC est tenu de veiller à l'exécution des prescriptions sur la limitation des émissions (art. 4, 7 à 9 et 12 OPB), sur l'assainissement (art. 13, 14, 16 à 18 et 20 OPB), ainsi que sur la détermination et l'évaluation des immissions de bruit (art. 36, 37, 37a et 40 OPB) pour les routes nationales, dans la mesure où les prescriptions doivent être exécutées dans le cadre d'une procédure d'approbation des plans (art. 45 al. 3 let. c ch. 1 OPB). Dans sa décision concernant la construction, la modification ou l'assainissement d'une installation, l'autorité d'exécution consigne les immissions de bruit admissibles (art. 37a al. 1 OPB). 6.5.3 Par installations, on entend notamment les voies de communication (art. 7 al. 7 LPE). Les infrastructures destinées au trafic, dont les routes et les installations ferroviaires, constituent des installations fixes (art. 2 al. 1 OPB). La LPE et l'OPB distinguent les installations existantes et sujettes à assainissement (art. 16, 17 et 20 LPE ; art. 13 à 20 OPB), celles nouvelles (art. 25 LPE ; art. 2 al. 2, 7 et 47 al. 1 OPB), ainsi que celles modifiées et sujettes à assainissement (art. 18 LPE ; art. 8 OPB). L'entrée en vigueur de la LPE le 1er janvier 1985 constitue la date de référence pour distinguer les installations fixes existantes et nouvelles (cf. art. 47 al. 1 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3 traduit au JdT 2016 I 316, 123 II 325 consid. 4c/cc). Cela implique des conséquences juridiques différentes s'agissant des mesures passives de protection contre le bruit (cf. ATF 141 II 483 consid. 2 in fine et 3). En effet, en cas d'assainissement d'installations fixes existantes publiques, l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée en cas de dépassement des valeurs d'alarme seulement (cf. art. 20 LPE et art. 15 al. 1 OPB) ; alors que lorsque l'installation fixe publique est notablement modifiée (cf. art.”
“La protection des personnes contre le bruit est réglée par la LPE et par ses ordonnances d'exécution fédérales et cantonales, parmi lesquelles l'OPB, la loi d'application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 2 octobre 1997 (LaLPE - K 1 70) et le règlement genevois sur la protection contre le bruit et les vibrations du 12 février 2003 (RPBV - K 1 70.10). L'OPB a pour but de protéger contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 OPB). Les pollutions atmosphériques, le bruit, les vibrations et les rayons sont dénommés émissions au sortir des installations, immissions au lieu de leur effet (art. 7 al. 2 LPE). Par installations au sens de la LPE, on entend les bâtiments, les voies de communication ou autres ouvrages fixes ainsi que les modifications de terrain (art. 7 al. 7 1ère phr. LPE). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l'exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes (art. 2 al. 1 OPB). Les locaux dont l'usage est sensible au bruit sont les pièces des habitations, à l'exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let. a) et les locaux d'exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d'animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l'exploitation est considérable (let. b ; art. 2 al. 6 OPB). b. Le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des VLI applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s'appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre à l'autorité d'apprécier l'urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d'alarme (ci-après: VA) supérieures aux VLI (art.”
Bei einer vollständigen Zweckänderung gelten die anerkannten Regeln der Baukunde für den baulichen Schallschutz. Als Massstab werden namentlich die Mindestanforderungen der SIA‑Norm 181 für Aussen- und Trennbauteile sowie für haustechnische Anlagen herangezogen.
“1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Zum Schutz vor Aussenlärm bedarf es einer ausreichenden Schalldämmung der Aussenbauteile, während zum Schutz gegen Innenlärm die Trennbauteile innerhalb des Gebäudes (z. B. Innenwände, Decken, Türen) so beschaffen sein müssen, dass sie die Übertragung von Luft- und Trittschall zwischen benachbarten bzw. übereinanderliegenden Räumen ausreichend unterbinden. Als Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw. Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören darf. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes – dazu zählt gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung – dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten namentlich die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (Art. 32 Abs. 1 LSV; vgl. BGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Gebäude gelten gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. VGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). 4.2 Entgegen den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht darauf an, ob bzw.”
Bei mobilen Ställen (z. B. mobilen Legehennenställen) ist zu prüfen, ob sie als ortsfeste Anlagen im Sinn von Art. 2 LSV einzustufen sind oder ob ihr Einsatz eine Zweckänderung an einer bestehenden ortsfesten Anlage auslöst.
Bei Räumen, die nur dem kurzzeitigen Aufenthalt dienen (z.B. Foyer, Treppenhaus, dort vorgesehene studentische Arbeitsplätze) hat die zuständige Fachstelle im entschiedenen Fall zu Recht festgehalten, dass sie nicht als lärmempfindliche Betriebsräume i.S. von Art. 2 Abs. 6 LSV zu zählen sind. Das Lärmgutachten und die Vollzugshilfe von Cercle Bruit tragen dazu vor: Bei solchen Räumen kann der Innenlärm durch Kommen und Gehen annähernd so gross sein wie der Aussenlärm; von erheblichem Innenlärm ist demnach auszugehen, wenn der Aussenlärm bei offenem Fenster nicht mehr hörbar ist.
“Aber auch die im südöstlichen Gebäudebereich im Erdgeschoss geplanten studentischen Arbeitsplätze dienten gemäss den nachvollziehbaren Angaben im Lärmgutachten vom 9. Februar 2018, das die Baugesuchstellerin habe erstellen lassen, nur dem kurzzeitigen Aufenthalt der Studierenden (a.a.O., S. 14). Die Fachstelle Lärm des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie habe zu Recht darauf hingewiesen, dass bei diesen Räumen der Innenlärm durch das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sein werde wie der Aussenlärm. In der Vollzugshilfe von Cercle Bruit werde dazu ausgeführt, dass von einem erheblichen Innenlärm gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen ist, wenn der Aussenlärmpegel bei offenem Fenster nicht mehr hörbar sei. Das dürfte für die beim Treppenhaus befindlichen Plätze für studentisches Arbeiten der Fall sein. Aus diesem Grund habe die Fachstelle Lärm zu Recht erkannt, dass das Foyer, das Treppenhaus und die dort vorgesehenen Räume für studentische Arbeitsplätze nicht zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV zu zählen seien, weshalb hier eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nicht erforderlich sei. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt.”
Eine vollständige Zweckänderung gilt nach der Rechtsprechung als Neubau im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung mit einer übergewichtigen Erweiterung; d.h. die Anlage wird rechtlich einem Neubau gleichgestellt, wenn durch die Änderung der erneuerte Teil gegenüber dem Bestand überwiegt bzw. die Zweckänderung vollständig ist.
“Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht; die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen. Die Rechtsprechung stellt Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung); gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Hinweisen).”
Eine vollständige Zweckänderung gilt als neue ortsfeste Anlage und kann – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie ein Neubau zu behandeln sein, sodass die Planungswerte Anwendung finden können. Bei wesentlich geänderten oder erweiterten Anlagen sind in der Regel die Immissionsgrenzwerte für die gesamte Anlage einzuhalten; in neubauähnlichen/übergewichtigen Fällen kann jedoch ebenfalls eine Gleichstellung mit Neubau (Planungswerte) geboten sein. Unwesentliche Änderungen lösen die strengeren Pflichten nicht aus.
“18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 115 Ib 456 E. 5a; sog. übergewichtige bzw. neubauähnliche Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie des Umfangs der baulichen Massnahmen und der Kosten, als wesentlich eingestuft werden (BGE 141 II 483 E. 4.6; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.; Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019/3, S. 195 ff., Robert Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2.”
“Gemäss Art. 11 USG (SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art.”
Bei Sanierungen sind gemäss Praxis und Art. 13 Abs. 3 LSV grundsätzlich zuerst quellenbezogene Massnahmen vorzusehen. Können solche Massnahmen aus überwiegenden Interessen nicht angeordnet werden oder wäre die Sanierung unverhältnismässig, sind Erleichterungen möglich bzw. Massnahmen im Ausbreitungsbereich anzuordnen. Bei Strassenlärm nennt die Vollzugsregelung ausdrücklich, dass Erleichterungen gewährt werden können, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen (insbesondere Ortsbild-, Natur‑ und Landschaftsschutz, Verkehrs‑ und Betriebssicherheit sowie Gesamtverteidigung) einer Sanierung entgegenstehen.
“und die IGW nicht überschritten werden (Bst. b). Das Ziel der Sanierung besteht somit in der Beseitigung oder Verringerung übermässiger Immissionen mit Hilfe von Emissionsbegrenzungen (vgl. Art. 2 Abs. 4 LSV). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.8 Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Wäre eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Bei Strassenlärmsanierungen gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung einer Sanierung entgegenstehen (Art 14 Abs. 1 Bst. b LSV).”
Die in den Messvorschriften vorgesehenen Messorte sind als Referenznormen zu verstehen. Abweichende Messpunkte sind zulässig, sofern das Messergebnis dadurch nicht verfälscht wird. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung Fälle, in denen Fenster nicht oder nur teilweise geöffnet werden können, sodass die Messung an einer alternativen Stelle (z. B. in der Mitte der Zugangstür im Erdgeschoss) vorgenommen werden kann.
“La notion de "locaux dont l’usage est sensible au bruit " est définie à l'art. 2 al. 6 OPB: en font ainsi partie "les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits" (let. a). Le lieu de détermination pour le calcul des valeurs limites d'immissions dues aux installations fixes est fixé à l’art. 39 OPB. Selon l'al. 1 de cette disposition, "pour les bâtiments, les immissions de bruit seront déterminées au milieu de la fenêtre ouverte des locaux à usage sensible au bruit. Les immissions de bruit des avions peuvent aussi être déterminées à proximité des bâtiments." Les lieux de mesure prévus par la disposition précitée ne constituent que des normes de référence. Ils ne rendent pas nulles les mesures qui ne seraient pas entreprises exactement à l’endroit prescrit, si, dans son résultat, le pronostic de bruit ne s’en trouve pas faussé. Dans certains cas, il n’est en effet pas possible de procéder à une mesure au milieu de la fenêtre ouverte, que ce soit en raison des circonstances ou parce que la fenêtre ne s’ouvre pas ou que partiellement; rien ne s’oppose alors à ce qu’une mesure soit néanmoins entreprise à un autre endroit (par exemple au milieu de la porte qui donne accès à ces locaux, si l’on se trouve au rez-de-chaussée) (cf.”
“4c; cf. aussi TF 1C_564/2020 du 24 février 2022 consid. 5.2). Les valeurs limites d'immissions doivent donc être fixées de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE) (cf. TF 1C_564/2020 précité consid. 5.2). Conformément aux art. 4 OPB et 7 al. 7 LPE, cela vaut aussi pour l’effet dérangeant du bruit produit par les appareils et machines mobiles, dans la mesure où il n’existe pas de valeurs limites à leur sujet (ATF 126 II 300 consid. 4c). De jurisprudence constante (cf. ATF 146 II 17 consid. 6.2, et les références citées), lorsqu’on examine chaque cas particulier (cf. art. 40 al. 3 OPB), il sied de prendre en considération le caractère du bruit, le moment et la fréquence auxquels il se produit ainsi que la sensibilité au bruit, respectivement le bruit déjà existant aux alentours. La notion de "locaux dont l’usage est sensible au bruit " est définie à l'art. 2 al. 6 OPB: en font ainsi partie "les pièces des habitations, à l’exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits" (let. a). Le lieu de détermination pour le calcul des valeurs limites d'immissions dues aux installations fixes est fixé à l’art. 39 OPB. Selon l'al. 1 de cette disposition, "pour les bâtiments, les immissions de bruit seront déterminées au milieu de la fenêtre ouverte des locaux à usage sensible au bruit. Les immissions de bruit des avions peuvent aussi être déterminées à proximité des bâtiments." Les lieux de mesure prévus par la disposition précitée ne constituent que des normes de référence. Ils ne rendent pas nulles les mesures qui ne seraient pas entreprises exactement à l’endroit prescrit, si, dans son résultat, le pronostic de bruit ne s’en trouve pas faussé. Dans certains cas, il n’est en effet pas possible de procéder à une mesure au milieu de la fenêtre ouverte, que ce soit en raison des circonstances ou parce que la fenêtre ne s’ouvre pas ou que partiellement; rien ne s’oppose alors à ce qu’une mesure soit néanmoins entreprise à un autre endroit (par exemple au milieu de la porte qui donne accès à ces locaux, si l’on se trouve au rez-de-chaussée) (cf.”
Ortseigene bzw. öffentliche ortsfeste Anlagen, die nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betrieben werden, unterfallen dem bundesrechtlichen Lärmschutz (insbesondere OPB in Verbindung mit Art. 7 LPE). Bei diesen Anlagen ist bei Anordnungen zur Emissionsbegrenzung oder zum Lärm‑Sanierungsvorgehen der Verhältnismässigkeitsgrundsatz entscheidend. Werden Immissionswerte überschritten, können Sanierungspflichten bestehen, soweit dies technisch, betrieblich und wirtschaftlich zumutbar ist; ist dies nicht der Fall, kommen Erleichterungen bzw. Abwägungen (z. B. nach Art. 14 OPB / Art. 17 LPE) in Betracht.
“Par atteintes, il faut comprendre notamment, selon l'art. 7 al. 1 LPE, les pollutions atmosphériques et le bruit qui sont dus à l'exploitation d'installations. L'ordonnance fédérale sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41) a pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant que produit l'exploitation d'installations nouvelles ou existantes (art. 1 al. 1 et 2 let. a OPB). La protection des personnes contre le bruit est également réglée par la loi d'application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 2 octobre 1997 (LaLPE - K 1 70) et le règlement genevois sur la protection contre le bruit et les vibrations du 12 février 2003 (RPBV - K 1 70.10). Un établissement public est une installation fixe dont l'exploitation produit du bruit extérieur (ATF 130 II 32 consid. 2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 1A.109/2005 du 6 décembre 2005 consid. 3.2). Il est dès lors soumis aux règles du droit fédéral sur la protection contre le bruit (art. 2 al. 1 OPB) en relation avec l'art. 7 al. 7 LPE. f. Le « Cercle bruit » du Groupement des responsables cantonaux de la protection contre le bruit a édité un document intitulé « Détermination et évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des établissements publics - Directive du 10 mars 1999 (modification du 30 mars 2007) » (ci-après : directive), constituant un instrument à disposition des autorités et des personnes concernées permettant d'évaluer les nuisances sonores liées a l'exploitation des établissements publics. Selon l'annexe 2, intitulée « méthodes de calcul », le spectre est généralement ajusté au volume sonore désiré ; en général entre 93 et 100 dB (A) conformément à l'ordonnance relative à la loi sur la protection contre les dangers liés au rayonnement non-ionisant et au son du 23 décembre 1999 (ORNI - RS 814.710). Selon le chiffre 3.2 de la directive, sont considérées comme des installations existantes les installations ayant obtenu une autorisation d'exploitation avant le 1er janvier 1985 ou dont la construction et l'utilisation ont été modifiées avant cette date, à condition qu'aucune modification importante (« übergewichtige Änderung ») n'ait été apportée à l'exploitation.”
“4b, JdT 1999 I 658 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_182/2019 du 17 août 2020 consid. 6.2 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral A-604/2017 du 22 mars 2018 consid. 5.1 ; Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, art. 11 n° 11). Pour les installations fixes publiques, qui ne sont pas gérées selon les principes de l'économie de marché, la distinction entre la limitation préventive et celle plus sévère des émissions n'a pas une importance capitale dans la pratique. Le critère décisif dans les deux cas est celui de la proportionnalité de la mesure. Cependant, lorsque les valeurs d'exposition sont dépassées, des mesures plus incisives peuvent être proportionnées (cf. ATF 127 II 306 consid. 8, 124 II 517 consid. 5a ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_182/2019 précité consid. 6.2 et 6.4 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral A-1251/2012 du 15 janvier 2014 consid. 24.2 et 27.6.5 ; Griffel/Rausch, op. cit., art. 11 nos 13 et 25). 5.3 Les installations fixes existantes, telles que les routes nationales (cf. art. 2 al. 1 OPB), qui ne satisfont pas aux prescriptions légales - dont les art. 11 al. 2 et 3 LPE ainsi que celles précisant les exigences en matière de protection contre le bruit - doivent être assainies (cf. art. 16 al. 1 LPE ; ATF 126 II 480 consid. 3a, 126 II 366 consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_366/2017 précité consid. 4.1), dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation et économiquement supportable, et de telle façon que les VLI ne soient plus dépassées (art. 13 al. 2 OPB). Des allégements peuvent être accordés si l'assainissement entraverait de manière excessive l'exploitation ou entraînerait des frais disproportionnés ou si des intérêts prépondérants, notamment dans les domaines de la protection des sites, de la nature et du paysage, de la sécurité de la circulation et de l'exploitation ainsi que de la défense générale, s'opposent à l'assainissement (art. 17 LPE et 14 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2. 138 II 379 consid. 5 ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_183/2019 du 17 août 2020 consid.”
Art. 2 Abs. 1 LSV gilt nach der Praxis auch für von Menschen verursachten «Alltagslärm», etwa im Zusammenhang mit Freizeit‑ oder Sportanlagen. Diese Reichweite der LSV erstreckt sich jedoch nur auf den Zeitraum der bestimmungsgemässen Nutzung der Anlage. Für Störungen ausserhalb dieses Zeitrahmens sind öffentlich‑rechtliche Regelungen, wie sie häufig in kommunalen Polizeiverordnungen enthalten sind, einschlägig.
“Wie das Baurekursgericht in E. 5.3 des Entscheids vom 10. Dezember 2021 zutreffend erkannt hat, ist die Stadt Zürich für nächtliche Lärmemissionen auf dem Schulareal nicht als Zustandsstörerin zu betrachten. Bei der Schule C wie auch bei der nordwestlich angrenzenden Anlage C und dem weiter nordwestlich anstossenden Friedhof handelt es sich um ortsfeste Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV (zum Begriff vgl. Lorenz Lehmann/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 1660 f.). Die Lärmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch für von Menschen erzeugten sogenannten Alltagslärm zur Anwendung. Zu diesem zählt u. a. solcher, der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist (Lehmann/Kunz, S. 1667 f.). Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem eine Anlage bestimmungsgemäss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als (Zustands-)Störer für eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist derartigen Störungen öffentlich-rechtlich mit dem Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelmässig in den kommunalen Polizeiverordnungen verankert ist. Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV) enthält hierzu in Art. 18–25 nähere Bestimmungen.”
Ein Windpark ist als neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV zu qualifizieren (vgl. Art. 7 Abs. 7 LPE/OPB). Er darf nur erstellt werden, wenn die durch ihn verursachten Lärmimmissionen die in Anhang 6 OPB festgelegten Planungswerte nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann ein Lärmgutachten (Lärmprognose) verlangen. Erleichterungen können gewährt werden, wenn die Einhaltung der Planungswerte eine unverhältnismässige Belastung für eine Anlage von überwiegendem öffentlichem Interesse darstellt; dabei dürfen die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
“1 LPE, de nouvelles installations fixes ne peuvent être construites que si les immissions causées par le bruit de ces seules installations ne dépassent pas les valeurs de planification dans le voisinage (phr. 1), l’autorité qui délivre l’autorisation pouvant exiger un pronostic de bruit (phr. 2). L'art. 25 al. 2 LPE prévoit enfin que des allégements peuvent être accordés si l’observation des valeurs de planification constitue une charge disproportionnée pour une installation présentant un intérêt public prépondérant, relevant notamment de l’aménagement du territoire. Néanmoins, en cette circonstance et sous réserve de l’al. 3, les valeurs limites d’immissions ne doivent pas être dépassées. 5.5.2 Il ressort encore de l'art. 40 al. 1 OPB que l’autorité d’exécution évalue les immissions de bruit extérieur produites par les installations fixes sur la base des valeurs limites d’exposition selon les annexes 3 ss (voir art. 2 al. 5 OPB). L'art. 41 al. 1 OPB précise à cet égard que les valeurs limites d’exposition sont valables pour les bâtiments comprenant des locaux à usage sensible au bruit. 5.5.3 Un parc éolien constitue une nouvelle installation fixe (art. 7 al. 7 LPE et art. 2 al. 1 OPB), dont l'exploitation produit du bruit extérieur. Il ne peut être réalisé que si les immissions sonores ne dépassent pas les valeurs de planification fixées à l'annexe 6 de l'OPB (ch. 1 al. 2 de celle-ci; TF 1C_657/2018 et 1C_658/2018 du 18 mars 2021 [destiné à la publication] c. 11.1, 1C_33/2011 du 12 juillet 2011 c. 2.7). Selon le ch. 2 de celle-ci, dans les zones d'affectation présentant un degré de sensibilité III (voir art. 2 al. 2 RPQ et art. 43 al. 1 let. c OPB), les valeurs de planification sont de 60 dB(A) le jour et de 50 dB(A) la nuit. Les valeurs limites d'immission sont quant à elles de 65 dB(A) le jour et de 55 dB(A) la nuit. La détermination du niveau d'évaluation ("Lr") est précisée au ch. 3 de l'annexe 6 de l'OPB. En l'occurrence, s'agissant de la détermination du niveau d'évaluation "Lr", l'ordonnance prévoit un calcul séparément pour le jour (7 à 19 h) et pour la nuit (19 à 7 h). Il faut en résumé déterminer des niveaux d'évaluation partiels ("Lr, i"), sur la base de calculs ou de mesures (voir art.”
Bei einer Zweckänderung gilt die Anlage als neue ortsfeste Anlage; die Lärmimmissionen sind demgemäss nach dem neuen Nutzungsstand so weit zu begrenzen, «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist» (Vorsorgeprinzip/Emissionsbegrenzung).
“Gemäss Art. 11 USG (SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art.”
“Gemäss Art. 11 USG (SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art.”
Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Eine solche vollständige Zweckänderung begründet damit die Behandlung als neue Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV.
“Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich auch ein raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für ein Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 USG die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen an der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (Art. 25 Abs. 3 USG). Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen; dazu gehören insbesondere auch Flughäfen (Art. 2 Abs. 1 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten namentlich auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV).”
“Elle régit notamment la limitation des émissions de bruit extérieur produites par l’exploitation d’installations nouvelles ou existantes au sens de l’art. 7 LPE (let. a), la délimitation et l’équipement de zones à bâtir dans des secteurs exposés au bruit (let. b), la détermination des immissions de bruit extérieur et leur évaluation à partir de valeurs limites d’exposition (let. f ; art. 2 al. 2 OPB). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l’exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes, les installations ferroviaires, les aérodromes, les installations de l’industrie, des arts et métiers et de l’agriculture, les installations de tir ainsi que les places permanentes de tir et d’exercice militaires (art. 2 al. 1 OPB). Sont également considérées comme nouvelles installations fixes les installations fixes et les constructions dont l’affectation est entièrement modifiée (art. 2 al. 2 OPB). Les limitations d’émissions sont des mesures techniques, de construction, d’exploitation, ainsi que d’orientation, de répartition, de restriction ou de modération du trafic, appliquées aux installations, ou des mesures de construction prises sur le chemin de propagation des émissions. Elles sont destinées à empêcher ou à réduire la formation ou la propagation du bruit extérieur (art. 2 al. 3 OPB). L’assainissement est une limitation d’émissions pour les installations fixes existantes (art. 2 al. 4 OPB). Les valeurs limites d’exposition sont des valeurs limites d’immission, des valeurs de planification et des valeurs d’alarme. Elles sont fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB). Le chapitre 2 traite de la limitation des émissions pour les véhicules, appareils et machines mobiles (art. 3 à 6 OPB), le chapitre 3 des installations fixes nouvelles et modifiées (art. 7 à 12 OPB), le chapitre 4 des installations fixes existantes (art.”
Planungswerte sind zusammen mit dem Vorsorgeprinzip der präventiven Emissionsbegrenzung kumulativ anzuwenden. Das Einhalten der Planungswerte befreit nicht automatisch von der Pflicht, Emissionen zusätzlich soweit zu begrenzen, als dies technisch, betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; zusätzliche Schutzmassnahmen kommen insb. nur dann in Betracht, wenn mit verhältnismässig geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erzielt werden kann.
“Dans le cadre de la présente procédure de recours, les recourants ont en particulier reçu le procès-verbal de la séance du 15 mars 2019, qu'ils ont d'ailleurs annexé à leur recours du 10 février 2020. Ils ont partant eu accès aux discussions qui ont eu lieu lors de cette séance et ont disposé de la possibilité de se déterminer à leur sujet dans leur recours – ce qu'ils n'ont pas fait – de sorte que les éventuelles atteintes à leurs droits formels ont manifestement été réparées. Au surplus, ils ont participé à une séance de conciliation avec H.________ le 4 avril 2019, conciliation qui n'a pas abouti. 2.4. Il résulte de ce qui précède que le grief tiré d'une violation du droit d'être entendu doit être écarté. 3. Du point de vue matériel, les recourants invoquent une violation des règles relatives à la protection contre le bruit. Le préfet ne pouvait pas, selon eux, admettre la licéité de la buvette étant donné que les préavis du SEn et du SeCA étaient négatifs. 3.1. En l'occurrence, la buvette est une installation fixe nouvelle au sens des art. 7 al. 7 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnement (LPE; RS 814.01) et art. 2 al. 1 OPB, dont l'exploitation produit un bruit extérieur. A ce titre, elle ne peut être construite, en vertu des art. 25 al. 1 LPE et 7 al. 1 let. b OPB, que si les immissions sonores (cf. art. 7 al. 2 i.f. LPE; bruit au lieu de son effet) qu'il engendre ne dépassent pas les valeurs de planification fixées à l'annexe 6 de l'OPB (cf. ch. 1 al. 1 let. e de l'annexe 6 à l'OPB). Les émissions de bruit (au sortir de l'installation; cf. art. 7 al. 2 LPE) doivent en outre être limitées par des mesures préventives en tant que cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation et économiquement supportable (art. 11 al. 2 LPE et 7 al. 1 let. a OPB). La protection contre le bruit est ainsi assurée par l'application cumulative des valeurs de planification et du principe de la limitation préventive des émissions. Dès lors que les valeurs de planification ne constituent pas des valeurs limites d'émissions au sens de l'art. 12 al. 1 let. a LPE, leur respect ne signifie pas à lui seul que toutes les mesures de limitation imposées par le principe de prévention des émissions aient été prises et que le projet en cause satisfasse à la législation sur la protection sur l'environnement; il faut bien davantage examiner chaque cas d'espèce à la lumière des critères définis par les art.”
“Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, § 55 Abs. 3 BPG erlaube in Vorgärten ausdrücklich die Installation von Wärmepumpen unter der Bedingung, dass es hierfür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. Unter Berücksichtigung der Baumkronenradien erwog die Vorinstanz, dass ohne deren Beeinträchtigung die Wärmepumpe vermutungsweise zwischen dem Velounterstand und der Parzellengrenze angeordnet werden müsste, wo sie sich ungleich schlechter in die Umgebung integrieren lasse. Weiter ist die Vorinstanz auf die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Standortwahl, wie sie vom Bundesgericht in seinem Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 konkretisiert worden sind, eingegangen. Sie hat erwogen, dass die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV zunächst bezüglich ihrer Lärmemissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten dürfe (Art. 25 Abs. 1 USG), welche gemäss Anhang 6 LSV für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen für betroffene Grundstücke in der ES II einen Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht vorsehe. Darüber hinaus müssten die Lärmemissionen aber auch unterhalb dieser Schwelle so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; vgl. BGE 126 II 300 E. 4/bb m.H.; BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2.). Soweit eine Anlage die Planungswerte einhalte, kämen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge aber nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse (vgl. BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.). Wenn sich abschätzen lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden könne, so sei zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine Innenanlage bewilligungsfähig.”
Für Räume in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV gelten gegenüber lärmempfindlichen Räumen um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (z. B. Velowerkstatt).
“Die Kritik der Beschwerdegegnerin am Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist nicht berechtigt: - Die IGW wurden im Erdgeschoss an den Empfangspunkten 10–13 korrekt angegeben. Hier handelt es sich um einen Raum, in dem gemäss den Grundrissplänen eine Velowerkstatt mit Velo-/E-Bike-Vermietung geplant ist. Nach Art. 42 Abs. 1 LSV gelten bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, um 5 dB (A) höhere Planungswerte und IGW. Gemäss Art. 41 Abs. 3 LSV gelten für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. In einer Velowerkstatt/einem Veloverleih halten sich Personen in der Regel nur tagsüber auf. Insofern geht das Gutachten zu Recht von einem IGW von 70 dB (A) tagsüber aus und berücksichtigt keinen nächtlichen IGW. - Dass die Lärmwerte auf Kommastellen genau angegeben werden, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Cercle Bruit, Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten; Vollzugshilfe”
“Das Baugrundstück ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss LSV zugeteilt. Für den vorliegend massgeblichen Strassenverkehrslärm betragen die IGW gemäss Anhang 3 der LSV somit am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfind- lichen Räumen (Art. 41 Abs. 1 LSV), wobei die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenz- werte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV gelten um 5 dB(A) höhere IGW (Art. 42 Abs. 1 LSV); für Räume in Gasthäusern gilt dies nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern aus- reichend belüftet werden können (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 LSV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt werden, wenn die IGW nicht überschritten werden. Sind die IGW überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmass- nahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1 LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärm- empfindlichen Räumen ‒ wenn die IGW überschritten sind – nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit.”
“En l'occurrence, un degré de sensibilité II a été est attribué à la parcelle 298 destinée au projet litigieux. Les valeurs limites d'immissions déterminantes sont ainsi, pour les locaux à usage sensible, de 60 dB(A) le jour et de 50 dB(A) la nuit, pour le trafic routier (annexe 3 OPB ch. 2). Pour les locaux d'exploitation (cf. art. 2 al. 6 OPB), les valeurs limites d'immissions sont de 5 dB(A) plus élevées (art. 42 al. 1 OPB), à savoir de 65 dB(A) le jour et de 55 dB(A) la nuit.”
Die LSV ist im Schutzkonzept auf den Menschen ausgerichtet. Belastungsgrenzwerte und die Ermittlung von Lärmimmissionen beziehen sich auf die Auswirkungen auf den Menschen und auf lärmempfindliche Räume (Räume, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten). Ein Bezug zum Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat ist in den genannten Regelungen nicht erkennbar.
“Das BAFU teilt diese Auffassung: Zwar umfasse der Geltungsbereich des USG auch den Schutz von Tieren und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume (Art. 1 Abs. 1 USG). Das Konzept in Bezug auf den Schutz vor Lärmimmissionen sei jedoch auf den Menschen zugeschnitten. Dies lasse sich etwa daraus ablesen, dass die Belastungsgrenzwerte der LSV auf den Auswirkungen auf den Menschen basierten (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG und Art. 15 USG), und die Ermittlung von Lärmimmissionen an lärmempfindlichen Räumen erfolge, d.h. Räume, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 2 Abs. 6 LSV und Art. 39 Abs. 1 LSV). Auch die vom Verwaltungsgericht erwähnten Art. 22 USG und Art. 31 LSV dienten dem Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens sowie den negativen Einflüssen der Lärmimmissionen auf den Menschen in den davon betroffenen lärmempfindlichen Räumen; ein Bezug zum Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat sei nicht zu erkennen.”
“Das BAFU teilt diese Auffassung: Zwar umfasse der Geltungsbereich des USG auch den Schutz von Tieren und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume (Art. 1 Abs. 1 USG). Das Konzept in Bezug auf den Schutz vor Lärmimmissionen sei jedoch auf den Menschen zugeschnitten. Dies lasse sich etwa daraus ablesen, dass die Belastungsgrenzwerte der LSV auf den Auswirkungen auf den Menschen basierten (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG und Art. 15 USG), und die Ermittlung von Lärmimmissionen an lärmempfindlichen Räumen erfolge, d.h. Räume, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 2 Abs. 6 LSV und Art. 39 Abs. 1 LSV). Auch die vom Verwaltungsgericht erwähnten Art. 22 USG und Art. 31 LSV dienten dem Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens sowie den negativen Einflüssen der Lärmimmissionen auf den Menschen in den davon betroffenen lärmempfindlichen Räumen; ein Bezug zum Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat sei nicht zu erkennen.”
Aussen aufgestellte Luft-/Wasser‑Wärmepumpen sind als ortsfeste Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV (i.V.m. Art. 7 Abs. 7 USG) einzustufen; ihr Betrieb verursacht Lärm, sodass die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Lärmschutz Anwendung finden. Für Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II gelten gem. Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Der massgebende Beurteilungspegel (Lr) ergibt sich nach Anhang 6 aus dem A‑bewerteten Mittelungspegel (Leq) am Immissionsort zuzüglich der Pegelkorrektionen (K1–K3).
“Bei der umstrittenen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG[8] und Art. 2 Abs. 1 LSV[9]. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft und des Beschwerdeführers befinden sich in der Wohnzone, für welche die Vorschriften der ES II gelten (Art. 39 Abs. 2 GBR[10] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Nach Anhang 6 LSV ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel (Lr) aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und der Pegelkorrektur (K1-K3).[11]”
“Bei der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG6 und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Es finden somit die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Vorsorge zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt.”
“Bei der fraglichen Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Grundstücke des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 liegen beide in der zweigeschossigen Wohnzone W2, für welche die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e), gilt für die ES Il ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2).”
Schiessanlagen sind als Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV dem bundesrechtlichen Lärmschutz unterstellt. Beim Bau und Betrieb sind neben Sicherheitsanforderungen auch Umwelt- und Lärmschutzbelange zu berücksichtigen. Nach Art. 11 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; die Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.
“Die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512]). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Emissionen (u.a. Lärmemissionen) im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art.”
“Die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512]). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Emissionen (u.a. Lärmemissionen) im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art.”
Bei Umzonungen und Neuausweisungen ist der Schutz lärmempfindlicher Räume nach Art. 2 Abs. 6 LSV zu berücksichtigen. Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude mit längerem Aufenthalt dürfen nur vorgesehen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind oder diese durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Daher sind die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen bei Umzonungen zu prüfen; eine Umzonung in eine Bauzone, die infolge Überschreitens der Planungswerte nicht erschlossen werden dürfte, ist unzulässig.
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 USG dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Satz 1). Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Satz 2). Art. 29 LSV (SR 814.41) präzisiert, dass diese Bestimmung für alle neuen Bauzonen mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV sowie für neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis gilt. Art. 24 Abs. 2 USG sieht vor, dass noch nicht erschlossene Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen sind, wenn die Planungswerte überschritten sind und auch nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone eingehalten werden können. Art. 30 LSV präzisiert, dass es sich dabei um ein Erschliessungsverbot handelt: Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des USG noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (vgl. dazu BGE 147 II 484 E. 4.2.2). Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch bei der Umzonung einer bestehenden Zone zu berücksichtigen, da eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, unzulässig ist (BGE 147 II 484 E.”
Bei der Lärmsanierung von ortsfesten Anlagen, namentlich von Strassen, ist die Reduktion der Geschwindigkeit grundsätzlich als wirksame, kostengünstige und in der Regel verhältnismässige Massnahme zu prüfen. Das Expertiseergebnis muss die akustischen Folgen einer Geschwindigkeitsreduktion sowie technisch‑wirtschaftliche Alternativen (Technik, Kosten, Nutzen) darlegen und auf entgegenstehende Verkehrsinteressen hinweisen (z. B. Verkehrssicherheit, Verkehrsfluss, Umfahrungsverkehr, Auswirkungen auf den ÖV). Allfällige Erleichterungen, die eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte erlauben, setzen eine umfassende Interessenabwägung voraus und sind restriktiv zu gewähren.
“Lorsque la réduction de vitesse a pour but, comme en l’espèce, l’assainissement des nuisances sonores, l’expertise doit exposer les conséquences de la réduction de la vitesse du point de vue du bruit (effets acoustiques de la réduction ; atténuation de l’effet perturbateur sur les riverains) et présenter les alternatives à une limitation du bruit (du point de vue de la technique, des coûts et des avantages, avec référence à l’annexe A du document de la commission fédérale pour la lutte contre le bruit « La limitation à 30 km/h comme mesure de protection contre le bruit Document de base : situation juridique, conséquences acoustiques et effets pour la population » de 2015). Elle doit aussi mettre en évidence les éventuels intérêts opposés en matière de circulation tels que la réduction de la sécurité et de la fluidité du trafic, la création d’un trafic de détournement ou d’évitement et les conséquences sur l’exploitation des transports publics) (arrêt du Tribunal fédéral 1C_117/2017 du 20 mars 2018 consid. 5.2). 29. Selon les art. 16 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de l’environnement du 7 octobre 1983 (LPE - RS 814.01) et 13 al. 2 OPB, les installations existantes qui ne répondent pas aux prescriptions légales doivent être assainies, dans la mesure où cela est possible sur le plan de la technique et de l’exploitation et économiquement supportable ; les VLI doivent en principe être respectées. Les routes sont au nombre des installations concernées (art. 2 al. 1 OPB). Le délai pour la réalisation d’assainissements et de mesures d’isolation acoustique des routes expire fin mars 2018 (art. 17 al. 4 let. b OPB). Si l’assainissement entraîne des restrictions d’exploitation ou des coûts dispropor-tionnés, ou si des intérêts prépondérants s’y opposent, des allègements peuvent être accordés (art. 17 LPE et art. 14 OPB). Cela présuppose une pesée globale des intérêts. L’octroi d’allégements pour dépasser les VLI dans une situation donnée est une autorisation exceptionnelle dont l’octroi ne peut se faire que dans des cas particuliers et doit être appliqué de manière restrictive (arrêt du Tribunal fédéral 1C_117/2017 du 20 mars 2018 consid. 3.1). Depuis de nombreuses années, le Tribunal fédéral retient de manière constante que l’abaissement de vitesse constitue en principe une mesure efficace, peu coûteuse et donc proportionnée de limitation des émissions du bruit des routes devant être assainies (arrêts 1C_350/2019 du 16 juin 2020 consid. 4.3.4; 1C_11/2017 du 2 mars 2018 consid.”
“Lorsque la réduction de vitesse a pour but, comme en l’espèce, l’assainissement des nuisances sonores, l’expertise doit exposer les conséquences de la réduction de la vitesse du point de vue du bruit (effets acoustiques de la réduction ; atténuation de l’effet perturbateur sur les riverains) et présenter les alternatives à une limitation du bruit (du point de vue de la technique, des coûts et des avantages, avec référence à l’annexe A du document de la commission fédérale pour la lutte contre le bruit « La limitation à 30 km/h comme mesure de protection contre le bruit Document de base : situation juridique, conséquences acoustiques et effets pour la population » de 2015). Elle doit aussi mettre en évidence les éventuels intérêts opposés en matière de circulation tels que la réduction de la sécurité et de la fluidité du trafic, la création d’un trafic de détournement ou d’évitement et les conséquences sur l’exploitation des transports publics) (arrêt du Tribunal fédéral 1C_117/2017 du 20 mars 2018 consid. 5.2). 29. Selon les art. 16 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de l’environnement du 7 octobre 1983 (LPE - RS 814.01) et 13 al. 2 OPB, les installations existantes qui ne répondent pas aux prescriptions légales doivent être assainies, dans la mesure où cela est possible sur le plan de la technique et de l’exploitation et économiquement supportable ; les VLI doivent en principe être respectées. Les routes sont au nombre des installations concernées (art. 2 al. 1 OPB). Le délai pour la réalisation d’assainissements et de mesures d’isolation acoustique des routes expire fin mars 2018 (art. 17 al. 4 let. b OPB). Si l’assainissement entraîne des restrictions d’exploitation ou des coûts dispropor-tionnés, ou si des intérêts prépondérants s’y opposent, des allègements peuvent être accordés (art. 17 LPE et art. 14 OPB). Cela présuppose une pesée globale des intérêts. L’octroi d’allégements pour dépasser les VLI dans une situation donnée est une autorisation exceptionnelle dont l’octroi ne peut se faire que dans des cas particuliers et doit être appliqué de manière restrictive (arrêt du Tribunal fédéral 1C_117/2017 du 20 mars 2018 consid. 3.1). Depuis de nombreuses années, le Tribunal fédéral retient de manière constante que l’abaissement de vitesse constitue en principe une mesure efficace, peu coûteuse et donc proportionnée de limitation des émissions du bruit des routes devant être assainies (arrêts 1C_350/2019 du 16 juin 2020 consid. 4.3.4; 1C_11/2017 du 2 mars 2018 consid.”
Bei der Abgrenzung, ob eine ortsfeste Anlage als neu, geändert oder als übergewichtig erweitert gilt, sind insbesondere ökologische Kriterien — namentlich der Lärmschutz — sowie die dem Gesetz zugrunde liegende Vorsorgezielsetzung massgeblich.
“Die geplante Post-Zustellstelle ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm verursacht. Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E.”
“Die geplante Post-Zustellstelle ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm verursacht. Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E.”
Bei der Beurteilung nach Art. 2 Abs. 6 LSV sind nahegelegene reine Wohn- und Wohn‑Gewerbe‑Zonen als potenziell lärmempfindliche Räume zu berücksichtigen. Sollen auf dem Grundstück ausserhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten Veranstaltungen stattfinden, erhöht dies den Prüfbedarf für die angrenzenden lärmsensiblen Räume.
“Im Rahmen der vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation ist zunächst zu berücksichtigten, dass das Geschäftslokal der Beschwerdegegnerin auf dem 12'524 m2 grossen Grundstück Nr. 0000_, welches neu auch für Veranstaltungen genutzt werden soll, auch in der Nähe von reinen Wohn- sowie von Wohn-Gewerbe-Zonen und damit potentiell von lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV (vgl. dazu auch Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Art. 41 Abs. 1 LSV) liegt (https://www.geoportal.ch). Zudem sollen die Veranstaltungen im Geschäftslokal der Beschwerdegegnerin jeweils auch ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (vgl. dazu Art. 8 RLG in Verbindung mit Art. 3 des Reglements über Ruhetag und Ladenöffnung, SRS 621.1) zwischen 19 bzw. 21 Uhr und”
“Im Rahmen der vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation ist zunächst zu berücksichtigten, dass das Geschäftslokal der Beschwerdegegnerin auf dem 12'524 m2 grossen Grundstück Nr. 0000_, welches neu auch für Veranstaltungen genutzt werden soll, auch in der Nähe von reinen Wohn- sowie von Wohn-Gewerbe-Zonen und damit potentiell von lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV (vgl. dazu auch Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Art. 41 Abs. 1 LSV) liegt (https://www.geoportal.ch). Zudem sollen die Veranstaltungen im Geschäftslokal der Beschwerdegegnerin jeweils auch ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (vgl. dazu Art. 8 RLG in Verbindung mit Art. 3 des Reglements über Ruhetag und Ladenöffnung, SRS 621.1) zwischen 19 bzw. 21 Uhr und”
Zu Art. 2 Abs. 6 LSV gehören nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung die Wohnräume von Wohnungen sowie solche Betriebsräume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Hierzu zählen nach bundesgerichtlicher Auffassung auch Hotelappartements und Ferienwohnungen.
“Die Vorinstanz hat das Gutachten der SINUS AG offensichtlich als schlüssig und als taugliche Grundlage für ihren Entscheid angesehen. Das fachkundige BAFU hat die Lärmermittlung und -beurteilung im Gutachten ebenfalls als korrekt erachtet. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu erwecken: Soweit sie geltend macht, die Wohneinheiten Harissen 1 - 5, die als massgebliche Immissionspunkte gewählt wurden, würden illegal genutzt, belegt sie dies nicht. Offenbar ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, diese Liegenschaften dürften bloss als "Hotelappartments" oder als "Ferienwohnungen" genutzt werden. Eine solche Feststellung lässt sich dem angefochtenen Entscheid indes nicht entnehmen. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Qualifikation etwas an der lärmschutzrechtlichen Beurteilung ändern würde; die Beschwerdeführerin begründet dies nicht. Falls sie der Auffassung sein sollte, bei den betreffenden Wohnungen handle es sich nicht um Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV, könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Unter den Begriff fallen - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowohl Räume in Wohnungen wie auch solche in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Dies trifft für "Hotelappartments" bzw. "Ferienwohnungen" offensichtlich zu. Gerade dort besteht unter objektiven Gesichtspunkten ein gewisses Ruhebedürfnis (vgl. BGE 122 II 33 E. 6a; ROBERT WOLF, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 12 zu Art. 22 USG). Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Lärmermittlung im Gutachten erweisen sich damit als unbegründet.”
“Les pollutions atmosphériques, le bruit, les vibrations et les rayons sont dénommés émissions au sortir des installations, immissions au lieu de leur effet (art. 7 al. 2 LPE). Par installations au sens de la LPE, on entend les bâtiments, les voies de communication ou autres ouvrages fixes ainsi que les modifications de terrain (art. 7 al. 7 1ère phr. LPE). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l'exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes (art. 2 al. 1 OPB). Les locaux dont l'usage est sensible au bruit sont les pièces des habitations, à l'exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let. a) et les locaux d'exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d'animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l'exploitation est considérable (let. b ; art. 2 al. 6 OPB). b. Le Conseil fédéral édicte par voie d'ordonnance des VLI applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Les VLI s'appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Pour permettre à l'autorité d'apprécier l'urgence des assainissements (art. 16 et 20 LPE), le Conseil fédéral peut fixer, pour les immissions provoquées par le bruit, des valeurs d'alarme (ci-après: VA) supérieures aux VLI (art. 19 LPE). Aux fins d'assurer la protection contre le bruit causé par de nouvelles installations fixes et en vue de la planification de nouvelles zones à bâtir, le Conseil fédéral établit des VP inférieures aux VLI (art. 23 LPE). Les valeurs limites d'exposition - soit les VLI, VP et VA, fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l'affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art.”
Eine vollständige Zweckänderung gilt als neue ortsfeste Anlage (Art. 2 Abs. 2 LSV/OPB) und unterwirft die Anlage den für neue Anlagen geltenden Emissionsbegrenzungen; daraus können Sanierungs- oder verschärfte Emissionsauflagen folgen.
“Elle régit notamment la limitation des émissions de bruit extérieur produites par l’exploitation d’installations nouvelles ou existantes au sens de l’art. 7 LPE (let. a), la délimitation et l’équipement de zones à bâtir dans des secteurs exposés au bruit (let. b), la détermination des immissions de bruit extérieur et leur évaluation à partir de valeurs limites d’exposition (let. f ; art. 2 al. 2 OPB). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l’exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes, les installations ferroviaires, les aérodromes, les installations de l’industrie, des arts et métiers et de l’agriculture, les installations de tir ainsi que les places permanentes de tir et d’exercice militaires (art. 2 al. 1 OPB). Sont également considérées comme nouvelles installations fixes les installations fixes et les constructions dont l’affectation est entièrement modifiée (art. 2 al. 2 OPB). Les limitations d’émissions sont des mesures techniques, de construction, d’exploitation, ainsi que d’orientation, de répartition, de restriction ou de modération du trafic, appliquées aux installations, ou des mesures de construction prises sur le chemin de propagation des émissions. Elles sont destinées à empêcher ou à réduire la formation ou la propagation du bruit extérieur (art. 2 al. 3 OPB). L’assainissement est une limitation d’émissions pour les installations fixes existantes (art. 2 al. 4 OPB). Les valeurs limites d’exposition sont des valeurs limites d’immission, des valeurs de planification et des valeurs d’alarme. Elles sont fixées en fonction du genre de bruit, de la période de la journée, de l’affectation du bâtiment et du secteur à protéger (art. 2 al. 5 OPB). Le chapitre 2 traite de la limitation des émissions pour les véhicules, appareils et machines mobiles (art. 3 à 6 OPB), le chapitre 3 des installations fixes nouvelles et modifiées (art. 7 à 12 OPB), le chapitre 4 des installations fixes existantes (art.”
“Gemäss Art. 11 USG (SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art.”
“11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmimmissionen ist grundsätzlich nach den vom Bundesrat erlassenen Immissionsgrenzwerten zu beurteilen (Art. 13 USG; Art. 40 Abs. 1 LSV). Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2, je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil des BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 f.). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).”
Übergewichtige (neubauähnliche) Erweiterungen sowie vollständige Zweckänderungen sind wie Neuanlagen zu behandeln. Massgeblich für die Einordnung sind insbesondere die funktional‑konstruktive Bedeutung des erneuerten Teils gegenüber dem Bestand, der Umfang der baulichen Massnahmen und die Bau‑/Umsetzungskosten; zu prüfen sind danach vorrangig die lärmrechtlichen Anforderungen (Planungswerte/Immissionsgrenzwerte).
“18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 115 Ib 456 E. 5a; sog. übergewichtige bzw. neubauähnliche Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie des Umfangs der baulichen Massnahmen und der Kosten, als wesentlich eingestuft werden (BGE 141 II 483 E. 4.6; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.; Alig/Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019/3, S. 195 ff., Robert Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2.”
“Bezüglich des Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 414 ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und mit den Beschwerdeführenden und dem BAFU davon auszugehen, dass es sich aufgrund der erheblichen Änderung der Bausubstanz und der hohen Kosten um eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 LSV handelt. In der Tat umfassen die baulichen Veränderungen nicht nur den Ersatz der Gebäudehüllen der Gewerbe- und Lagergebäude, sondern auch eine Versickerungsanlage, die Verlängerung der Arealerschliessung inkl. Versickerungsbecken sowie den Neubau einer Trafoanlage und den Abbruch der bestehenden Trafoanlage; insgesamt ist von einer erheblichen Veränderung der Bausubstanz auszugehen. Die Baukosten wurden derweil auf Fr. 4'800'000.-- veranschlagt. Eventuell muss je nach zukünftiger Nutzung sogar von einer neuen ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV ausgegangen werden. So oder so müssen aber die Lärmimmissionen ermittelt werden, um zu prüfen, ob diese die Immissionsgrenzwerte bzw. die Planungswerte überschreiten. Die Lärmimmissionen können wiederum nur dann ermittelt werden, wenn eine zukünftige Nutzung bekannt ist. Dies ist vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Auch aus lärmrechtlicher Sicht ist es also unumgänglich, dass die beabsichtigte Nutzung bekannt ist.”
“Gemäss Art. 11 USG (SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art.”
“_-strasse und die Verzwölffachung des Verkehrs lärmiger Fahrzeuge in der W._-strasse dazu. Die fraglichen altrechtlichen Gemeindestrassen seien daher in erheblichen Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt worden, weshalb auf sie die Vorschriften über Neuanlagen, d.h. die Planungswerte, zur Anwendung gelangten. Art. 9 LSV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es vorliegend um den Lärm der um die neue Buslinie und die neuen Bushaltestellen ergänzten Strassenanlage selbst gehe. Das USG unterscheidet zwischen bestehenden und neuen ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neuanlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet oder geändert werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 8 Abs. 4 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Den Neuanlagen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem sind Altanlagen, welche erst nach dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 4.3, in: URP 2019, S. 66 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1A.195/2006; 1A.201/2006 vom 17. Juli 2007 in BGE 133 II 292 nicht publizierte E. 2.5.1 mit Hinweisen, in: URP 2008, S. 3 ff.). Altanlagen müssen saniert werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. dazu Art. 16 f., 20 USG; Art. 13 ff. LSV). Auch der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art.”
Bei neu geschaffenen Restaurantterrassen, die als ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV gelten, hat sich das Lärmgutachten an den Planungswerten zu orientieren.
“Nach dem Gesagten ist es nicht mehr nötig abzuklären, ob die Terrasse bereits vor dem Umbau ca. 35 Sitzplätze umfasste oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur 20 Sitzplätze. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen sind nicht zu behandeln, zumal die Lärmsituation nun von der Baubehörde der Stadt Solothurn neu abgeklärt werden muss. Diese wird dem Lärmgutachten ein Betriebskonzept der Restaurantterrasse und des Hofgartens zugrunde legen müssen, das den (längerfristigen) Bedürfnissen des Hotelbetriebs gerecht wird, der gelebten Situation entspricht und sich im Rahmen der (allenfalls) erteilten Bewilligungen bewegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es sich beim Innenhof inkl. Restaurantterrasse um eine ortsfeste Anlage im Sinne der LSV handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSV). Die Parteien sind sich zudem einig, dass die Restaurantterrasse nicht bereits vor Inkrafttreten des USG bestand und es sich daher um eine neue ortsfeste Anlage handelt (vgl. FAVRE, a.a.O., S. 302). Das Lärmgutachten wird sich somit an den Planungswerten zu orientieren haben.”
“Nach dem Gesagten ist es nicht mehr nötig abzuklären, ob die Terrasse bereits vor dem Umbau ca. 35 Sitzplätze umfasste oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur 20 Sitzplätze. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen sind nicht zu behandeln, zumal die Lärmsituation nun von der Baubehörde der Stadt Solothurn neu abgeklärt werden muss. Diese wird dem Lärmgutachten ein Betriebskonzept der Restaurantterrasse und des Hofgartens zugrunde legen müssen, das den (längerfristigen) Bedürfnissen des Hotelbetriebs gerecht wird, der gelebten Situation entspricht und sich im Rahmen der (allenfalls) erteilten Bewilligungen bewegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es sich beim Innenhof inkl. Restaurantterrasse um eine ortsfeste Anlage im Sinne der LSV handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSV). Die Parteien sind sich zudem einig, dass die Restaurantterrasse nicht bereits vor Inkrafttreten des USG bestand und es sich daher um eine neue ortsfeste Anlage handelt (vgl. FAVRE, a.a.O., S. 302). Das Lärmgutachten wird sich somit an den Planungswerten zu orientieren haben.”