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Geringe Differenzen zwischen Trittschallmessungen begründen für sich allein keinen zuverlässigen Schluss auf nachträgliche Arbeiten an Trennbauteilen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 LSV. Solche Abweichungen können auf Unterschiede bei der Messanordnung, Messungenauigkeiten, Ungenauigkeiten der Mikrofone, abweichende Positionierung des normierten Trittschallhammers, unterschiedliche Messorte im Empfängerraum oder unterschiedliche Möblierung/Absorption zurückzuführen sein. Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht in antizipativer Beweiswürdigung davon ausgehen, dass 2018 keine Arbeiten an Trennbauteilen vorgenommen worden seien, und auf weitere Beweiserhebungen verzichten.
“Aus der geringen Differenz zwischen den Messergebnissen kann nach Ansicht des BAFU nicht geschlossen werden, dass sich die Trittschallsituation in der Zeit zwischen den Messungen tatsächlich verschlechtert habe. Ebenso könnten die Differenzen auf Unterschiede bei der Messanordnung, Messungenauigkeiten oder auf die Ungenauigkeit der Mikrofone zurückzuführen sein. Möglicherweise sei der normierte Trittschallhammer nicht exakt am gleichen Ort aufgestellt oder die Messung im Empfängerraum nicht exakt am gleichen Ort vorgenommen worden oder allenfalls sei die Möblierung und damit die Absorption des Schalls nicht identisch gewesen. Die Unterschiede in den Messresultaten könnten somit nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Trittschall aufgrund des Umbaus 2018 zugenommen habe. Es gibt für das Bundesgericht keinen Anlass, von der Einschätzung des BAFU als Lärmfachstelle des Bundes abzuweichen. Insofern durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen, es seien 2018 keine Arbeiten an Trennbauteilen (i.S.v. Art. 33 Abs. 2 LSV) vorgenommen worden, und durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Damit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.”
“Aus der geringen Differenz zwischen den Messergebnissen kann nach Ansicht des BAFU nicht geschlossen werden, dass sich die Trittschallsituation in der Zeit zwischen den Messungen tatsächlich verschlechtert habe. Ebenso könnten die Differenzen auf Unterschiede bei der Messanordnung, Messungenauigkeiten oder auf die Ungenauigkeit der Mikrofone zurückzuführen sein. Möglicherweise sei der normierte Trittschallhammer nicht exakt am gleichen Ort aufgestellt oder die Messung im Empfängerraum nicht exakt am gleichen Ort vorgenommen worden oder allenfalls sei die Möblierung und damit die Absorption des Schalls nicht identisch gewesen. Die Unterschiede in den Messresultaten könnten somit nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Trittschall aufgrund des Umbaus 2018 zugenommen habe. Es gibt für das Bundesgericht keinen Anlass, von der Einschätzung des BAFU als Lärmfachstelle des Bundes abzuweichen. Insofern durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen, es seien 2018 keine Arbeiten an Trennbauteilen (i.S.v. Art. 33 Abs. 2 LSV) vorgenommen worden, und durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Damit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.”
Wurden nach 2002 keine nach Art. 33 Abs. 2 LSV massgeblichen Umbauarbeiten an den betreffenden Trennbauteilen vorgenommen, durfte das Verwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der SIA‑Norm 181, Ausgabe 1988, ausgehen; neuere Ausgaben (z. B. 2006) mussten insoweit nicht weiter berücksichtigt werden.
“Wurden somit nach 2002 keine nach Art. 33 Abs. 2 LSV massgeblichen Umbauarbeiten am oberen Terrassenhaus vorgenommen, durfte das Verwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der SIA-Norm 181, Ausgabe 1988, ausgehen. Deren Mindestanforderungen an den Schutz vor Trittschall sind sowohl gemäss dem Gutachten Thoms als auch nach dem Gutachten Strobel eingehalten. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin zur SIA-Norm 181, Ausgabe 2006, ist daher nicht weiter einzugehen.”
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