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Für menschlichen Verhaltenslärm (z. B. bei Skateanlagen) bestehen keine spezifischen bundesrechtlichen Belastungsgrenzwerte. Die zuständigen Behörden müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall beurteilen, insbesondere unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen des USG (z. B. Art. 15 ff.) und unter Berücksichtigung von Art. 1 LSV sowie der für Immissions-, Alarm- und Planungswerte relevanten USG-Artikel.
“Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG16, Art. 1 LSV). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützerinnen und Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm. Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden. Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch eine Skateanlage bzw. deren Optimierung entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen der sanierten Anlage müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art.”
Art. 1 Abs. 2 LSV macht die bundesrechtlichen Vorschriften zum Lärmschutz auf Anlagen anwendbar. In diesem Zusammenhang sind für solche Anlagen insbesondere Immissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen sowie bau-, ausrüstungs- und betriebliche Massnahmen relevant, wie sie im Umweltschutzgesetz und den darauf gestützten Regelungen vorgesehen sind.
“Die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512]). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Emissionen (u.a. Lärmemissionen) im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.”
“Die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512]). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Emissionen (u.a. Lärmemissionen) im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.”
Infraschall (1–20 Hz) wird zwar dem Lärmbegriff des USG gleichgestellt, ist aber gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. b LSV ausdrücklich vom Anwendungsbereich der LSV und damit von den in den Anhängen festgelegten Belastungsgrenzwerten ausgenommen. Tieffrequenter hörbarer Schall (20–100 Hz) fällt dagegen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der LSV und ihrer Anhänge.
“Als Infraschall werden nach der internationalen Norm ISO 7196 (1995) Luftschallwellen im Frequenzbereich von 1 bis 20 Hertz (Hz) bezeichnet, unterhalb des für den Menschen mit dem Gehör wahrnehmbaren Bereichs. Gemäss Art. 7 Abs. 4 USG wird Infraschall dem Lärm gleichgestellt. Allerdings ist er ausdrücklich vom Anwendungsbereich der LSV ausgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. b LSV). Dies bedeutet, dass für Infraschall zwar die Grundsätze des USG (Art. 11 ff. und 25 USG) gelten, nicht jedoch die in den Anhängen der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte. Tieffrequenter Schall im hörbaren Bereich (d.h. mit Frequenzen von 20 bis 100 Hz) fällt dagegen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der LSV und seiner Anhänge, wie das BAFU in seiner Vernehmlassung bestätigt.”
Aussenlärmemissionen einer Anlage umfassen alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden und der Anlage zugerechnet werden, soweit sie nach aussen dringen; dies gilt unabhängig davon, ob die Geräusche innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes entstehen.
“Beim Restaurant B.____ handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.1; BGE 123 II 325 E. 4a/bb).”
Lärm, der auf einem Betriebsareal erzeugt wird und — soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Areals einwirkt — unterfällt nicht der LSV; der Schutz der dort beschäftigten Personen wird in diesem Fall durch die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung geregelt.
“Eine gewisse Einschränkung vom umfassenden Schutz des Umweltrechts vor Auswirkungen auf die Umgebung sieht insbesondere das Lärmschutzrecht in Bezug auf Lärm vor, der auf einem Betriebsareal erzeugt wird; dieser ist vom Geltungsbereich der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) ausgenommen, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Areals einwirkt (Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV). Der Schutz von Arbeitnehmenden wird in diesem Fall in der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung geregelt (vgl. MAHLER/BÄRLOCHER/BÖGLI/KÖSTLI/WSCHIANSKY, Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, BAFU [Hrsg.], 2016, S. 11). Einen vergleichbaren Ausschluss vom Geltungsbereich sieht auch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) in Art. 2 Abs. 2 lit. a NISV vor (vgl. dazu Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute BAFU] zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, S. 9).”
“Eine gewisse Einschränkung vom umfassenden Schutz des Umweltrechts vor Auswirkungen auf die Umgebung sieht insbesondere das Lärmschutzrecht in Bezug auf Lärm vor, der auf einem Betriebsareal erzeugt wird; dieser ist vom Geltungsbereich der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) ausgenommen, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Areals einwirkt (Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV). Der Schutz von Arbeitnehmenden wird in diesem Fall in der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung geregelt (vgl. MAHLER/BÄRLOCHER/BÖGLI/KÖSTLI/WSCHIANSKY, Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, BAFU [Hrsg.], 2016, S. 11). Einen vergleichbaren Ausschluss vom Geltungsbereich sieht auch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) in Art. 2 Abs. 2 lit. a NISV vor (vgl. dazu Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute BAFU] zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, S. 9).”
Der Schutz von Personen gegen schädlichen oder lästigen Lärm wird durch das Umweltschutzrecht geregelt, namentlich durch die LPE und deren Vollzugserlasse (insbesondere die OPB; vgl. Art. 1 Abs. 1 OPB) sowie durch kantonale Bestimmungen. Lärm wird in diesem Kontext als Emission bzw. Immission im Sinn von Art. 7 Abs. 2 LPE behandelt. Als Anlagen im Sinne der LPE gelten Gebäude, Verkehrsanlagen und andere ortsfeste Werke sowie Geländeveränderungen; zu den ortsfesten Anlagen zählen insbesondere Strassen (vgl. Art. 7 Abs. 7, Art. 2 Abs. 1 OPB). Lärmempfindliche Räume sind insbesondere Wohnräume (ausgenommen Küchen ohne Wohnteil, sanitäre Räume und Abstellräume) und betrieblich genutzte Räume, in denen sich Personen regelmässig über längere Zeit aufhalten; hiervon ausgenommen sind Räume für die Haltung von Nutztieren und Räume, in denen der betrieblich bedingte Lärm erheblich ist.
“Or, les recourants n'apportent aucun élément concret dénotant l’existence d’inconvénients graves ou d’une gêne durable pour la circulation et se contentent de substituer leur propre appréciation à celle de l'autorité spécialisée, exprimée, s'agissant du concept mobilité du GP, dans le cadre de la procédure d'adoption du PLQ Maison de Vessy, confirmée durant la procédure d'adoption du PLQ litigieux et durant celle relative au PLQ Beaux-Champs, adopté le même jour, réitérée lors de la validation de la note de synthèse et renouvelée durant la procédure d'adoption du PLQ Cirses en cours. Les griefs de violation de l’art. 14 LCI et du principe de coordination s’agissant de la mobilité seront par conséquent écartés. 22) Les recourants soulèvent finalement une violation de la législation en matière de protection contre le bruit. a. La protection des personnes contre le bruit est réglée par la LPE et par ses ordonnances d’exécution fédérales et cantonales, parmi lesquelles l’OPB, la loi d'application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 2 octobre 1997 (LaLPE - K 1 70) et le règlement genevois sur la protection contre le bruit et les vibrations du 12 février 2003 (RPBV - K 1 70.10). L’OPB a pour but de protéger contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 OPB). Les pollutions atmosphériques, le bruit, les vibrations et les rayons sont dénommés émissions au sortir des installations, immissions au lieu de leur effet (art. 7 al. 2 LPE). Par installations au sens de la LPE, on entend les bâtiments, les voies de communication ou autres ouvrages fixes ainsi que les modifications de terrain (art. 7 al. 7 1ère phr. LPE). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l'exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes (art. 2 al. 1 OPB). Les locaux dont l'usage est sensible au bruit sont les pièces des habitations, à l'exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let. a) et les locaux d'exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d'animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l'exploitation est considérable (let.”
“Or, les recourants n'apportent aucun élément concret dénotant l'existence d'inconvénients graves ou d'une gêne durable pour la circulation et se contentent de substituer leur propre appréciation à celle de l'autorité spécialisée, exprimée, s'agissant du concept mobilité du GP, dans le cadre de la procédure d'adoption du PLQ Maison de Vessy, confirmée durant la procédure d'adoption du PLQ litigieux et durant celle relative au PLQ Ferme, adopté le même jour, réitérée lors de la validation de la note de synthèse et renouvelée durant la procédure d'adoption du PLQ Cirses en cours. Les griefs de violation de l'art. 14 LCI et du principe de coordination s'agissant de la mobilité seront par conséquent écartés. 22) Les recourants soulèvent finalement une violation de la législation en matière de protection contre le bruit. a. La protection des personnes contre le bruit est réglée par la LPE et par ses ordonnances d'exécution fédérales et cantonales, parmi lesquelles l'OPB, la loi d'application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 2 octobre 1997 (LaLPE - K 1 70) et le règlement genevois sur la protection contre le bruit et les vibrations du 12 février 2003 (RPBV - K 1 70.10). L'OPB a pour but de protéger contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 OPB). Les pollutions atmosphériques, le bruit, les vibrations et les rayons sont dénommés émissions au sortir des installations, immissions au lieu de leur effet (art. 7 al. 2 LPE). Par installations au sens de la LPE, on entend les bâtiments, les voies de communication ou autres ouvrages fixes ainsi que les modifications de terrain (art. 7 al. 7 1ère phr. LPE). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l'exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes (art. 2 al. 1 OPB). Les locaux dont l'usage est sensible au bruit sont les pièces des habitations, à l'exclusion des cuisines sans partie habitable, des locaux sanitaires et des réduits (let. a) et les locaux d'exploitations, dans lesquels des personnes séjournent régulièrement durant une période prolongée ; en sont exclus les locaux destinés à la garde d'animaux de rente et les locaux où le bruit inhérent à l'exploitation est considérable (let.”
Bei ortsfesten Anlagen gehören auch innerhalb des Gebäudes erzeugte Geräusche zu den dem Betrieb zurechenbaren Emissionen, sofern sie nach aussen dringen.
“Beim Restaurant B.____ handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.1; BGE 123 II 325 E. 4a/bb).”
Nach Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV finden die lärmschutzrechtlichen Vorschriften keine Anwendung auf den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit dieser auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb desselben Areals einwirkt. In der Rechtsprechung wird eine analoge Einschränkung auch für Geruchsimmissionen aus Landwirtschaftsbetrieben vertreten (Verweis auf LRV). Ob ein Wohnhaus als «betriebseigen» gilt, ist nicht sachenrechtlich, sondern nach funktionalen Kriterien zu beurteilen (z. B. bewohnt durch betriebseigene Personen).
“Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht massgebend, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind; sobald die Zweckänderung mit einer Mehrbelastung von Raum, Erschliessung oder Umwelt verbunden ist, fällt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG ausser Betracht (BGer 1C_336/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Die Vorinstanz hielt einer Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin u.a. umwelt- und immissionsschutzrechtliche Aspekte entgegen (act. 2, E. 4.8). Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) gelten die lärmschutzrechtlichen Vorschriften der LSV nicht für den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt. Eine analoge Einschränkung rechtfertigt sich auch in Bezug auf Geruchsimmissionen, die von Landwirtschaftsbetrieben ausgehen. Geruchsimmissionen sollen demnach gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV) unberücksichtigt bleiben, soweit sie auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Betriebsareals einwirken (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV analog). Für Tierhaltungsanlagen bedeutet dies, dass der halbe Mindestabstand gegenüber «betriebseigenen» Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nicht einzuhalten ist, sondern nur gegenüber «betriebsfremden» Wohnhäusern (siehe zum Ganzen BGer 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.4.2 f.). Ob ein Wohnhaus als «betriebseigen» qualifiziert werden kann, bestimmt sich nicht nach den sachenrechtlichen Eigentumsverhältnissen, sondern nach funktionalen Gesichtspunkten. Nicht ausschlaggebend ist sodann, ob das Wohnhaus dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist. Massgebend ist vielmehr, ob es funktional als Teil des Landwirtschaftsbetriebs zu beurteilen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es durch betriebseigene Personen bewohnt ist (BGer 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.4.4). Wie bereits erwähnt, erfolgt die derzeitige Nutzung der landwirtschaftlichen Wohnbaute durch die Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Altenteilrecht zonenkonform (E. 2.2.4 hiervor) und damit funktional als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs (zur Relevanz der Abgrenzung zwischen zonenkonformer und zonenfremder Nutzung siehe BGer 1C_462/2022 vom 15.”
“Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht massgebend, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind; sobald die Zweckänderung mit einer Mehrbelastung von Raum, Erschliessung oder Umwelt verbunden ist, fällt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG ausser Betracht (BGer 1C_336/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Die Vorinstanz hielt einer Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin u.a. umwelt- und immissionsschutzrechtliche Aspekte entgegen (act. 2, E. 4.8). Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) gelten die lärmschutzrechtlichen Vorschriften der LSV nicht für den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt. Eine analoge Einschränkung rechtfertigt sich auch in Bezug auf Geruchsimmissionen, die von Landwirtschaftsbetrieben ausgehen. Geruchsimmissionen sollen demnach gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV) unberücksichtigt bleiben, soweit sie auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Betriebsareals einwirken (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV analog). Für Tierhaltungsanlagen bedeutet dies, dass der halbe Mindestabstand gegenüber «betriebseigenen» Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nicht einzuhalten ist, sondern nur gegenüber «betriebsfremden» Wohnhäusern (siehe zum Ganzen BGer 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.4.2 f.). Ob ein Wohnhaus als «betriebseigen» qualifiziert werden kann, bestimmt sich nicht nach den sachenrechtlichen Eigentumsverhältnissen, sondern nach funktionalen Gesichtspunkten. Nicht ausschlaggebend ist sodann, ob das Wohnhaus dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist. Massgebend ist vielmehr, ob es funktional als Teil des Landwirtschaftsbetriebs zu beurteilen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es durch betriebseigene Personen bewohnt ist (BGer 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.4.4). Wie bereits erwähnt, erfolgt die derzeitige Nutzung der landwirtschaftlichen Wohnbaute durch die Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Altenteilrecht zonenkonform (E. 2.2.4 hiervor) und damit funktional als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs (zur Relevanz der Abgrenzung zwischen zonenkonformer und zonenfremder Nutzung siehe BGer 1C_462/2022 vom 15.”
Zum Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm gehört neben dem von der Anlage selbst erzeugten Lärm auch der von Benützerinnen und Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage verursachte Verhaltenslärm. Die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen erfolgt grundsätzlich anhand von Belastungsgrenzwerten; diese Belastungsgrenzwerte können jedoch bei menschlichem Verhaltenslärm nicht herangezogen werden.
“Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG[18], Art. 1 LSV). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützerinnen und Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.[19] Die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen erfolgt anhand der sogenannten Belastungsgrenzwerte (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Zu den Belastungsgrenzwerten gehören die Immissionsgrenzwerte, die Planungswerte und die Alarmwerte, welche nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt werden (Art. 2 Abs. 5 LSV). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.”
Bei der Einzelfallbeurteilung ist der Zweck der LSV (Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen) massgebend. Zu berücksichtigen sind namentlich der Lärmcharakter sowie Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens und die Lärmempfindlichkeit bzw. Vorbelastung der Umgebung. Nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Dabei ist insbesondere bei der Umrechnung oder Anrechnung von Lärmphasen (sog. «Lärmverdünnung») Zurückhaltung geboten und sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Umrechnung sachgerecht ist.
“31 Anhang 6 LSV der – für den Tag (7-19 Uhr) und die Nacht (19-7 Uhr) getrennt berechnete – Beurteilungspegel massgebend (Abs. 1), wobei Tag und Nacht in Zeitabschnitte unterteilt werden, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm wirkt (Lärmphasen, Abs. 3). Auch die Regelung zur Ermittlung des Belastungsgrenzwertes für Industrie- und Gewerbelärm geht von einem regelmässigen, sich täglich wiederholenden Betriebsablauf und damit verbundenen grundsätzlich unverändert auftretenden Lärmemissionen aus. Wie bei Situationen vorzugehen ist, bei denen der Betriebsablauf nicht in einem sich täglich wiederholenden schematischen zeitlichen Rhythmus erfasst werden kann, regelt Anhang 6 LSV nicht ausdrücklich. Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Anhangs 6 LSV sind im Einzelfall auf den Zweck der Verordnung und der ihr zugrundeliegenden Umweltschutzgesetzgebung, nämlich insbesondere Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und solche Einwirkungen im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1 LSV und Art. 1 USG), auszurichten. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Einzelfallbeurteilung von Lärm dessen Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Umgebung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG, BGE 146 II 17 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das gilt es insbesondere bei der Umrechnung von Lärm beziehungsweise der Anrechnung von grenzwertüberschreitenden Lärmphasen auf Zeiten ohne oder mit weniger Lärmbelastung zu beachten (vgl. BGE 138 II 331 E. 4.2). Eine Umrechnung des Lärms, die auch als "Lärmverdünnung" bezeichnet wird, hat das Bundesgericht dem Prinzip nach namentlich bei der Beurteilung von Lärmspitzen an Verkehrsachsen geschützt. Die Rechtfertigung erblickte das Bundesgericht einerseits in der Sonderbestimmung von Art.”
Zur Erreichung des Schutzzwecks sind Sanierungen an ortsfesten Anlagen nur insoweit anzuordnen, «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist».
“Das primäre Ziel des Lärmschutzrechts besteht im Schutz des Menschen vor schädlichem und lästigem Lärm (vgl. Art. 1 USG9, Art. 1 Abs. 1 LSV). Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen gemäss Art. 16 Abs. 1 USG Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren (Art. 16 Abs. 2 USG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in der LSV Vorschriften über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen erlassen (Art. 13-20 LSV). Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Die Anlagen müssen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst.”
Eine Zweckänderung kann die Interessen des Pächters an einer zonenkonformen, lärm‑ und geruchsintensiveren Nutzung beeinträchtigen (vgl. Art. 1 Abs. 3 LSV).
“19, Rz 25, sowie das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2016 sowie ihr Schreiben vom 14. September 2020, Rz 4, beide in act. 11.3, Beilagen; vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegner in act. 15, III.A.2, S. 5 oben). Zusammengefasst führt die Änderung des bisherigen zonenkonformen in einen zonenfremden Zweck zu erheblichen immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung des übrigen Grundstücks und damit zu neuen raumwirksamen Auswirkungen im Sinn von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG. Darüber hinaus wird aufgrund der Zweckänderung – wie bereits die Vorinstanz darlegte (act. 2, E. 4.8 und E. 4.9) – nicht nur die landwirtschaftliche Betriebsführung zumindest der an das Wohnhaus angebauten Ökonomiebaute gefährdet (Art. 43a lit. d RPV), sondern werden gleichzeitig die Interessen des jeweiligen Pächters des Grundstücks an einer an sich zonenkonformen lärm- und geruchsintensiveren Nutzungsmöglichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV bzw. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV analog beeinträchtigt (Art. 43a lit. e RPV; zu allfälligen weiteren negativen Folgen für die Nutzungsmöglichkeiten des landwirtschaftlich tätigen Nachbarn siehe act. 2, E. 4.8 letzter Abschnitt). Ausserdem wäre im Fall der erheblichen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen absehbar, dass etwa aufgrund neu einzuhaltender Abstandsvorschriften anstelle der für eine lärm- und/oder geruchsintensivere landwirtschaftliche Nutzung (z.B. für eine Vieh- oder Geflügelhaltung) nicht mehr verfügbaren Scheune (Vers.-Nr. 0003_) eine Ersatzbaute im Sinn von Art. 43a lit. b RPV erforderlich würde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann somit aus mehreren Gründen, die je für sich allein schon einer Bewilligung entgegenstehen, nicht gutgeheissen werden. Die Vorinstanz hob deshalb zu Recht den Entscheid der Beschwerdebeteiligten vom 17. November 2021 sowie die Teilverfügung des AREG vom 4. Dezember 2020 ersatzlos auf. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die weiteren von der Vorinstanz gegen das Gesuch ins Feld geführten Umstände – wie etwa ein absehbarer zonenkonformer Wohnbedarf, eine problembehaftete Erschliessung oder die fehlende Möglichkeit einer sinnvollen Entflechtung der landwirtschaftlichen von den nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen (act.”
“dazugehörigem Güllekasten (300 m3) aufgrund der dadurch verursachten, die Beschwerdeführerin erheblich störenden Immissionen in Form von unerwünschten Lärm und Geruch, (zwischenzeitlich) «vergleichsweise» eingestellt worden ist (siehe hierzu act. 19, Rz 25, sowie das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2016 sowie ihr Schreiben vom 14. September 2020, Rz 4, beide in act. 11.3, Beilagen; vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegner in act. 15, III.A.2, S. 5 oben). Zusammengefasst führt die Änderung des bisherigen zonenkonformen in einen zonenfremden Zweck zu erheblichen immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung des übrigen Grundstücks und damit zu neuen raumwirksamen Auswirkungen im Sinn von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG. Darüber hinaus wird aufgrund der Zweckänderung – wie bereits die Vorinstanz darlegte (act. 2, E. 4.8 und E. 4.9) – nicht nur die landwirtschaftliche Betriebsführung zumindest der an das Wohnhaus angebauten Ökonomiebaute gefährdet (Art. 43a lit. d RPV), sondern werden gleichzeitig die Interessen des jeweiligen Pächters des Grundstücks an einer an sich zonenkonformen lärm- und geruchsintensiveren Nutzungsmöglichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV bzw. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV analog beeinträchtigt (Art. 43a lit. e RPV; zu allfälligen weiteren negativen Folgen für die Nutzungsmöglichkeiten des landwirtschaftlich tätigen Nachbarn siehe act. 2, E. 4.8 letzter Abschnitt). Ausserdem wäre im Fall der erheblichen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen absehbar, dass etwa aufgrund neu einzuhaltender Abstandsvorschriften anstelle der für eine lärm- und/oder geruchsintensivere landwirtschaftliche Nutzung (z.B. für eine Vieh- oder Geflügelhaltung) nicht mehr verfügbaren Scheune (Vers.-Nr. 0003_) eine Ersatzbaute im Sinn von Art. 43a lit. b RPV erforderlich würde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann somit aus mehreren Gründen, die je für sich allein schon einer Bewilligung entgegenstehen, nicht gutgeheissen werden. Die Vorinstanz hob deshalb zu Recht den Entscheid der Beschwerdebeteiligten vom 17. November 2021 sowie die Teilverfügung des AREG vom 4. Dezember 2020 ersatzlos auf. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die weiteren von der Vorinstanz gegen das Gesuch ins Feld geführten Umstände – wie etwa ein absehbarer zonenkonformer Wohnbedarf, eine problembehaftete Erschliessung oder die fehlende Möglichkeit einer sinnvollen Entflechtung der landwirtschaftlichen von den nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen (act.”
“dazugehörigem Güllekasten (300 m3) aufgrund der dadurch verursachten, die Beschwerdeführerin erheblich störenden Immissionen in Form von unerwünschten Lärm und Geruch, (zwischenzeitlich) «vergleichsweise» eingestellt worden ist (siehe hierzu act. 19, Rz 25, sowie das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2016 sowie ihr Schreiben vom 14. September 2020, Rz 4, beide in act. 11.3, Beilagen; vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegner in act. 15, III.A.2, S. 5 oben). Zusammengefasst führt die Änderung des bisherigen zonenkonformen in einen zonenfremden Zweck zu erheblichen immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung des übrigen Grundstücks und damit zu neuen raumwirksamen Auswirkungen im Sinn von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG. Darüber hinaus wird aufgrund der Zweckänderung – wie bereits die Vorinstanz darlegte (act. 2, E. 4.8 und E. 4.9) – nicht nur die landwirtschaftliche Betriebsführung zumindest der an das Wohnhaus angebauten Ökonomiebaute gefährdet (Art. 43a lit. d RPV), sondern werden gleichzeitig die Interessen des jeweiligen Pächters des Grundstücks an einer an sich zonenkonformen lärm- und geruchsintensiveren Nutzungsmöglichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV bzw. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV analog beeinträchtigt (Art. 43a lit. e RPV; zu allfälligen weiteren negativen Folgen für die Nutzungsmöglichkeiten des landwirtschaftlich tätigen Nachbarn siehe act. 2, E. 4.8 letzter Abschnitt). Ausserdem wäre im Fall der erheblichen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen absehbar, dass etwa aufgrund neu einzuhaltender Abstandsvorschriften anstelle der für eine lärm- und/oder geruchsintensivere landwirtschaftliche Nutzung (z.B. für eine Vieh- oder Geflügelhaltung) nicht mehr verfügbaren Scheune (Vers.-Nr. 0003_) eine Ersatzbaute im Sinn von Art. 43a lit. b RPV erforderlich würde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann somit aus mehreren Gründen, die je für sich allein schon einer Bewilligung entgegenstehen, nicht gutgeheissen werden. Die Vorinstanz hob deshalb zu Recht den Entscheid der Beschwerdebeteiligten vom 17. November 2021 sowie die Teilverfügung des AREG vom 4. Dezember 2020 ersatzlos auf. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die weiteren von der Vorinstanz gegen das Gesuch ins Feld geführten Umstände – wie etwa ein absehbarer zonenkonformer Wohnbedarf, eine problembehaftete Erschliessung oder die fehlende Möglichkeit einer sinnvollen Entflechtung der landwirtschaftlichen von den nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen (act.”
Art. 1 Abs. 1 LSV schützt vor schädlichen und lästigen Lärmimmissionen. Art. 24 BauG betrifft die Zonenkonformität und ist nach der zitierten Entscheidung nicht für den Schutz vor Umweltbelastungen (einschliesslich Lärm nach Art. 1 Abs. 1 LSV) heranzuziehen. Soweit in der Quelle Bedenken wegen Lärm während der Bauphase geäussert wurden, verweist die Entscheidung auf konkrete Auflagen: Verbot übermässiger, vermeidbarer Belästigungen auf Baustellen, Bewilligungspflicht für lärmintensive Geräte und geltende Sperrzeiten.
“Angesichts der strengen Auflagen im angefochtenen Entscheid und des Lärmgutachtens vom 7. Mai 2020 sind durch das von der Vorinstanz bewilligte Personal-Training Studio nicht mehr als geringfügige Störungen zu erwarten. Daran ändert auch die gegenteilige, subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Lärmmessungen der G.________ AG nichts. Weitere Abklärungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen sind nicht erforderlich. Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den befürchteten Lärmimmissionen auf Art. 24 BauG berufen, gilt zu beachten, dass diese Bestimmung hinsichtlich des Schutzes vor Umweltbelastungen, wozu insbesondere schädliche oder lästige Einwirkungen durch Lärm gehören (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG sowie Art. 1 Abs. 1 LSV), nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr befasst sich Art. 24 BauG mit Fragen der Zonenkonformität.27 Die Zonenkonformität des Bauvorhabens wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht in Frage gestellt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Personal-Training Studio nicht zonenkonform sein sollte. Soweit die Beschwerdeführenden unzulässige Lärmimmissionen während der Bauphase befürchten, ist schliesslich auf die Auflage im angefochtenen Entscheid zu verweisen, wonach übermässige, vermeidbare Belästigungen durch Lärm auf Baustellen in der Stadt Bern verboten sind und der Einsatz lärmintensiver Maschinen und Geräte generell bewilligungspflichtig ist. Gemäss dieser Auflage gelten für die Ausführung von Bauarbeiten zudem Sperrzeiten (vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 6d). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge betreffend unzulässige Lärmimmissionen als unbegründet.”
Art. 1 Abs. 1 dient dem Schutz der Anwohner vor schädlichem oder lästigem Lärm. Soweit in der Rechtsprechung und den genannten Erläuterungen dargelegt, kann dieser Schutzzweck einem Anwohner ein aktuelles rechtliches Interesse an Verfahren gegen lärmerzeugende Einrichtungen verleihen; der Entscheidungstext nennt zudem, dass Anwohner wiederholt Beschwerden und andere Eingaben zur Beseitigung von Lärmbelästigungen erhoben haben.
“Les recourants disposaient ainsi toujours d'un intérêt actuel à recourir contre la décision litigieuse. 4) En l'occurrence, le raisonnement tenu par la chambre de céans dans l’arrêt ATA/505/2021 auquel le recourant se réfère peut servir de base dans la présente procédure pour examiner sa qualité pour recourir, respectivement s’il peut se prévaloir de la qualité de partie à l’égard de la ville. Ainsi, la LRDBHD, sur laquelle le recourant s’est notamment fondé pour former sa plainte, à compter de sa lettre à la ville du 21 février 2022, vise entre autres objectifs, à protéger la tranquillité des riverains (art. 1 al. 1 et 2 LRDBHD ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_214/2018 précité consid. 4.8.3). La loi fédérale sur la protection de l’environnement du 7 octobre 1983 (loi sur la protection de l’environnement, LPE - RS 814.01) et l'ordonnance sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41), sur lesquelles se fonde également le recourant, ont de même pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 LPE ; art. 1 al. 1 OPB). Il est par ailleurs indéniable que les éventuelles mesures qui pourraient être prises par l'autorité intimée à la suite de l'instruction de la plainte (suspension, retrait, modification de l'autorisation d'exploiter les terrasses des établissements) influenceraient directement la situation des locataires de l’immeuble du recourant, dont les chambres à coucher donneraient juste en dessus ou à proximité immédiate des terrasses litigieuses. Pour reprendre les termes dudit arrêt, « il ressort par ailleurs du dossier que de manière générale les riverains de la rue C______et du boulevard J______ multiplient depuis 2014 les actions pour faire cesser les nuisances sonores qu'ils estiment provenir des terrasses des établissements visés par les doléances du recourant, soit notamment des plaintes, des pétitions, des courriers et courriels auprès de tous les interlocuteurs potentiellement concernés, à savoir les exploitants, la ville, le canton de Genève, la police municipale, le SABRA, le PCTN, leurs propriétaires ou régies ainsi qu'à des politiciens ou politiciennes.”
Die Verordnung enthält Bestimmungen zur Begrenzung von Lärm im Freien, namentlich zur Beschränkung der Emissionen von stationären Anlagen, zur Abgrenzung und Ausrüstung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten sowie zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen anhand von Expositions- bzw. Grenzwerten.
“1 OPair). La limitation des émissions sera complétée ou rendue plus sévère, de manière à ce qu'il n'y ait pas d'immissions excessives (art. 5 al. 2 OPAir). Le chapitre 3 OPair porte sur les immissions, sa section 2 prévoyant les mesures contre les immissions excessives. Sont considérées comme excessives les immissions qui dépassent une ou plusieurs des valeurs limites figurant à l’annexe 7 (art. 2 al. 5 1re phr. OPair). Si pour un polluant aucune valeur limite n’est fixée, les immissions sont considérées comme excessives lorsqu'elles menacent l’homme, les animaux et les plantes, leurs biocénoses ou leurs biotopes (let. a), sur la base d’une enquête, il est établi qu’elles incommodent sensiblement une importante partie de la population (let. b), elles endommagent les constructions (let. c), elles portent atteinte à la fertilité du sol, à la végétation, ou à la salubrité des eaux (let. d ; art. 2 al. 5 2e phr. OPair). 7.3 L'OPB a pour but de protéger contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 OPB). Elle régit notamment la limitation des émissions de bruit extérieur produites par l’exploitation d’installations nouvelles ou existantes au sens de l’art. 7 LPE (let. a), la délimitation et l’équipement de zones à bâtir dans des secteurs exposés au bruit (let. b), la détermination des immissions de bruit extérieur et leur évaluation à partir de valeurs limites d’exposition (let. f ; art. 2 al. 2 OPB). Les installations fixes sont les constructions, les infrastructures destinées au trafic, les équipements des bâtiments et les autres installations non mobiles dont l’exploitation produit du bruit extérieur. En font notamment partie les routes, les installations ferroviaires, les aérodromes, les installations de l’industrie, des arts et métiers et de l’agriculture, les installations de tir ainsi que les places permanentes de tir et d’exercice militaires (art. 2 al. 1 OPB). Sont également considérées comme nouvelles installations fixes les installations fixes et les constructions dont l’affectation est entièrement modifiée (art.”
Art. 1 Abs. 1 bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm; dies umfasst insbesondere den Schutz der Ruhe der Anwohner, einschliesslich der Schlafruhe, und schliesst Lärmbelästigungen ein, die beispielsweise von Terrassen oder öffentlichen Betrieben ausgehen.
“Les recourants disposaient ainsi toujours d'un intérêt actuel à recourir contre la décision litigieuse. 4) En l'occurrence, le raisonnement tenu par la chambre de céans dans l’arrêt ATA/505/2021 auquel le recourant se réfère peut servir de base dans la présente procédure pour examiner sa qualité pour recourir, respectivement s’il peut se prévaloir de la qualité de partie à l’égard de la ville. Ainsi, la LRDBHD, sur laquelle le recourant s’est notamment fondé pour former sa plainte, à compter de sa lettre à la ville du 21 février 2022, vise entre autres objectifs, à protéger la tranquillité des riverains (art. 1 al. 1 et 2 LRDBHD ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_214/2018 précité consid. 4.8.3). La loi fédérale sur la protection de l’environnement du 7 octobre 1983 (loi sur la protection de l’environnement, LPE - RS 814.01) et l'ordonnance sur la protection contre le bruit du 15 décembre 1986 (OPB - RS 814.41), sur lesquelles se fonde également le recourant, ont de même pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 LPE ; art. 1 al. 1 OPB). Il est par ailleurs indéniable que les éventuelles mesures qui pourraient être prises par l'autorité intimée à la suite de l'instruction de la plainte (suspension, retrait, modification de l'autorisation d'exploiter les terrasses des établissements) influenceraient directement la situation des locataires de l’immeuble du recourant, dont les chambres à coucher donneraient juste en dessus ou à proximité immédiate des terrasses litigieuses. Pour reprendre les termes dudit arrêt, « il ressort par ailleurs du dossier que de manière générale les riverains de la rue C______et du boulevard J______ multiplient depuis 2014 les actions pour faire cesser les nuisances sonores qu'ils estiment provenir des terrasses des établissements visés par les doléances du recourant, soit notamment des plaintes, des pétitions, des courriers et courriels auprès de tous les interlocuteurs potentiellement concernés, à savoir les exploitants, la ville, le canton de Genève, la police municipale, le SABRA, le PCTN, leurs propriétaires ou régies ainsi qu'à des politiciens ou politiciennes.”
“Il ressort de la jurisprudence précitée que la qualité de partie a déjà été reconnue à l'égard du voisin se plaignant de nuisances excessives de la part d'un établissement public. Certes, l'admission de la qualité de partie ne saurait être reconnue automatiquement à tout voisin se plaignant de nuisances, sous peine, comme le relève l'autorité intimée, d'ouvrir la voie à d'innombrables procédures contentieuses. Comme susmentionné, afin d'opérer une délimitation raisonnable avec « l'action populaire », le Tribunal fédéral reconnaît restrictivement la qualité de partie au dénonciateur/plaignant si cette procédure est le seul moyen pour lui de voir protéger son intérêt digne de protection, direct et spécial. En l'occurrence, la LRDBHD, sur laquelle les recourants se sont notamment fondés pour former leur plainte, vise entre autres objectifs, à protéger la tranquillité des riverains (art. 1 al. 1 et 2 LRDBHD ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_214/2018 précité consid. 4.8.3). La LPE et l'OPB, sur lesquelles se fondent également les recourants, ont également pour but de protéger la population contre le bruit nuisible ou incommodant (art. 1 al. 1 LPE ; art. 1 al. 1 OPB). Il est par ailleurs indéniable que les éventuelles mesures qui pourraient être prises par l'autorité intimée suite à l'instruction de la plainte (suspension, retrait, modification de l'autorisation d'exploiter les terrasses des établissements) influenceraient la situation des recourants, lesquels ont leurs chambres à coucher juste en dessus ou à proximité immédiate des terrasses litigieuses. Il ressort par ailleurs du dossier que les recourants et de manière plus générale les riverains de la rue L______ et du boulevard M______ multiplient depuis 2014 les actions pour faire cesser les nuisances sonores qu'ils estiment provenir des terrasses des établissements visés par la plainte, soit notamment des plaintes, des pétitions, des courriers et courriels auprès de tous les interlocuteurs potentiellement concernés, à savoir les exploitants, la ville, le canton de Genève, la police municipale, le SABRA, le PCTN, leurs propriétaires ou régies ainsi qu'à des politiciens ou politiciennes. Selon eux, aucune de ces démarches n'a abouti à un changement de la situation.”