17 commentaries
Bei Umnutzung einer Schreinerei in eine Post‑Zustellstelle kann lärmrechtlich eine vollständige Zweckänderung bzw. damit eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 47 LSV vorliegen, auch wenn im Gebäude Restwohnnutzung verbleibt. Für die Abgrenzung sind insbesondere ökologische Kriterien (insbesondere Lärmschutz), die dem Gesetz zugrundeliegende Vorsorgeziel und gegebenenfalls die Lehre der übergewichtigen Erweiterungen massgeblich.
“Die geplante Post-Zustellstelle ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm verursacht. Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). Bei der umstrittenen Umnutzung von einer Schreinerei in eine Post-Zustellstelle liegt in lärmrechtlicher Hinsicht eine vollständige Zweckänderung vor. Die verbleibende Wohnnutzung im selben Gebäude ist unter Lärmschutz-Aspekten von untergeordneter Bedeutung. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz lärmrechtlich von einer neuen ortsfesten Anlage ausgegangen ist.”
“Die geplante Post-Zustellstelle ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm verursacht. Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). Bei der umstrittenen Umnutzung von einer Schreinerei in eine Post-Zustellstelle liegt in lärmrechtlicher Hinsicht eine vollständige Zweckänderung vor. Die verbleibende Wohnnutzung im selben Gebäude ist unter Lärmschutz-Aspekten von untergeordneter Bedeutung. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz lärmrechtlich von einer neuen ortsfesten Anlage ausgegangen ist.”
Für nach Art. 47 Abs. 3 LSV als «neu» geltende Gebäude bzw. ortsfeste Anlagen sind bei der Bewilligung die einschlägigen Planungswerte zu prüfen; die Bewilligung darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn diese Werte eingehalten werden. Unabhängig davon sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Werden Planungswerte überschritten, ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn geeignete bauliche oder sonstige Schutzmassnahmen getroffen werden; solche weitergehenden Massnahmen müssen verhältnismässig sein (in der Regel verlangt dies, dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Emissionsreduktion erreicht werden kann).
“Lorsque les mesures à la source ne permettent pas de ramener à un niveau inférieur à la valeur d'alarme les immissions provoquées par le bruit sur des immeubles déjà construits dans le voisinage de routes existants, des mesures passives de protection contre le bruit doivent être ordonnées (cf. art. 20 al. 1 LPE et art. 15 OPB) ; en principe aux frais du détenteur de l'installation fixe bruyante (cf. art. 20 al. 2 LPE, art. 16 al. 2 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.2). Les frais d'entretien et de renouvellement des mesures d'isolation acoustique sont, quant à elles, à la charge du propriétaire du bâtiment (cf. art. 16 al. 4 OPB). En revanche, celui qui veut construire un nouvel immeuble destiné au séjour prolongé de personnes doit prévoir des aménagements adéquats de lutte contre le bruit extérieur et intérieur ainsi que contre les vibrations (cf. art. 21 al. 1 LPE et art 32 ss OPB). Les bâtiments sont réputés nouveaux si, au moment de l'entrée en vigueur de la loi le 1er janvier 1985, le permis de construire n'était pas encore entré en force (cf. art. 47 al. 3 OPB ; arrêt du TF 1C_245/2021 du 13 janvier 2022 consid. 3). Le permis de construire ne pourra être octroyé en principe que si les VLI sont observées (cf. art. 22 al. 1 LPE). Si les VLI sont dépassées, le permis de construire n'est délivré que si les pièces ont été judicieusement disposées et si les mesures complémentaires de lutte contre le bruit qui pourraient encore être nécessaires ont été prises (cf. art 22 al. 2 LPE et art 31 al.1 OPB). Aux termes de l'art. 31 al. 3 OPB, les coûts des mesures prescrites par l'art. 22 LPE sont à la charge du propriétaire du terrain. Toutefois, la légalité de cette disposition est controversée au motif qu'elle porterait atteinte au principe de causalité (cf. ATF 138 II 379 consid. 5.6 ; arrêt du TAF A-1017/2015 du 9 mai 2016 consid. 4.2 ; Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, n. marg. 262 p. 195 ; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, n. marg. 111 p. 40 ; Griffel/Rausch, in : Kommentar zum Umweltschutzgesetz, volume complémentaire à la 2ème éd.”
“Neue ortsfeste Anlagen (d.h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Grundsätzlich entbindet die Einhaltung der Planungswerte jedoch nicht von der Pflicht, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu prüfen und anzuordnen (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; vgl. BGE 124 II 517 E. 4b S. 521; Urteil BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3). Die von einer neuen ortsfesten Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten, als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) genügen, d.h., die Einhaltung der Planungswerte und das Vorsorgeprinzip sind gleichwertig und bei der Beurteilung sind beide zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 30). Solche weitergehenden Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein; dies setzt in der Regel voraus, dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 124 II 517 E.”
Gebäude gelten als neu, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.1985) noch nicht rechtskräftig war. Für solche Neubauten sind bei der Bewilligung geeignete Massnahmen gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Vibrationen vorzusehen; die Bewilligung wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die einschlägigen Immissionswerte (VLI) eingehalten sind bzw. ergänzende Schutzmassnahmen getroffen werden.
“Lorsque les mesures à la source ne permettent pas de ramener à un niveau inférieur à la valeur d'alarme les immissions provoquées par le bruit sur des immeubles déjà construits dans le voisinage de routes existantes, des mesures passives de protection contre le bruit doivent être ordonnées (art. 20 al. 1 LPE et art. 15 OPB) ; en principe aux frais du détenteur de l'installation fixe bruyante (art. 20 al. 2 LPE, art. 16 al. 2 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid. 5.2). Les frais d'entretien et de renouvellement des mesures d'isolation acoustique sont, quant à elles, à la charge du propriétaire du bâtiment (art. 16 al. 4 OPB). 9.4.2 En revanche, celui qui veut construire un nouvel immeuble destiné au séjour prolongé de personnes doit prévoir des aménagements adéquats de lutte contre le bruit extérieur et intérieur ainsi que contre les vibrations (art. 21 al. 1 LPE et art 32 ss OPB). Les bâtiments sont réputés nouveaux si, au moment de l'entrée en vigueur de la loi le 1er janvier 1985, le permis de construire n'était pas encore entré en force (art. 47 al. 3 OPB ; arrêt du TF 1C_245/2021 du 13 janvier 2022 consid. 3). Le permis de construire ne pourra être octroyé en principe que si les VLI sont observées (art. 22 al. 1 LPE). Si les VLI sont dépassées, le permis de construire n'est délivré que si les pièces ont été judicieusement disposées et si les mesures complémentaires de lutte contre le bruit qui pourraient encore être nécessaires ont été prises par le propriétaire (art. 22 al. 2 LPE et art 31 al.1 OPB). Aux termes de l'art. 31 al. 3 OPB, les coûts des mesures prescrites par l'art. 22 LPE sont à la charge du propriétaire du terrain. 9.4.3 Pour les anciennes installations modifiées, l'art. 18 LPE dispose que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1). Les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). L'art. 8 OPB distingue entre modifications notables et modifications ordinaires. Lorsque la modification est ordinaire, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art.”
Ortsfeste Anlagen, die unter Art. 47 Abs. 1 LSV als «neue Anlagen» fallen (z. B. neue Strassenabschnitte oder Neubauten), unterliegen den Planungswerten. Die Vollzugsbehörde hat die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und die Planungswerte sind durch die von der Anlage allein erzeugten Immissionen einzuhalten. Die Immissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
“Okto- ber 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom R1S.2023.05181 Seite 18 15. Dezember 1986 (LSV; vgl. BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.5). Sie stellen neue Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Daher müssen die Lärmemissionen nach den An- ordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Pla- nungswerte – durch die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissions- grenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2 LSV). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anla- gen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art.”
“Der Beschwerdegegner ersuchte darum, den Aussenbereich des Bistros ganzjährig von 8 Uhr bis 22 Uhr betreiben zu dürfen. Mit dem Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 6. April 2021 wurden ihm die folgenden Betriebs- und Ausschankzeitenzeiten für den Aussenbereich des Bistros bewilligt: ganzjährig von Dienstag bis Samstag 8 Uhr bis 22 Uhr; im Sommerhalbjahr sonntags von 8 Uhr bis 20 Uhr. Die Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 (BZO) in der Kernzone K2 und gehört der Empfindlichkeitsstufe (ES) III an. Im Osten grenzt sie an die C-Strasse, im Süden an die öffentliche Parzelle Kat.‑Nr. 03, die von der C-Strasse zum Zürichsee führt. 3. 3.1 Beim vorliegend zu beurteilenden Bistro mit Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; vgl. BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.5). Es stellt eine neue Anlage im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Daher müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Planungswerte – durch die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2 LSV). 3.2 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art.”
“Es wird im Folgenden also lediglich geprüft, ob der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Bereichs zwischen dem Knoten Alpenblick-Duggeli und dem Knoten Rütiweid sowie hinsichtlich der Eichmattstrasse das Lärmschutzrecht verletzt. Bei den Knoten Alpenblick-Duggeli und Rütiweid handelt es sich um neue Strassenabschnitte und somit um eine neue ortsfeste Anlage; die Planungswerte sind daher ausschlaggebend (vgl. oben E. 3.1). Die Eichmattstrasse ist eine (sanierungsbedürftige) Zufahrtsstrasse, die durch das Bauprojekt eine wahrnehmbare Lärmzunahme erfährt. In Anwendung von Art. 9 lit. b i.V.m Art. 47 Abs. 1 LSV erachtete die Vorinstanzebenfalls die Planungswerte für die Eichmattstrasse als massgebend. Diese Einschätzung hielt das BAFU in seiner ersten Stellungnahme für zutreffend und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.”
Gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV gelten Gebäude als «neu», wenn die Baubewilligung beim Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war. Dies ist massgeblich für die Anwendung der Anforderungen von Art. 32 LSV (insbesondere Schallschutzpflichten für neue Gebäude).
“Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 USG (SR 814.01) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Verordnungsgeber hat diese Anforderungen in Art. 32 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) konkretisiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV hat der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür zu sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV gelten Gebäude als neu, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). Art. 33 LSV definiert Aussen- und Trennbauteile sowie haustechnische Anlagen. Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen; Abs. 2). Intertemporalrechtlich bestimmt Art. 47 Abs. 4 LSV, dass Art. 32 Absatz 3 für Gebäude, die geändert werden sollen, nur gilt, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig war. Derzeit gilt die SIA-Norm 181 "Schallschutz im Hochbau" (SN 520 181), Ausgabe”
“Innenwände, Decken, Türen) so beschaffen sein müssen, dass sie die Übertragung von Luft- und Trittschall zwischen benachbarten bzw. übereinanderliegenden Räumen ausreichend unterbinden. Als Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw. Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören darf. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes – dazu zählt gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung – dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten namentlich die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (Art. 32 Abs. 1 LSV; vgl. BGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Gebäude gelten gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. VGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). 4.2 Entgegen den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht darauf an, ob bzw. wie sie heute aktiv genutzt werden, weswegen der beantragte Augenschein denn auch keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. E. 3). Entscheidend ist vielmehr, dass die beheizbaren und mit Fenster versehenen zwei Räume im Erdgeschoss, in denen neu eine Zweizimmerwohnung erstellt werden soll, bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich zu Wohnzwecken grundsätzlich eignen. Mithin handelt es sich bereits um lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art.”
Als «neue ortsfeste Anlagen» gelten solche, deren Bau nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurde. Nach der Rechtsprechung dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die geltenden Planungswerte nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).”
“Bezüglich den einzuhaltenden Lärmvorschriften unterscheidet das USG zwischen bestehenden, geänderten und neuen ortsfesten Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV).”
Bei Strassenbauprojekten ist für die Einordnung betroffener Gemeindestrassen als «neu» oder «bestehend» auf den Rechtskraftstand der Entscheidung zu Beginn der Bauarbeiten am 1. Januar 1985 abzustellen; war die Bewilligung damals noch nicht rechtskräftig, gelten die Anlagen als neu.
“Bei den vom Strassenbauprojekt betroffenen Gemeindestrassen inkl. Bushaltestellen im Neulandenquartier handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 8 Abs.2 LSV haben die durch eine bestehende, wesentlich geänderte Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung einzuhalten. Nach Art. 25 USG und Art. 7 LSV haben die durch eine neue Anlage erzeugten Lärmimmissionen - unter Vorbehalt von Erleichterungen - die Planungswerte in der Umgebung einzuhalten (vgl. BGE 138 II 331 E. 2.1; Urteil 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 6.1). Laut Art. 47 Abs. 1 LSV gelten ortsfeste Anlagen grundsätzlich dann als neu, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 noch nicht rechtskräftig war.”
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).”
“3 LPE). L'art. 13 al. 1 LPE habilite le Conseil fédéral à édicter par voie d'ordonnance des valeurs limites d'immissions applicables à l'évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes. Pour ce qui est du bruit, des valeurs limites d'immissions ont été fixées aux annexes 3 à 9 de l'OPB, en fonction des sources d'émission (bruit du trafic routier, bruit des chemins de fer, bruit des aérodromes civils, etc.). Selon l'art. 25 al. 1 LPE, de nouvelles installations fixes ne peuvent être construites que si les immissions causées par le bruit de ces seules installations ne dépassent pas les valeurs de planification (ci-après: VP) dans le voisinage; l'autorité qui délivre l'autorisation peut exiger un pronostic de bruit (voir également l'art. 7 al. 1 let. b OPB dont la portée est identique). Des installations sont considérées comme nouvelles lorsque la décision autorisant le début des travaux n'était pas encore entrée en force au moment de l'entrée en vigueur de la LPE au 1er janvier 1985 (art. 47 al. 1 OPB).”
Massgeblicher Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985. Anlagen, für die die (Bau‑)Bewilligung vor diesem Datum erteilt wurde, gelten danach als bestehend; Bewilligungen, die erst nach diesem Datum rechtskräftig wurden, führen zur Einordnung als neue Anlagen. Die Rechtsprechung stellt ferner klar, dass nicht jede Änderung eine übergewichtige, einem Neubau gleichgestellte Änderung darstellt (vgl. Praxis zu Änderungen vs. übergewichtigen Erweiterungen).
“Das USG unterscheidet zwischen bestehenden, geänderten und neue ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV).”
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Die N01 wurde in den Jahren 1974 bis 1977 (Abschnitt 42) resp. 1970 bis 1974 (Abschnitt 46) erstellt. Es handelt sich folglich um eine bestehende ortsfeste Anlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, sind die Änderungen (PUN, lärmarme Beläge) nicht gewichtig genug, um von einer einem Neubau gleichgestellten "übergewichtigen" Änderung auszugehen (vgl. dazu BGE 116 Ib 435 E. 5d/bb; 123 II 325 E. 4c/aa; 125 II 643 E. 17a).”
Halten die Lärmemissionen die anwendbaren Immissionsgrenzwerte ein, durfte auf die Anordnung vorsorglicher Lärmschutzmassnahmen verzichtet werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.05.2023 Strassenrecht, Rekursberechtigung, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 11 Abs. 2, Art. 16 f., 18 Abs. 1, Art. 20, 25 Abs. 1 USG, Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 8 f., 13 Abs. 2 Ingress und lit. b, Art. 47 LSV Die Vorinstanz hat den Streitgegenstand zu eng gefasst und ist auf die lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den vorliegend umstrittenen, geänderten Busbetrieb zu Unrecht teilweise nicht eingetreten (E. 3); Die Lärmemissionen der gesamten Anlage (betroffene Gemeindestrassenabschnitte mitsamt Fahrbahnhaltestellen) halten die vorliegend anwendbaren Immissionsgrenzwerte ein. Auch durfte die Vorinstanz auf die Anordnung der von den Beschwerdeführern beantragten Lärmschutzmassnahmen zur vorsorglichen Emissionsminderung verzichten (E. 5 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/175). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_287/2023). Entscheid vom 8. Mai 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St.”
Gilt eine Anlage nach Art. 47 Abs. 1 LSV als neu, so muss im Bewilligungsverfahren geprüft werden, ob die vorhersehbaren Lärmemissionen beurteilt wurden und ob die Planungswerte im Umfeld eingehalten werden (insbesondere unter Berücksichtigung des Sensitivitätsgrades der Zone).
“Le ruisseau litigieux est une installation nouvelle, son aménagement ayant été autorisé après l'entrée en vigueur de la LPE (cf. art. 47 al. 1 OPB). Conformément au principe énoncé à l'art. 25 al. 1 LPE, il devait être conçu de façon à ce que les valeurs de planification ne soient pas dépassées dans le voisinage (singulièrement, dans les locaux à usage sensible au bruit de la maison des recourants – cf. art. 39 al. 1 OPB). En l'espèce, il faut tenir compte de l'attribution du degré de sensibilité (DS) III à la zone dans laquelle se trouve la maison des recourants. L'autorité de planification a considéré que la zone d'habitations collectives pouvait être assimilée à une zone mixte au sens de l'art. 43 al. 1 let. c OPB, puisque des entreprises moyennement gênantes y sont admises. Il n'y a aucun motif de remettre en cause le DS III à cet endroit, qui est un élément du plan d'affectation (cf. art. 44 al. 1 et 2 OPB). Il ressort du dossier que dans la procédure du permis de construire pour le quartier d'habitation et ses aménagements extérieurs, dont le ruisseau, les émissions de bruit prévisibles de cette dernière installation n'ont pas été évaluées.”
Bei neuen ortsfesten Anlagen — d. h. solchen, deren Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG nicht rechtskräftig war (vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) — sind die durch die Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen so zu bemessen, dass die Planungswerte eingehalten werden. Fehlen Belastungsgrenzwerte, beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmeinwirkungen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV).
“Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Nach Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Zur Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte (Art. 23 USG) dürfen die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Störwirkung sind insbesondere der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms sowie die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Neue ortsfeste Anlagen (d. h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).”
Änderungen von Anlagen können nach der Rechtsprechung als Neubauten gelten, wenn der erneuerte Teil so überwiegt, dass der verbleibende Teil von geringerer Bedeutung erscheint (sog. übergewichtige Erweiterung). In diesen Fällen wird die Anlage den neuen ortsfesten Anlagen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 LSV gleichgestellt.
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).”
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).”
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).”
“Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen (BGE 141 II 483 E. 3). Als neue ortsfeste Anlagen gelten ortsfeste Anlagen, deren Bau nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG).”
Als Neuanlagen gelten nach der Rechtsprechung auch übergewichtige Erweiterungen — also bauliche oder betriebliche Veränderungen, bei denen das Neue gegenüber dem Bestehenden überwiegt — sowie Altanlagen, die infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen nach Inkrafttreten des USG rechtswidrig geworden sind.
“Seit der Aufnahme des Busbetriebs im Quartier im Jahr 1990 seien weitere Lärmquellen dazugekommen: Bau weiterer Ein- und Mehrfamilienhäuser, Erhöhungen der Busfrequenzen, zusätzliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen mit starker Zunahme der lauten Wiederanfahrten am Berg, künstliche Fahrbahnverengungen bei der Buszufahrt zum Quartier, Einsatz grösserer und lärmigerer Busse statt Kleinbusse. Neu werde auch die T._-strasse mit 13%-iger Steigung befahren. Mit der Umsetzung der Buskonzepts 2021 kämen noch eine weitere Verlängerung der Buslinie im Quartier, eine Verdoppelung der Haltestellen im oberen Teil der S._-strasse und die Verzwölffachung des Verkehrs lärmiger Fahrzeuge in der W._-strasse dazu. Die fraglichen altrechtlichen Gemeindestrassen seien daher in erheblichen Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt worden, weshalb auf sie die Vorschriften über Neuanlagen, d.h. die Planungswerte, zur Anwendung gelangten. Art. 9 LSV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es vorliegend um den Lärm der um die neue Buslinie und die neuen Bushaltestellen ergänzten Strassenanlage selbst gehe. Das USG unterscheidet zwischen bestehenden und neuen ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neuanlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet oder geändert werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 8 Abs. 4 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Den Neuanlagen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem sind Altanlagen, welche erst nach dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.”
“Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV28). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist.29”
Stichtag für die Abgrenzung zwischen bestehenden, geänderten und neuen ortsfesten Anlagen ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. Art. 47 LSV).
“Das USG unterscheidet zwischen bestehenden, geänderten und neue ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV).”
“Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV; BGE 141 II 483 E. 3).”
“Gemäss dem zweistufigen Konzept des USG sind Emissionen grundsätzlich an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmimmissionen ist grundsätzlich nach den vom Bundesrat erlassenen Immissionsgrenzwerten zu beurteilen (Art. 13 USG; Art. 40 Abs. 1 LSV). Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2, je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (vgl. BGE 123 II 325 E.”
Als «neu» gelten ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, beim Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG) am 1. Januar 1985 noch nicht rechtskräftig war. Für neue Anlagen gilt die Pflicht, die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV).
“Bei den vom Strassenbauprojekt betroffenen Gemeindestrassen inkl. Bushaltestellen im Neulandenquartier handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 8 Abs.2 LSV haben die durch eine bestehende, wesentlich geänderte Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung einzuhalten. Nach Art. 25 USG und Art. 7 LSV haben die durch eine neue Anlage erzeugten Lärmimmissionen - unter Vorbehalt von Erleichterungen - die Planungswerte in der Umgebung einzuhalten (vgl. BGE 138 II 331 E. 2.1; Urteil 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 6.1). Laut Art. 47 Abs. 1 LSV gelten ortsfeste Anlagen grundsätzlich dann als neu, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 noch nicht rechtskräftig war.”
Nach der Rechtsprechung gelten Neuanlagen grundsätzlich nur dann als zulässig, wenn die durch sie allein verursachten Lärmimmissionen die einschlägigen Planungswerte nicht überschreiten. Als Neuanlagen gelten danach auch vollständige Zweckänderungen sowie sogenannte «übergewichtige» Erweiterungen, bei denen das Neue gegenüber dem Bestehenden überwiegend ist. Ebenso sind Altanlagen, die erst infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen nach Inkrafttreten des USG rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln.
“Seit der Aufnahme des Busbetriebs im Quartier im Jahr 1990 seien weitere Lärmquellen dazugekommen: Bau weiterer Ein- und Mehrfamilienhäuser, Erhöhungen der Busfrequenzen, zusätzliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen mit starker Zunahme der lauten Wiederanfahrten am Berg, künstliche Fahrbahnverengungen bei der Buszufahrt zum Quartier, Einsatz grösserer und lärmigerer Busse statt Kleinbusse. Neu werde auch die T._-strasse mit 13%-iger Steigung befahren. Mit der Umsetzung der Buskonzepts 2021 kämen noch eine weitere Verlängerung der Buslinie im Quartier, eine Verdoppelung der Haltestellen im oberen Teil der S._-strasse und die Verzwölffachung des Verkehrs lärmiger Fahrzeuge in der W._-strasse dazu. Die fraglichen altrechtlichen Gemeindestrassen seien daher in erheblichen Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt worden, weshalb auf sie die Vorschriften über Neuanlagen, d.h. die Planungswerte, zur Anwendung gelangten. Art. 9 LSV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es vorliegend um den Lärm der um die neue Buslinie und die neuen Bushaltestellen ergänzten Strassenanlage selbst gehe. Das USG unterscheidet zwischen bestehenden und neuen ortsfesten Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neuanlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet oder geändert werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 8 Abs. 4 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Den Neuanlagen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem sind Altanlagen, welche erst nach dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind, wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.”
Art. 47 Abs. 4 LSV ist eine intertemporale Regel: Art. 32 Abs. 3 findet für zu ändernde Gebäude nur Anwendung, wenn die Baubewilligung beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig war.
“1 LSV hat der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür zu sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV gelten Gebäude als neu, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). Art. 33 LSV definiert Aussen- und Trennbauteile sowie haustechnische Anlagen. Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen; Abs. 2). Intertemporalrechtlich bestimmt Art. 47 Abs. 4 LSV, dass Art. 32 Absatz 3 für Gebäude, die geändert werden sollen, nur gilt, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig war. Derzeit gilt die SIA-Norm 181 "Schallschutz im Hochbau" (SN 520 181), Ausgabe”
“1 LSV hat der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür zu sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV gelten Gebäude als neu, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1). Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). Art. 33 LSV definiert Aussen- und Trennbauteile sowie haustechnische Anlagen. Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen; Abs. 2). Intertemporalrechtlich bestimmt Art. 47 Abs. 4 LSV, dass Art. 32 Absatz 3 für Gebäude, die geändert werden sollen, nur gilt, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig war. Derzeit gilt die SIA-Norm 181 "Schallschutz im Hochbau" (SN 520 181), Ausgabe”
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