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Die Vergabestelle ist grundsätzlich an die Zuschlagsangaben in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen gebunden und dokumentiert die Evaluation.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BöB prüft die Vergabebehörde die eingegangenen Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. Die Vergabestelle gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 3 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Mass-gabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Vergabestelle dokumentiert die Evaluation. Sie ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Zwischenentscheid B-3196/2022 E. 6.2.2 «Instandstellung Hauenstein Basistunnel»). Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 41 BöB).”
Nach der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung der sogenannten Mehreignung — namentlich von Schlüsselpersonen — bei der Zuschlagsbewertung unter Art. 29 Abs. 1 BöB zulässig; dies wurde bereits unter altem Recht als rechtskonform anerkannt und wird in den zitierten Entscheiden im Kontext des neuen Rechts bestätigt.
“Demgegenüber prüft die Vergabestelle die Angebote der geeigneten Anbieter anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Indessen hat die Rechtsprechung bereits unter altem Recht die Berücksichtigung der sogenannten Mehreignung insbesondere in Bezug auf Schlüsselpersonen als rechtskonform anerkannt (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung"; BVGE 2011/58 E. 12.2 "Baustellensicherheit Cornavin/Annemasse"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019, auszugsweise publiziert als BVGE 2019 IV/2, E. 5.8.5 "Mehreignung"). Das gilt nach neuem Recht umso mehr, als nach Art. 41 BöB das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, was die Bedeutung der Qualität betont. Wird den Vergabestellen die Möglichkeit eröffnet, die Mehreignung zu berücksichtigen, verringert das im Ergebnis die Bedeutung des Preises (Marc Steiner, Die Berücksichtigung der Mehreignung aus beschaffungsrechtlicher Sicht - ein Beitrag aus der Schweiz, in: European Law Reporter 2010, S.”
“Demgegenüber prüft die Vergabestelle die Angebote der geeigneten Anbieter anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Indessen hat die Rechtsprechung bereits unter altem Recht die Berücksichtigung der sogenannten Mehreignung insbesondere in Bezug auf Schlüsselpersonen als rechtskonform anerkannt (BGE 139 II 489 E. 4.2.2 "Mehreignung"; BVGE 2011/58 E. 12.2 "Baustellensicherheit Cornavin/Annemasse"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019, auszugsweise publiziert als BVGE 2019 IV/2, E. 5.8.5 "Mehreignung"). Das gilt nach neuem Recht umso mehr, als nach Art. 41 BöB das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, was die Bedeutung der Qualität betont. Wird den Vergabestellen die Möglichkeit eröffnet, die Mehreignung zu berücksichtigen, verringert das im Ergebnis die Bedeutung des Preises (Marc Steiner, Die Berücksichtigung der Mehreignung aus beschaffungsrechtlicher Sicht - ein Beitrag aus der Schweiz, in: European Law Reporter 2010, S.”
Die Rekursfrist beginnt mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung auf SIMAP (Publikationsdatum). Ab diesem Datum läuft die 20-tägige Frist für die Einlegung des Rechtsmittels; eine zusätzliche separate Benachrichtigung der Teilnehmenden ist hierfür nicht erforderlich.
“Giusta l'art. 23 cpv. 1 LAPub il committente notifica le decisioni di cui all'art. 29 LAPub in conformità all'art. 24 cpv. 1 LAPub o mediante recapito. Secondo l'art. 30 LAPub i ricorsi devono essere proposti entro 20 giorni dalla notifica della decisione. La decisione d'aggiudicazione è stata pubblicata sul SIMAP il 6 luglio 2020 e la comunicazione separata ai partecipanti della gara è avvenuta mediante scritto dello stesso giorno. Per l'inizio del termine di impugnazione della delibera fa stato la data di pubblicazione sul SIMAP. Il termine per presentare ricorso ha quindi iniziato a decorrere il 7 luglio 2020 ed è venuto a scadenza il 27 agosto 2020 (art. 22a lett. b PA). Pertanto il presente gravame, inviato per posta in data 27 luglio 2020 e pervenuto al Tribunale il giorno seguente, risulta tempestivo.”
“Giusta l'art. 23 cpv. 1 LAPub il committente notifica le decisioni di cui all'art. 29 LAPub in conformità all'art. 24 cpv. 1 LAPub o mediante recapito. Secondo l'art. 30 LAPub i ricorsi devono essere proposti entro 20 giorni dalla notifica della decisione. La decisione d'aggiudicazione è stata pubblicata sul SIMAP il 6 luglio 2020 e la comunicazione separata ai partecipanti della gara è avvenuta mediante scritto dello stesso giorno. Per l'inizio del termine di impugnazione della delibera fa stato la data di pubblicazione sul SIMAP. Il termine per presentare ricorso ha quindi iniziato a decorrere il 7 luglio 2020 ed è venuto a scadenza il 27 agosto 2020 (art. 22a lett. b PA). Pertanto il presente gravame, inviato per posta in data 27 luglio 2020 e pervenuto al Tribunale il giorno seguente, risulta tempestivo.”
Die Rechtsprechung anerkennt die Berücksichtigung der Mehreignung, namentlich bei Schlüsselpersonen. Ergibt sich aus der Möglichkeit, Mehreignung zu berücksichtigen, eine stärkere Gewichtung qualitätsbezogener Kriterien, so vermindert dies im Ergebnis die relative Bedeutung des Preises bei der Zuschlagsbeurteilung nach Art. 29 Abs. 1 BöB.
“Demgegenüber prüft die Vergabestelle die Angebote der geeigneten Anbieter anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Indessen hat die Rechtsprechung bereits unter altem Recht die Berücksichtigung der sogenannten Mehreignung insbesondere in Bezug auf Schlüsselpersonen als rechtskonform anerkannt (BGE 139 II 489 E. 4.2.2 "Mehreignung"; BVGE 2011/58 E. 12.2 "Baustellensicherheit Cornavin/Annemasse"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019, auszugsweise publiziert als BVGE 2019 IV/2, E. 5.8.5 "Mehreignung"). Das gilt nach neuem Recht umso mehr, als nach Art. 41 BöB das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, was die Bedeutung der Qualität betont. Wird den Vergabestellen die Möglichkeit eröffnet, die Mehreignung zu berücksichtigen, verringert das im Ergebnis die Bedeutung des Preises (Marc Steiner, Die Berücksichtigung der Mehreignung aus beschaffungsrechtlicher Sicht - ein Beitrag aus der Schweiz, in: European Law Reporter 2010, S.”
“Das Bundesverwaltungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010 "Privatisierung Alcosuisse I", auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eignungskriterien können insbesondere die Erfahrung der Anbietenden betreffen (vgl. Art. 27 Abs. 2 BöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.1 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). Als Nachweise gelten Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat (vgl. Art. 27 BöB und Anhang 3 Ziff. 12 VöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.3 und E. 5.4 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). 5.4.2.2 Demgegenüber prüft die Vergabestelle die Angebote der geeigneten Anbieter anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Indessen hat die Rechtsprechung bereits unter altem Recht die Berücksichtigung der sogenannten Mehreignung insbesondere in Bezug auf Schlüsselpersonen als rechtskonform anerkannt (BGE 139 II 489 E. 4.2.2 "Mehreignung"; BVGE 2011/58 E. 12.2 "Baustellensicherheit Cornavin/Annemasse"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019, auszugsweise publiziert als BVGE 2019 IV/2, E. 5.8.5 "Mehreignung"). Das gilt nach neuem Recht umso mehr, als nach Art. 41 BöB das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, was die Bedeutung der Qualität betont. Wird den Vergabestellen die Möglichkeit eröffnet, die Mehreignung zu berücksichtigen, verringert das im Ergebnis die Bedeutung des Preises (Marc Steiner, Die Berücksichtigung der Mehreignung aus beschaffungsrechtlicher Sicht - ein Beitrag aus der Schweiz, in: European Law Reporter 2010, S.”
Selbst wenn eine unzulässige Doppelprüfung oder Doppelbewertung der Kleiderlogistik-Referenzen angenommen würde, ergibt sich aus dem zitierten Entscheid, dass dies im konkreten Fall sachverhaltlich ohne Auswirkungen geblieben wäre. Die Ausschreibung war so ausgestaltet, dass Kleiderlogistik-Referenzen den Wettbewerb nicht zugunsten eines Teilnehmers verengen konnten (insbesondere wurde für die Eignung kein Referenzobjekt aus der Kleiderlogistik verlangt und beide Anbietenden wurden als geeignet befunden). Zudem hatte das Subkriterium nur eine beschränkte Punktewirkung (750 von 3000 Punkten), sodass eine (eventuelle) Doppelbewertung faktisch keinen Einfluss gehabt hätte.
“Das erste Indiz für Einflussnahme, nämlich die Kombination von EK02 "Erfahrung" und ZK1.2 "Erfahrungen Kleiderlogistik", erweist sich prima facie als völlig unbehelflich. Selbst angenommen, es liege eine unzulässige Doppelprüfung bzw. Doppelbewertung vor (vgl. dazu E. 5.4.2.2 i.V.m. E. 5.4.10.4 hiervor), ist sachverhaltlich erstellt, dass die Ausschreibung so ausgestaltet ist, dass die Anbieterinnen mit Kleiderlogistikreferenzen gerade nicht die Konkurrenz distanzieren können, wie dies die Beschwerdeführerin annimmt. Namentlich hätte eine Doppelbewertung keinerlei Auswirkungen. Darum auch der Hinweis in der Lehre, dass die Doppelbewertung, wenn vielleicht zugleich verboten, so doch vor allem "sinnfrei" sei (Thomas Locher/Barbara Oechslin, in: Handkommentar BöB, Art. 29 BöB Rz. 14). Ausserdem ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass im Rahmen der Eignungsprüfung gerade kein Referenzobjekt aus dem Bereich der Kleiderlogistik verlangt worden ist, was - ganz im Sinne der Wettbewerbszielsetzung des Vergaberechts (vgl. E. 5.4.2.4 hiervor) - den Anbietermarkt gerade nicht zugunsten der Zuschlagsempfängerin verengt. Folgerichtig sind denn auch beide Anbietenden für geeignet befunden worden. Dasselbe gilt auch für das Zuschlagskriterium ZK1.2. Das ZK1 ist zwar mit 30 Prozent gewichtet, aber als Subkriterium entfallen auf das ZK1.2 nur 750 von 3000 Punkten, womit den Referenzen eine Gewichtung von”
“Das erste Indiz für Einflussnahme, nämlich die Kombination von EK02 "Erfahrung" und ZK1.2 "Erfahrungen Kleiderlogistik", erweist sich prima facie als völlig unbehelflich. Selbst angenommen, es liege eine unzulässige Doppelprüfung bzw. Doppelbewertung vor (vgl. dazu E. 5.4.2.2 i.V.m. E. 5.4.10.4 hiervor), ist sachverhaltlich erstellt, dass die Ausschreibung so ausgestaltet ist, dass die Anbieterinnen mit Kleiderlogistikreferenzen gerade nicht die Konkurrenz distanzieren können, wie dies die Beschwerdeführerin annimmt. Namentlich hätte eine Doppelbewertung keinerlei Auswirkungen. Darum auch der Hinweis in der Lehre, dass die Doppelbewertung, wenn vielleicht zugleich verboten, so doch vor allem "sinnfrei" sei (Thomas Locher/Barbara Oechslin, in: Handkommentar BöB, Art. 29 BöB Rz. 14). Ausserdem ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass im Rahmen der Eignungsprüfung gerade kein Referenzobjekt aus dem Bereich der Kleiderlogistik verlangt worden ist, was - ganz im Sinne der Wettbewerbszielsetzung des Vergaberechts (vgl. E. 5.4.2.4 hiervor) - den Anbietermarkt gerade nicht zugunsten der Zuschlagsempfängerin verengt. Folgerichtig sind denn auch beide Anbietenden für geeignet befunden worden. Dasselbe gilt auch für das Zuschlagskriterium ZK1.2. Das ZK1 ist zwar mit 30 Prozent gewichtet, aber als Subkriterium entfallen auf das ZK1.2 nur 750 von 3000 Punkten, womit den Referenzen eine Gewichtung von”
Mängel des Ausschreibungsdokumentes sind grundsätzlich unverzüglich durch ein Rechtsmittel gegen das Ausschreibungsdokument zu rügen; diese Pflicht folgt aus Art. 29 BöB und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine Rüge, die erstmals in einem Rechtsmittel gegen die Zuschlagsentscheidung erhoben wird, in jedem Fall offensichtlich verspätet ist.
“sono considerate decisioni impugnabili singolarmente a titolo indipendente mediante ricorso giusta l'art. 29 LAPub. Di regola, le censure in relazione al bando di concorso non possono più essere sollevate nell'ambito di una procedura di ricorso contro una decisione successiva, segnatamente la decisione sull'aggiudicazione, a condizione che il significato e la portata delle disposizioni prese siano facilmente riconoscibili (cfr. sentenza del TAF B-4288/2014 del 25 marzo 2015 consid. 3.3, DTAF 2014/14 consid. 4, decisione incidentale del TAF B-738/2012 del 14 giugno 2012 consid. 3.1). L'obbligo di contestare immediatamente le lacune riscontrate nel bando di concorso non emerge soltanto dall'art. 29 LAPub, ma anche dal principio della buona fede che serve da norma per il comportamento degli offerenti. Tuttavia, dal principio della buona fede non si può dedurre che una censura sollevata la prima volta nell'ambito di un ricorso contro la decisione di aggiudicazione sia in ogni caso evidentemente tardiva per la sola ragione che essa avrebbe potuto essere sollevata anche o meglio con un gravame diretto contro il bando di concorso (cfr. DTAF 2014/14 consid. 4.4, sentenza del TAF B-1358/2013 del 23 luglio 2013 consid. 2.1 e decisione incidentale B-1172/2011 del 31 marzo 2011 consid. 4.2.2).”
Art. 29 Abs. 1 BöB nennt Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten ausdrücklich als zulässige Zuschlagskriterien. Gemäss den in den Quellen genannten Ausführungen verweisen die Teilnahmebedingungen (Art. 12 BöB) zudem auf Anforderungen an die Einhaltung einschlägiger Arbeits-, Sozial‑ und Umweltschutzstandards.
“Bst. a BöB; vgl. Botschaft BöB, S. 1867). Ebenfalls sieht der neue Art. 29 Abs. 1 BöB explizit vor, dass im Rahmen der Zuschlagskriterien auch Kriterien wie die Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten berücksichtigt werden (vgl. E. 11.3 hiervor). Gemäss dem neuen Art. 12 BöB zu den Teilnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BöB) vergeben die Auftraggeberinnen öffentliche Aufträge sodann nur an Anbieterinnen, welche - für im Inland zu erbringende Leistungen - u. a. die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur Lohngleichheit (Abs. 1) bzw. - für im Ausland zu erbringende Leistungen - minimale Arbeits- und Sozialstandards, namentlich die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 BöB (Abs. 2), einhalten, und welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz erfüllen (Abs. 3).”
“Bst. a BöB; vgl. Botschaft BöB, S. 1867). Ebenfalls sieht der neue Art. 29 Abs. 1 BöB explizit vor, dass im Rahmen der Zuschlagskriterien auch Kriterien wie die Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten berücksichtigt werden (vgl. E. 11.3 hiervor). Gemäss dem neuen Art. 12 BöB zu den Teilnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BöB) vergeben die Auftraggeberinnen öffentliche Aufträge sodann nur an Anbieterinnen, welche - für im Inland zu erbringende Leistungen - u. a. die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur Lohngleichheit (Abs. 1) bzw. - für im Ausland zu erbringende Leistungen - minimale Arbeits- und Sozialstandards, namentlich die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 BöB (Abs. 2), einhalten, und welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz erfüllen (Abs. 3).”
“Bst. a BöB; vgl. Botschaft BöB, S. 1867). Ebenfalls sieht der neue Art. 29 Abs. 1 BöB explizit vor, dass im Rahmen der Zuschlagskriterien auch Kriterien wie die Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten berücksichtigt werden (vgl. E. 11.3 hiervor). Gemäss dem neuen Art. 12 BöB zu den Teilnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BöB) vergeben die Auftraggeberinnen öffentliche Aufträge sodann nur an Anbieterinnen, welche - für im Inland zu erbringende Leistungen - u. a. die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur Lohngleichheit (Abs. 1) bzw. - für im Ausland zu erbringende Leistungen - minimale Arbeits- und Sozialstandards, namentlich die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 BöB (Abs. 2), einhalten, und welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz erfüllen (Abs. 3).”
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