Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
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Mit dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 findet die revidierte IVöB als interkantonales Recht direkte Anwendung auf Vergabeverfahren, die nach diesem Datum eingeleitet wurden. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage das Leitorgan InöB verbindlich über die Zulässigkeit erklärter Vorbehalte entscheiden kann, ist in den Quellen nicht abschliessend geklärt und wird in der Literatur in Frage gestellt.
“Das Verwaltungsgericht hat inzwischen entschieden, dass die allgemeinen Zulässigkeits- und Gültigkeitsschranken für Vorbehalte bei interkantonalen Vereinbarungen eingehalten sind und die bernische Beitrittserklärung rechtswirksam ist. Damit findet die IVöB im Kanton Bern gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 64 Abs. 1 IVöB als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkte Anwendung, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden (BVR 2023 S. 443 E. 2; weiterführend: Bürki/Bieri-Evangelisti, Der Kanton Bern und das Beschaffungskonkordat 2019: Gedanken zu Zulässigkeit und Wirkung eines Beitritts unter Vorbehalt, in BVR 2022 S. 322 ff.). Auf das hier mit Ausschreibung vom 30. August 2022 eingeleitete Vergabeverfahren ist daher die revidierte IVöB anwendbar (Art. 22a der Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöBV; BSG 731.21] i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IVöB; vgl. Sophie Regenfuss, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/Art. 64 IVöB N. 4 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, in BBl 2017 S. 1851 ff. [nachfolgend: Botschaft BöB], S. 1192 [richtig S. 1992]).”
“Es hat sich indes weder mit dieser noch mit weiteren durch den Vorbehalt aufgegebenen Fragen vertieft auseinandergesetzt; namentlich fehlt eine Prüfung, ob und auf welcher Grundlage das InöB als Leitorgan der IVöB überhaupt befugt sein könnte, verbindlich über die Zulässigkeit eines Vorbehalts zu entscheiden. Ein Abweichen von der bisherigen Haltung des Verwaltungsgerichts vermag das vorerwähnte Bundesgerichtsurteil damit nicht zu rechtfertigen. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die IVöB im Kanton Bern als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkt anwendbar ist, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden, so auch auf das hier mit Ausschreibung vom 9. Oktober 2023 eingeleitete Vergabeverfahren (vgl. BVR 2023 S. 443 E. 2; weiterführend: Bürki/Bieri-Evangelisti, Der Kanton Bern und das Beschaffungskonkordat 2019: Gedanken zu Zulässigkeit und Wirkung eines Beitritts unter Vorbehalt, in BVR 2022 S. 322 ff., insb. S. 368-371 zur fehlenden Kompetenz des InöB zur Beurteilung des Vorbehalts; vgl. auch Sophie Regenfuss, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/Art. 64 IVöB N. 4 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, in BBl 2017 S. 1851 ff. [nachfolgend: Botschaft BöB], S. 1192 [richtig S. 1992]). 3. Der Streitigkeit liegt folgender, weitestgehend unbestrittener”
Übergangsregel: Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des revidierten BöB eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Massgeblich für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, typischerweise die Ausschreibung bzw. deren Aufschaltung.
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 31. Januar”
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 24. Juni”
“Auf das mit Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags mit dem Projekttitel "Kleiderlogistik BAZG" (Meldungsnummer 1345259) am 6. Januar 2024 eingeleitete Verfahren kommt das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) zur Anwendung (Art. 62 BöB; Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021, auszugsweise publiziert als BVGE 2021 IV/6, E. 1 "Google / Public Cloud").”
Für Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des revidierten BöB eingeleitet wurden, findet weiterhin das frühere Recht Anwendung. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB bleibt der vertrauliche Charakter der vom Anbieter gemachten Angaben gewahrt; hiervon ausgenommen sind die Mitteilungen, die nach der Zuschlagserteilung zu publizieren sind.
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte BöB und die dazugehörende Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die anbegehrten Rahmen- und Objektverträge betreffen ein Vergabeverfahren, das am 8. Mai 2019 ausgeschrieben und deren Zuschläge am 6. September erfolgten beziehungsweise am 11. September 2019 publiziert wurden (vgl. < www.simap.ch , Meldungsnummer [...]). Damit wurde das Vergabefahren noch vor Inkrafttreten des totalrevidierten BöB eingeleitet, womit das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (aBöB) sowie die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (aVöB) auf das Vergabeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unter anderem der Grundsatz zu beachten, dass der vertrauliche Charakter sämtlicher vom Anbieter gemachten Angaben gewährt bleiben. Vorbehalten sind die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen (Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2.”
Der Ausdruck «bisheriges Recht» in Art. 62 BöB umfasst die Verfahrensvorschriften des BGG nicht. Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Verfahrensregeln (insbesondere Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG) auf Vergabeverfahren des Bundes anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist.
“Es ergibt sich, dass weder gestützt auf den Wortlaut von Art. 62 BöB noch auf die Materialien ein klarer Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, in Bezug auf den hier interessierenden Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Regelung anzuwenden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach unter den Begriff "bisheriges Recht" auch das BGG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung falle, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist Art. 62 BöB - im Einklang mit den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und Art. 132 Abs. 1 BGG - in dem Sinne auszulegen, dass der Ausdruck "bisheriges Recht" die Verfahrensvorschriften des BGG nicht umfasst. Für diese Auslegung spricht auch das Bestreben des Gesetzgebers, Vergabeverfahren beschleunigt bzw. zeitnah abzuschliessen. Schliesslich gebietet die Rechtssicherheit, dass die bundesgerichtliche Beschwerdefrist bei sämtlichen Vergabeverfahren des Bundes und der Kantone nach gleichen Grundsätzen berechnet wird. Dies bedeutet, dass Art. 46 Abs. 2 lit. e (i.V.”
“Es ergibt sich, dass weder gestützt auf den Wortlaut von Art. 62 BöB noch auf die Materialien ein klarer Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, in Bezug auf den hier interessierenden Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Regelung anzuwenden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach unter den Begriff "bisheriges Recht" auch das BGG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung falle, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist Art. 62 BöB - im Einklang mit den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und Art. 132 Abs. 1 BGG - in dem Sinne auszulegen, dass der Ausdruck "bisheriges Recht" die Verfahrensvorschriften des BGG nicht umfasst. Für diese Auslegung spricht auch das Bestreben des Gesetzgebers, Vergabeverfahren beschleunigt bzw. zeitnah abzuschliessen. Schliesslich gebietet die Rechtssicherheit, dass die bundesgerichtliche Beschwerdefrist bei sämtlichen Vergabeverfahren des Bundes und der Kantone nach gleichen Grundsätzen berechnet wird. Dies bedeutet, dass Art. 46 Abs. 2 lit. e (i.V.m. Art. 132 Abs. 1) BGG auf alle Vergabeverfahren des Bundes anzuwenden ist, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist, unabhängig davon, ob die Verfahren unter dem alten oder dem totalrevidierten BöB eingeleitet wurden. Folglich gelangt Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid am 13. Juli 2022 und somit nach dessen Inkrafttreten ergangen ist.”
Ein Abbruch des bereits eingeleiteten Vergabeverfahrens (und eine anschliessende Neuausschreibung) ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Ob ein Verfahren abgebrochen wird, liegt in erster Linie im Ermessen der Vergabebehörde; dieses Ermessen ist jedoch durch Treu und Glauben sowie die im öffentlichen Vergaberecht geltenden Grundsätze (insbesondere Diskriminierungsverbot, Verhältnismässigkeits-, Transparenz- und das Verbot, die Ausschreibung in wesentlichen Punkten abzuändern) begrenzt.
“Wie die Beschwerdeführerin anerkennt, bildet auch die Frage des Abbruchs des Vergabeverfahrens Gegenstand bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Danach ist der Abbruch des Vergabeverfahrens (und die Durchführung einer neuen Ausschreibung) nur ausnahmsweise möglich; vorausgesetzt dafür ist ein wichtiger Grund (BGE 141 II 353 E. 6.1; 134 II 192 E. 2.3). Entsprechend der Kann-Formulierungen in Art. 30 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (aVöB; AS 1996 518 ff; vgl. zum hier anwendbaren Recht Art. 62 BöB) ist es auch bei Vorliegen wichtiger Gründe, die einen Verfahrensabbruch an sich ermöglichen, in erster Linie Sache der Vergabebehörde zu entscheiden, ob es angebracht ist, das Verfahren abzubrechen oder nicht (vgl. BGE 141 II 353 E. 6.3; 134 II 192 E 2.3). Die Wahl hängt von den Bedürfnissen der Vergabebehörde ab, wobei dieser bei der Bedarfsermittlung ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 141 II 353 E. 6.3). Das Ermessen der Vergabestelle wird indessen beschränkt durch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie durch die im öffentlichen Vergaberecht anwendbaren Grundsätze, namentlich durch das Verbot der Diskriminierung der Anbieter, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Transparenzgebot und das Verbot der Abänderung der Ausschreibung hinsichtlich wesentlicher Elemente (BGE 141 II 353 E. 6.4).”
Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sind nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen. Entscheidend für die Anwendbarkeit ist das zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltende Recht (z. B. das aBöB für vor dem 1. Januar 2021 ausgeschriebene Verfahren).
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 28. Mai”
“Am 1. Januar 2021 ist das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 BöB werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Urteil des BVGer B-1565/2021 vom 15. Juni 2021 S. 3 f. "Mangelanlage Wäscherei"). Folglich ist auf das hier zu beurteilende, mit Ausschreibung vom 7. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren das alte Recht anwendbar (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB, AS 1996 508 ff.] und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [aVöB; AS 1996 518 ff. bzw. AS 2009 6149 ff.]).”
“Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 31. Januar 2020. Damit sind grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar, nämlich insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: aBöB) und die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: aVöB). 1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 aBöB). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwendungsbereich des aBöB fällt (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aBöB). 1.4 Das aBöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15.”
Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des revidierten BöB am 1.1.2021 eingeleitet wurden, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. In den zitierten Entscheiden ist das Datum der Ausschreibung als massgeblicher Anknüpfungspunkt herangezogen worden.
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 31. Januar”
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 24. Juni”
Das totalrevidierte BöB ist auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet wurden.
“Am 1. Januar 2021 ist das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 BöB werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Urteil des BVGer B-1565/2021 vom 15. Juni 2021 S. 3 f. "Mangelanlage Wäscherei"). Folglich ist auf das hier zu beurteilende, mit Ausschreibung vom 7. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren das alte Recht anwendbar (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB, AS 1996 508 ff.] und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [aVöB; AS 1996 518 ff. bzw. AS 2009 6149 ff.]).”
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorliegend leitete die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 28. September 2022 ein, weshalb das revidierte Beschaffungsrecht anzuwenden ist.”
“Am 1. Januar 2021 trat auf Bundesebene das neue Beschaffungsrecht, insbesondere das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), in Kraft. Auf das mit Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags mit dem Projekttitel "[...]" (Meldungsnummer [...]) am [Datum] eingeleitete Verfahren kommt das neue Recht zur Anwendung (Art. 62 BöB; Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021, auszugsweise publiziert als BVGE 2021 IV/6, E. 1 "Google / Public Cloud").”
Art. 62 BöB enthält keine stillschweigende Änderung der bundesgerichtlichen Beschwerdefristen. Der Ausdruck «nach bisherigem Recht» umfasst das vorherige Beschaffungsgesetz, das keine Regelungen zu bundesgerichtlichen Beschwerdefristen enthielt. Aus dem Wortlaut von Art. 62 BöB ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Übergangsregelung treffen wollte; eine solche Abweichung müsste klar zum Ausdruck kommen.
“Mit Art. 62 BöB, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. E. 3), enthält auch das Beschaffungsgesetz des Bundes eine Übergangsbestimmung. Danach werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Ausdruck "nach bisherigem Recht" das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 [AS 1996 508]) umfasst. Festzuhalten ist, dass dieses Gesetz keine Bestimmungen betreffend Beschwerdefristen im bundesgerichtlichen Verfahren enthielt. Demgegenüber ist gestützt auf den Wortlaut des Art. 62 BöB nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 BöB eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Übergangsregelung erlassen wollte. Eine solche Derogation dürfte auch nicht leichthin angenommen werden, sondern müsste vielmehr im Gesetz klar zum Ausdruck kommen.”
Nach dem Wortlaut von Art. 62 BöB ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Übergangsregel treffen wollte. Eine solche Derogation ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern müsste sich klar aus dem Gesetz ergeben. Dementsprechend bleibt eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Regelung über den bundesgerichtlichen Beschwerdeweg nicht unterstellt, es sei denn, das Gesetz oder klar erkennbare gesetzgeberische Erwägungen legen eine solche Abweichung ausdrücklich nahe.
“Mit Art. 62 BöB, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. E. 3), enthält auch das Beschaffungsgesetz des Bundes eine Übergangsbestimmung. Danach werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Ausdruck "nach bisherigem Recht" das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 [AS 1996 508]) umfasst. Festzuhalten ist, dass dieses Gesetz keine Bestimmungen betreffend Beschwerdefristen im bundesgerichtlichen Verfahren enthielt. Demgegenüber ist gestützt auf den Wortlaut des Art. 62 BöB nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 BöB eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Übergangsregelung erlassen wollte. Eine solche Derogation dürfte auch nicht leichthin angenommen werden, sondern müsste vielmehr im Gesetz klar zum Ausdruck kommen.”
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