Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Statistik nach Artikel 50 dem für das Beschaffungswesen zuständigen Bundesamt übertragen.
Er beachtet beim Erlass der Ausführungsbestimmungen die Anforderungen der massgebenden Staatsverträge.
Der Bund kann sich an der Organisation, welche die Internetplattform von Bund und Kantonen für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz betreibt, beteiligen.
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