Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Protokolls vom 30. März 20122
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen,
der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19993zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens,
von Artikel 3 von Anhang R des Übereinkommens vom 4. Januar 19604
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
sowie weiterer internationaler Übereinkommen, welche Marktzugangsverpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthalten,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20175,
beschliesst:
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