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Art. 25a

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 1 Abs. 2 Bst. bterund bquatersowie 8d Abs. 2 RPG)

  1. Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bterRPG gilt für Gebäude im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 20171über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Es gilt nicht für Gebäude mit einer Gebäudefläche von weniger als 6 m2.
  2. Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquaterRPG gilt für Bodenversiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19982.
  3. Ein Boden gilt als versiegelt, wenn es sich um eine Gebäudegrundfläche oder um eine mit einem wasserundurchlässigen Belag wie Beton oder Asphalt versehene Bodenfläche handelt.

Footnotes

  1. SR 431.841

  2. SR 912.1

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