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Art. 25b

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 1, 8d und 24f RPG)

  1. Die Stabilisierungsziele sind erreicht, wenn die Anzahl der zu berücksichtigenden Gebäude beziehungsweise die zu berücksichtigende versiegelte Fläche im betreffenden Kanton nicht mehr als 2 Prozent über dem jeweiligen Referenzwert liegt.
  2. Die Referenzwerte sind in Anhang 1 festgelegt.
  3. Die Referenzwerte werden unter Verwendung der Bauzonenperimeter der Bauzonenstatistik 2032 neu berechnet. Soweit sie höher liegen als die Referenzwerte nach Anhang 1, werden sie nachgetragen.

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