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Art. 25d

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 8d Abs. 3 und 4 RPG)

  1. Die periodische Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele erfolgt mindestens alle vier Jahre im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1.
  2. Erscheint die Einhaltung der Stabilisierungsziele gefährdet, ist der Richtplan innert fünf Jahren erneut an die Anforderungen von Artikel 8d RPG anzupassen.
  3. Nach ungenutztem Ablauf der Frist nach Absatz 2 gilt die Kompensationspflicht nach Artikel 25e Absatz 1, bis der Bund eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Richtplananpassung genehmigt hat.

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