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Art. 25e

700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle

(Art. 8d Abs. 4 und 38b Abs. 3 RPG)

  1. In Kantonen, die ihren Richtplan nicht innert Frist nach Artikel 38b Absatz 1 RPG oder nach Artikel 25d Absatz 2 dieser Verordnung anpassen, muss bis zur Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassung durch den Bund jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen durch den Abbruch eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der Bauzonen kompensiert werden.
  2. In Kantonen, in denen das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bterRPG nicht mehr eingehalten ist, muss jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen durch den Abbruch eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der Bauzonen kompensiert werden.
  3. In Kantonen, in denen das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquaterRPG nicht mehr eingehalten ist, muss jede neue anrechenbare versiegelte Fläche ausserhalb von Bauzonen und Sömmerungsgebiet durch die Rekultivierung einer gleich grossen Fläche ausserhalb von Bauzonen und Sömmerungsgebiet kompensiert werden.
  4. Die Kantone, welche ihren Richtplan nicht rechtzeitig angepasst haben oder die Stabilisierungsziele nicht mehr einhalten, werden in Anhang 2 aufgeführt.
  5. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn der kompensatorische Abbruch und die entsprechende Rekultivierung erfolgt oder sichergestellt sind.

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