700.1RPVFederal Council Ordinance01.09.2000Originalquelle
(Art. 24quaterRPG)
Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn sie:
in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten liegen;
an Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien anschliessen; und
zum Abtransport des Wasserstoffs und der synthetisch erzeugten Energieträger erschlossen sind.
Solche Anlagen bedürfen einer Planung, wenn sie mehr als 5000 m2Boden beanspruchen. Eine Planungspflicht besteht auch dann, wenn eine neue Anlage zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und die daran angeschlossene Anlage zur Umwandlung nach Artikel 24quaterRPG zusammen mehr als 5000 m2beanspruchen.
In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
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