814.41LSVFederal Council Ordinance01.04.1987Originalquelle
Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.
Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.
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