814.41LSVFederal Council Ordinance01.04.1987Originalquelle
Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest:1
die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen;
die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;
die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen;
die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
die nachträgliche Kontrolle;
die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). ↩
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