Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 mitzuwirken. Sie können im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet werden:
Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung zu informieren;
die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen notwendigen Angaben zu erheben;
Passagier- oder Warenlisten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen;
ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen;
den Transport einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt, ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu ermöglichen.
Sie müssen die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 bereitstellen.
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