Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen, die Träger von Krankheitserregern sein können. Er kann insbesondere:
die Anforderungen an die Schutzmassnahmen beim Transport von Waren festlegen;
Untersuchungen von Waren auf bestimmte Krankheitserreger vorschreiben;
Einschränkungen und Verbote für den Transport sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen.
Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.
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