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Art. 64
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Art. 65
Art. 64
818.101
EpG
Federal Act
01.01.2016
Originalquelle
Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung.
Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Schaden mit zumutbaren Bemühungen nicht anderweitig gedeckt werden kann.
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EpG · Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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