Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts1sind sinngemäss anwendbar.
Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
Sie beträgt höchstens 70 000 Franken.
Eine Genugtuung wird nur gewährt, soweit Dritte keine oder keine genügende Leistung erbringen. Die Genugtuung wird um die Genugtuungsleistungen Dritter reduziert.