Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
1 commentary
Für Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, sind Sonntags- und Nachtarbeit nach Art. 27 Abs. 1quater ArG zulässig. Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 regelt, dass solche Shops und die dort beschäftigten Arbeitnehmer für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 befreit sind und dass Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 entsprechend anwendbar sind.
“Nach Art. 10 Abs. 1 ArG gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden. Auch in diesem Fall beträgt die betriebliche Tages- und Abendarbeit höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG). Nachtarbeit, d.h. die Arbeit ausserhalb der betrieblichen Arbeit nach Art. 10 ArG, ist verboten (Art. 16 ArG). Nach Art. 27 Abs. 1quater ArG dürfen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden. Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nimmt diese Ausführungen auf und konkretisiert sie: Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Art. 4 (Befreiung von der Bewilligungspflicht) für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 8 Abs. 1 (Regelung zur Überzeit am Sonntag), Art. 12 Abs. 2 (Gewährung von freien Sonntagen) und Art. 14 Abs. 1 (wöchentlicher freier Halbtag) anwendbar.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.