Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbisdes Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465;BBl 1967 II 241). ↩
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Die Verwaltungsbehörde kann unter den konkreten Umständen verlangen, dass die jeweils berechtigten Arbeitgeber selbst zeitgerechte und begründete Gesuche einreichen; in der zitierten Entscheidung wurde hervorgehoben, dass einzelne Betriebe als Verfügungsadressaten eigene Angaben und Begründungen liefern müssen. Die Art der Gesuchstellung kann unter formalen Gesichtspunkten relevant sein; im entschiedenen Fall wurde die eingereichte Form als formell fehlerhaft beurteilt.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestand im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der sog. "ARGE-Praxis", zumal die Generalunternehmerin selbst auch nie vorgebracht hat, es handle sich vorliegend um ein ARGE-Gesuch und sie handle als Vertreterin einer ARGE. Vielmehr hätte das KIGA unter diesen Umständen der Generalunternehmerin umgehend nach dem Eingang deren Anfrage klar mitteilen müssen, dass die einzelnen Betriebe, die eine Feiertagsarbeitsbewilligung erhalten wollen, verpflichtet sind, so schnell wie möglich eigene begründete Gesuche einzureichen, damit diese noch vor dem 1. Mai 2018 individuell geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, weil die jeweiligen Gesuchsteller die Verfügungsadressaten sind, deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung geregelt werden und ohnehin nur sie als Arbeitgeber die für die Bewilligung erforderlichen Angaben inkl. Begründung liefern können. Soweit sich die Vorinstanzen im vorliegenden Fall sodann auf Art. 49 Abs. 2 ArG berufen, wonach in dringenden Fällen das Gesuch nachträglich gestellt werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sich die Generalunternehmerin bereits am Donnerstag, 26. April 2018, mit dem Begehren um Bewilligung der Feiertagsarbeit an das KIGA gewandt hatte, wäre eine vorgängige schriftliche Gesuchstellung durch sämtliche Betriebe durchaus noch möglich gewesen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Montag, 30. April 2018, bei den basellandschaftlichen Behörden ein angeordneter Kompensationstag war und die Büros an diesem Tag somit geschlossen waren. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, weshalb das KIGA dies unterlassen und stattdessen die Generalunternehmerin aufgefordert hat, per E-Mail einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung für den 1. Mai 2018 zu stellen, und ihr später telefonisch mitgeteilt hat, es müsse lediglich mindestens ein Gesuch eines Subunternehmers vor dem 1. Mai 2018 eingereicht werden. Die Art und Weise der Gesuchstellung erweist sich damit in formeller Hinsicht als fehlerhaft.”
Die Behörde hat Arbeitgeber unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die einzelnen betroffenen Betriebe eigene, begründete Gesuche einzureichen haben, damit diese rechtzeitig individuell geprüft werden können; dies folgt aus der im konkreten Fall gerügten Unterlassung der Informationspflicht.
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestand im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der sog. "ARGE-Praxis", zumal die Generalunternehmerin selbst auch nie vorgebracht hat, es handle sich vorliegend um ein ARGE-Gesuch und sie handle als Vertreterin einer ARGE. Vielmehr hätte das KIGA unter diesen Umständen der Generalunternehmerin umgehend nach dem Eingang deren Anfrage klar mitteilen müssen, dass die einzelnen Betriebe, die eine Feiertagsarbeitsbewilligung erhalten wollen, verpflichtet sind, so schnell wie möglich eigene begründete Gesuche einzureichen, damit diese noch vor dem 1. Mai 2018 individuell geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, weil die jeweiligen Gesuchsteller die Verfügungsadressaten sind, deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung geregelt werden und ohnehin nur sie als Arbeitgeber die für die Bewilligung erforderlichen Angaben inkl. Begründung liefern können. Soweit sich die Vorinstanzen im vorliegenden Fall sodann auf Art. 49 Abs. 2 ArG berufen, wonach in dringenden Fällen das Gesuch nachträglich gestellt werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sich die Generalunternehmerin bereits am Donnerstag, 26. April 2018, mit dem Begehren um Bewilligung der Feiertagsarbeit an das KIGA gewandt hatte, wäre eine vorgängige schriftliche Gesuchstellung durch sämtliche Betriebe durchaus noch möglich gewesen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Montag, 30. April 2018, bei den basellandschaftlichen Behörden ein angeordneter Kompensationstag war und die Büros an diesem Tag somit geschlossen waren. Nicht nachvollziehbar bleibt daher, weshalb das KIGA dies unterlassen und stattdessen die Generalunternehmerin aufgefordert hat, per E-Mail einen Antrag für eine Arbeitsbewilligung für den 1. Mai 2018 zu stellen, und ihr später telefonisch mitgeteilt hat, es müsse lediglich mindestens ein Gesuch eines Subunternehmers vor dem 1. Mai 2018 eingereicht werden. Die Art und Weise der Gesuchstellung erweist sich damit in formeller Hinsicht als fehlerhaft.”
Das Gesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (aufgeschlüsselt nach Männern, Frauen und Jugendlichen). Es soll die vorgesehene Arbeitszeit enthalten, namentlich Ruhe‑ und Pausenzeiten sowie die Modalitäten der Schichtarbeit inklusive der dazugehörigen Pläne und Grafiken. Weiterhin sind die beantragte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer sowie — soweit Gesetz oder Verordnung es vorsehen — die Ergebnisse der einschlägigen ärztlichen Untersuchungen beizulegen. Schliesslich sind der Nachweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme sowie gegebenenfalls die Zustimmung Dritter beizufügen.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
In dringlichen Fällen genügt nach Art. 49 Abs. 2 ArG die nachträgliche Einreichung des Gesuchs zusammen mit einer Begründung; dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn sich der dringende Bedarf so spät manifestiert, dass die zuständige Behörde (z. B. nachts oder am Wochenende) nicht erreichbar ist.
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (insbesondere Männer, Frauen und Jugendliche) ausweisen. Es hat die vorgesehene Arbeitszeit darzulegen (einschliesslich Ruhe‑ und Pausenzeiten sowie Modalitäten der Schichtarbeit und der entsprechenden Pläne/Graphiken), die beantragte Bewilligungsdauer sowie die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer beizulegen. Soweit Gesetz oder Verordnung es vorsehen, sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sowie Nachweise des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme und allenfalls Zustimmungen Dritter beizufügen.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (unterteilt nach Männern, Frauen und Jugendlichen). Es hat die vorgesehene Arbeitszeit inklusive Ruhe‑ und Pausenzeiten, Schichtmodalitäten und allenfalls dazugehörige Pläne/Grafiken zu enthalten sowie die gewünschte Bewilligungsdauer. Weiter sind die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer, gegebenenfalls die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsergebnisse, der Nachweis des dringlichen bzw. unerlässlichen Charakters der Ausnahme und allenfalls die Zustimmungen Dritter beizulegen.
“Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 49 Abs. 1 ArG beschränkt sich darauf, die rechtzeitige Einreichung des Bewilligungsgesuchs und der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Letztere müssen die Behörde über die Einhaltung der für die Erteilung von Ausnahmen festgelegten Vorbedingungen informieren. Art. 41 und 42 der bundesrätlichen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 stellen die Liste der Dokumente auf, welche die schriftlichen Bewilligungsgesuche über die Arbeitszeit begleiten müssen, und erläutern den Inhalt der durch die Behörde erteilten Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben.”
Verspätete Gesuche sind vom Arbeitgeber so bald wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. Die Behörden können in nicht voraussehbaren Fällen von geringer Tragweite auf die nachträgliche Einreichung verzichten; als Beispiel gilt etwa ein kurzfristig auftretender dringender Bedarf für Sonn‑ oder Feiertagsarbeit, wenn die zuständige Behörde (z. B. nachts oder am Wochenende) nicht erreichbar ist.
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
“Das Bewilligungsgesuch muss den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil angeben, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (Anzahl Männer, Frauen und Jugendliche), die vorgesehene Arbeitszeit (mit den Ruhe- und Pausenzeiten, den Modalitäten der Schichtarbeit, den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen und Graphiken, sogar den Schichtarbeitsplänen), die geforderte Bewilligungsdauer, die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und das Ergebnis der diese betreffenden ärztlichen Untersuchungen, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben, den Beweis des dringlichen Bedarfs und des unerlässlichen Charakters der Ausnahme, die Zustimmung Dritter, wenn es das Gesetz oder die Verordnung vorschreiben. Sämtliche nützlichen Unterlagen und Auskünfte müssen der Behörde vorgelegt werden, die darüber entscheiden soll (BOVAY, a.a.O., Art. 49 N 3 f.). Der Arbeitgeber hat die Gesuche soweit als möglich so rechtzeitig einzureichen, dass sie von der Bewilligungsbehörde ordnungsgemäss vor dem Beginn der bewilligungsbedürftigen Arbeiten behandelt werden können (Walther Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 49 N 1). Lediglich wenn in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so schnell wie möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes Bedürfnis für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit so spät manifestiert, dass das Gesuch nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, etwa weil die zuständige Behörde (z.B. in der Nacht oder über das Wochenende) nicht erreichbar ist (Hug, a.a.O., Art. 49 N 5; SECO-Wegleitung 049-1).”
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