Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4957;BBl 2004 6773). ↩
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Befristete Bewilligungen mit dem Vorbehalt "ohne Präjudiz" begründen keinen Vertrauensschutz für nachfolgende Bewilligungen.
“Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz als Bewilligungsbehörde eine Vertrauensgrundlage gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das betreffende Vierschichtmodell sei seit 2009 so gelebt und von der Vorinstanz in konstanter Verwaltungspraxis bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass die bisher an die Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen für ununterbrochenen Betrieb befristet auf jeweils drei Jahre ausgestellt wurden (15. Dezember 2010 - 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 - 31. Dezember 2016, 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 sowie 1. Mai 2019 - 30. April 2022). In diesen Bewilligungen steht ausserdem ausdrücklich in den "Bedingungen und Auflagen": "Die Abweichung von Art. 34 Abs. 4 Bst. a und Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 wird gestützt auf Art. 28 ArG unter Einhaltung der in Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 aufgeführten Bedingungen und Auflagen ohne Präjudiz erteilt". Rechte, deren Geltung befristet sind, fallen mit Ablauf der Frist von selbst - das heisst ohne behördliche Anordnung - dahin. Aufgrund der Befristung und des zusätzlichen ausdrücklichen Vorbehalts "wird ... ohne Präjudiz erteilt" scheitert die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz daher an der fehlenden Vertrauensgrundlage respektive an der fehlenden Zusicherung einer weiteren Bewilligung. Der Vertrauensschutz fällt von daher als Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung der Bewilligung ausser Betracht. Im Übrigen trug die Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und Glauben dadurch Rechnung, dass der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist zur Umstellung ihres Schichtmodells bis Ende 2024 eingeräumt wurde.”
Bei ununterbrochenem Betrieb haben die speziellen Betriebsregeln Vorrang; Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 ist in diesem Fall nur subsidiär anzuwenden.
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz zwischen den allgemeinen Bedingungen für Tages- und Nachtarbeit und den Regeln, die für den ununterbrochenen Betrieb gelten, unterscheiden. Die Regeln für den ununterbrochenen Betrieb, darunter auch die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, gehen als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit vor. Die allgemeinen Vorschriften über die Dauer der Nachtarbeit und die Möglichkeit einer Verlängerung der Nachtarbeit kommen daher im ununterbrochenen Betrieb lediglich subsidiär zur Anwendung. Aus den für sie vorteilhafteren Bestimmungen von Art. 17a Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Bei mehrschichtigem Ununterbrochenbetrieb gelten spezielle Regeln, die Art. 29 ArGV 1 einschränken können.
“In ihrem Schichtmodell arbeiteten die einzelnen Arbeitnehmenden jeweils zwei Tage tagsüber und danach zwei Tage nachts, wobei die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden betrage und die Arbeitnehmenden dazwischen jeweils zwei Stunden Pause hätten. Anschliessend hätten die Arbeitnehmenden vier Tage frei. Die Arbeitnehmenden arbeiteten somit lediglich während zwei Nächten pro Woche, womit die in Art. 17a Abs. 2 ArG vorgesehene Höchstzahl von Nächten nicht überschritten werde. Die Vorinstanz argumentiert dagegen, das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz würden zwischen den allgemeinen Bedingungen für Tages- und Nachtarbeit und den Regeln, die für den ununterbrochenen Betrieb gelten, unterscheiden. Der ununterbrochene Betrieb sei eine Arbeitsorganisation, die durch ein mehrschichtiges Arbeitszeitsystem gekennzeichnet sei, für das spezielle Regeln zur Anwendung gelangten. Diese gingen als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit vor. Letztere fänden nur dort ergänzend Anwendung, wo keine speziellen Regeln festgelegt worden seien. Die allgemeinen Vorschriften über die Dauer der Nachtarbeit und die Möglichkeit einer Verlängerung der Nachtarbeit gemäss Artikel 17a Abs. 2 ArG und Art. 29 ArGV 1 seien im ununterbrochenen Betrieb nicht anwendbar.”
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