Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Überstunden/Überzeit einerseits und den in Art. 22 ArG geregelten Ruhezeiten andererseits rechtfertigt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass nicht gewährte Ausgleichsruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden können, ohne das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu verletzen.
“Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) vor, wenn die Vorinstanz für während des Arbeitsverhältnisses nicht gewährte Ausgleichsruhezeit nach Art. 17b ArG auf einen nicht zwingenden Anspruch auf finanziellen Ausgleich derselben nach Vertragsbeendigung erkannte. Denn eine unrechtmässige Ungleichbehandlung der Ausgleichsruhezeit mit der finanziellen Abgeltung von Überstunden und Überzeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist bereits mit Blick auf die unterschiedliche gesetzliche Regelung von Überstunden und Überzeit im Verhältnis zu Art. 22 ArG nicht gegeben. Art. 321c OR sieht ausdrücklich vor, dass von der (gesonderten) Überstundenentschädigung abweichende Vereinbarungen getroffen werden dürfen. Was die Überzeit angeht, hat der Arbeitgeber laut der (zwingenden) Bestimmung nach Art. 13 Abs. 1 ArG den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Demgegenüber dürfen laut Art. 22 ArG die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, weshalb sich die vorinstanzliche Auslegung von Art. 22 ArG auch mit Blick auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot halten lässt (vgl. E. 1.5 hiervor).”
Nach herrschender Lehre und kantonaler Rechtsprechung begründet Art. 22 ArG keinen unmittelbaren Anspruch auf nachträgliche monetäre Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesgericht hat in 8C_663/2020 bestätigt, dass die Vorinstanz sachliche Gründe für diesen Schluss genannt hat; im konkreten Fall erhielt der Arbeitnehmer unbestrittenermassen Lohn und eine Schichtzulage von 10 % und der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen das Willkürverbot.
“Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur zu prüfen hatte, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Arbeitnehmer einen jahrelang entsprechend vollzogenen Arbeitsvertrag erst nach seiner Kündigung in Frage stellt. Unter dem im vorliegenden Fall (einzig) zu beurteilenden Aspekt der willkürlichen Anwendung von Art. 22 ArG lässt sich hieraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers gewinnen. Entgegen seiner Ansicht hat das kantonale Gericht unter Verweis auf Lehre und kantonale Rechtsprechung sachlich haltbare Gründe genannt, weshalb Art. 22 ArG keinen unmittelbaren Anspruch auf monetären Ausgleich des nicht gewährten Ruhezeitzuschlags von 10 % nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Lohn für die geleistete Arbeit und eine Schichtzulage von 10 % erhalten hat. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).”
“Die Parteien sind sich einig, dass bei der überkommunalen Anstalt mit Aufgaben im Bereich Energieversorgung, Kehrrichtverwertung und Abwasserreinigung das Arbeitsgesetz Anwendung findet. Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermittelt das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen unmittelbaren Anspruch auf Abgeltung der nicht gewährten Ruhezeit durch Geldleistungen. Es hat sich dabei auf die herrschende Lehre und kantonale Rechtsprechung gestützt (vgl. bspw. MÜLLER/ MADUZ, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 22 ArG). Weshalb der hieraus gezogene Schluss unhaltbar sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen. Er beruft sich insbesondere auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 30. Mai 2018 (C1 16 210). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass sich jener Fall um einen im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer gedreht habe, dem während der Anstellung weder ein Lohnzuschlag noch Ausgleichsruhezeit während der Anstellung gewährt worden sei. In jener Konstellation sei der Zeitzuschlag naturgemäss immer ein Lohnzuschlag. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid des Kantonsgerichts letztinstanzlich mit Urteil 4A_389/2018 vom 22. August”
Art. 22 ArG untersagt während des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten durch Geld oder andere Vergünstigungen. Nicht bezogene Ruhezeiten können erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden; die herrschende Lehre und kantonale Rechtsprechung erkennen während der Anstellung keinen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Abgeltung.
“Aus Art. 22 ArG geht klar hervor, dass während des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch Geld oder andere Vergünstigungen verboten ist und nicht bezogene Ruhezeiten lediglich nach Beendigung desselben finanziell abgegolten werden dürfen (vgl. Wegleitung zum ArG des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, November 2006, Allgemeines zu Art. 22). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach gestützt auf diese Norm kein eigentlicher Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter oder bezogener Ruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung von Lehre und kantonaler Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in dieser Konstellation nicht, da somit kein allgemeines Interesse besteht, die hier umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung von Art. 22 ArG höchstrichterlich zu klären und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 36 f. zu Art. 85 BGG). Damit sind die vorgebrachten Rügen einzig im Rahmen der eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu beurteilen.”
“Die Parteien sind sich einig, dass bei der überkommunalen Anstalt mit Aufgaben im Bereich Energieversorgung, Kehrrichtverwertung und Abwasserreinigung das Arbeitsgesetz Anwendung findet. Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermittelt das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen unmittelbaren Anspruch auf Abgeltung der nicht gewährten Ruhezeit durch Geldleistungen. Es hat sich dabei auf die herrschende Lehre und kantonale Rechtsprechung gestützt (vgl. bspw. MÜLLER/ MADUZ, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 22 ArG). Weshalb der hieraus gezogene Schluss unhaltbar sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen. Er beruft sich insbesondere auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 30. Mai 2018 (C1 16 210). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass sich jener Fall um einen im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer gedreht habe, dem während der Anstellung weder ein Lohnzuschlag noch Ausgleichsruhezeit während der Anstellung gewährt worden sei. In jener Konstellation sei der Zeitzuschlag naturgemäss immer ein Lohnzuschlag. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid des Kantonsgerichts letztinstanzlich mit Urteil 4A_389/2018 vom 22. August”
Die finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ausgleichsruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen während der Anstellung kein Ausgleich gewährt wurde (z. B. bei Stundenlohn; der Zeitzuschlag kann dort naturgemäss als Lohnzuschlag zu qualifizieren sein).
“Die Parteien sind sich einig, dass bei der überkommunalen Anstalt mit Aufgaben im Bereich Energieversorgung, Kehrrichtverwertung und Abwasserreinigung das Arbeitsgesetz Anwendung findet. Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermittelt das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen unmittelbaren Anspruch auf Abgeltung der nicht gewährten Ruhezeit durch Geldleistungen. Es hat sich dabei auf die herrschende Lehre und kantonale Rechtsprechung gestützt (vgl. bspw. MÜLLER/ MADUZ, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 22 ArG). Weshalb der hieraus gezogene Schluss unhaltbar sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen. Er beruft sich insbesondere auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 30. Mai 2018 (C1 16 210). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass sich jener Fall um einen im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer gedreht habe, dem während der Anstellung weder ein Lohnzuschlag noch Ausgleichsruhezeit während der Anstellung gewährt worden sei. In jener Konstellation sei der Zeitzuschlag naturgemäss immer ein Lohnzuschlag. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid des Kantonsgerichts letztinstanzlich mit Urteil 4A_389/2018 vom 22. August”
“Aus Art. 22 ArG geht klar hervor, dass während des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch Geld oder andere Vergünstigungen verboten ist und nicht bezogene Ruhezeiten lediglich nach Beendigung desselben finanziell abgegolten werden dürfen (vgl. Wegleitung zum ArG des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, November 2006, Allgemeines zu Art. 22). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach gestützt auf diese Norm kein eigentlicher Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter oder bezogener Ruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung von Lehre und kantonaler Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in dieser Konstellation nicht, da somit kein allgemeines Interesse besteht, die hier umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung von Art. 22 ArG höchstrichterlich zu klären und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 36 f. zu Art. 85 BGG). Damit sind die vorgebrachten Rügen einzig im Rahmen der eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu beurteilen.”
Wird eine Entschädigung für gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet, ist diese gemäss Verweis auf Art. 33 OLT 1 zu berechnen. Bei Zeitlohn erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Stundenlohns; dieser ist ohne Wohn-, Haushalts- oder Kinderzulagen zu ermitteln. Bei monatlich Vergüteten wird der Stundenlohn üblicherweise aus dem Monatslohn abgeleitet.
“Enfin, l'impossibilité alléguée d'avoir pu "défendre son honneur" ne constitue pas, en lui-même et en l'absence de toute référence à des faits inexactement établis ou à une violation de la loi, un grief recevable en appel. 2.2.9 Par conséquent, les griefs formels de l'appelant seront tous rejetés, dans la mesure de leur recevabilité. 3. L'appelant remet en cause l'indemnisation allouée pour le travail des dimanches, jours fériés, ainsi que les heures supplémentaires au sens large. 3.1 3.1.1 La loi fédérale sur le travail consacre le principe de l'interdiction de travailler le dimanche (art. 18 al. 1 LTr), soit du samedi à 23 heures au dimanche à 23 heures. L'article 19 LTr, applicable par renvoi de l'article 20a al. 1 LTr, prévoit des dérogations à l'interdiction de travailler. Ces dérogations peuvent être régulières ou périodiques (al. 2) ou alors temporaires (al. 3). Dans la mesure où la loi prescrit des temps de repos, ceux-ci ne doivent pas être remplacés par des prestations en argent ou d'autres avantages, sauf à la cessation des rapports de travail (art. 22 LTr). Selon l'art. 17 OLT 1, avec renvoi à l'art. 22 LTr, si une indemnité est due à la fin des rapports de travail en remplacement de repos ou de périodes compensatoires de repos prévus par la loi, elle se calcule d'après l'art. 33 OLT 1. Cette dernière disposition stipule : "En cas de salaire au temps, le supplément de salaire pour travail supplémentaire, travail de nuit et travail du dimanche se calcule d'après le salaire horaire sans l'allocation de résidence, l'allocation de ménage ni les allocations pour enfants" (al. 1). Le commentaire du SECO correspondant énonce que la question du supplément de salaire se pose avant tout pour les travailleurs qui reçoivent un salaire mensualisé. Néanmoins, le travail supplémentaire comme le travail temporaire de nuit ou du dimanche sont calculés non pas en mois mais en heures (ou éventuellement en journées pour le travail de nuit et du dimanche), de telle sorte que le calcul du supplément de salaire doit se faire à partir du salaire horaire (ou éventuellement journalier).”
“Enfin, l'impossibilité alléguée d'avoir pu "défendre son honneur" ne constitue pas, en lui-même et en l'absence de toute référence à des faits inexactement établis ou à une violation de la loi, un grief recevable en appel. 2.2.9 Par conséquent, les griefs formels de l'appelant seront tous rejetés, dans la mesure de leur recevabilité. 3. L'appelant remet en cause l'indemnisation allouée pour le travail des dimanches, jours fériés, ainsi que les heures supplémentaires au sens large. 3.1 3.1.1 La loi fédérale sur le travail consacre le principe de l'interdiction de travailler le dimanche (art. 18 al. 1 LTr), soit du samedi à 23 heures au dimanche à 23 heures. L'article 19 LTr, applicable par renvoi de l'article 20a al. 1 LTr, prévoit des dérogations à l'interdiction de travailler. Ces dérogations peuvent être régulières ou périodiques (al. 2) ou alors temporaires (al. 3). Dans la mesure où la loi prescrit des temps de repos, ceux-ci ne doivent pas être remplacés par des prestations en argent ou d'autres avantages, sauf à la cessation des rapports de travail (art. 22 LTr). Selon l'art. 17 OLT 1, avec renvoi à l'art. 22 LTr, si une indemnité est due à la fin des rapports de travail en remplacement de repos ou de périodes compensatoires de repos prévus par la loi, elle se calcule d'après l'art. 33 OLT 1. Cette dernière disposition stipule : "En cas de salaire au temps, le supplément de salaire pour travail supplémentaire, travail de nuit et travail du dimanche se calcule d'après le salaire horaire sans l'allocation de résidence, l'allocation de ménage ni les allocations pour enfants" (al. 1). Le commentaire du SECO correspondant énonce que la question du supplément de salaire se pose avant tout pour les travailleurs qui reçoivent un salaire mensualisé. Néanmoins, le travail supplémentaire comme le travail temporaire de nuit ou du dimanche sont calculés non pas en mois mais en heures (ou éventuellement en journées pour le travail de nuit et du dimanche), de telle sorte que le calcul du supplément de salaire doit se faire à partir du salaire horaire (ou éventuellement journalier). Le salaire horaire est habituellement calculé sur la base du salaire mensuel.”
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten durch Geldleistungen abgegolten werden; diese Abgeltung ist von anderen Entschädigungen (z. B. Überstunden‑ bzw. Überzeitzahlungen) abzugrenzen, da für letztere eigenständige gesetzliche Regelungen gelten.
“17b ArG auf einen nicht zwingenden Anspruch auf finanziellen Ausgleich derselben nach Vertragsbeendigung erkannte. Denn eine unrechtmässige Ungleichbehandlung der Ausgleichsruhezeit mit der finanziellen Abgeltung von Überstunden und Überzeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist bereits mit Blick auf die unterschiedliche gesetzliche Regelung von Überstunden und Überzeit im Verhältnis zu Art. 22 ArG nicht gegeben. Art. 321c OR sieht ausdrücklich vor, dass von der (gesonderten) Überstundenentschädigung abweichende Vereinbarungen getroffen werden dürfen. Was die Überzeit angeht, hat der Arbeitgeber laut der (zwingenden) Bestimmung nach Art. 13 Abs. 1 ArG den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Demgegenüber dürfen laut Art. 22 ArG die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, weshalb sich die vorinstanzliche Auslegung von Art. 22 ArG auch mit Blick auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot halten lässt (vgl. E. 1.5 hiervor).”
Gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Eine Abgeltung in Geld ist jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
“Aus Art. 22 ArG geht klar hervor, dass während des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch Geld oder andere Vergünstigungen verboten ist und nicht bezogene Ruhezeiten lediglich nach Beendigung desselben finanziell abgegolten werden dürfen (vgl. Wegleitung zum ArG des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, November 2006, Allgemeines zu Art. 22). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach gestützt auf diese Norm kein eigentlicher Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter oder bezogener Ruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung von Lehre und kantonaler Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in dieser Konstellation nicht, da somit kein allgemeines Interesse besteht, die hier umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung von Art. 22 ArG höchstrichterlich zu klären und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 36 f. zu Art. 85 BGG). Damit sind die vorgebrachten Rügen einzig im Rahmen der eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu beurteilen.”
“Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden (Art. 17b Abs. 2 ArG). Auf den Zeitzuschlag (als Ausgleichsruhezeit) nach Art. 17b Abs. 2 ArG für dauernde oder regelmässige Nachtarbeit kann verzichtet werden, wenn ein Arbeitszeitmodell nach Art. 17b Abs. 3 ArG besteht, das weniger belastend ist als übliche Arbeitszeitsysteme, in denen der erwähnte Zeitzuschlag gewährt wird (Urteil 2C_308/2008 vom 5. März 2009 E. 6). Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese - wie schon gezeigt (vgl. E. 1.5) - nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG).”
“Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) vor, wenn die Vorinstanz für während des Arbeitsverhältnisses nicht gewährte Ausgleichsruhezeit nach Art. 17b ArG auf einen nicht zwingenden Anspruch auf finanziellen Ausgleich derselben nach Vertragsbeendigung erkannte. Denn eine unrechtmässige Ungleichbehandlung der Ausgleichsruhezeit mit der finanziellen Abgeltung von Überstunden und Überzeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist bereits mit Blick auf die unterschiedliche gesetzliche Regelung von Überstunden und Überzeit im Verhältnis zu Art. 22 ArG nicht gegeben. Art. 321c OR sieht ausdrücklich vor, dass von der (gesonderten) Überstundenentschädigung abweichende Vereinbarungen getroffen werden dürfen. Was die Überzeit angeht, hat der Arbeitgeber laut der (zwingenden) Bestimmung nach Art. 13 Abs. 1 ArG den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Demgegenüber dürfen laut Art. 22 ArG die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, weshalb sich die vorinstanzliche Auslegung von Art. 22 ArG auch mit Blick auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot halten lässt (vgl. E. 1.5 hiervor).”
Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein allgemeiner, klarer Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht bezogener gesetzlicher Ruhezeiten bestehe. Diese Auffassung entspricht — soweit ersichtlich — der einhelligen Meinung von Lehre und kantonaler Rechtsprechung; daher sieht das Bundesgericht keine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer Klärung durch obergerichtliche Rechtsprechung bedürfte.
“Aus Art. 22 ArG geht klar hervor, dass während des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch Geld oder andere Vergünstigungen verboten ist und nicht bezogene Ruhezeiten lediglich nach Beendigung desselben finanziell abgegolten werden dürfen (vgl. Wegleitung zum ArG des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, November 2006, Allgemeines zu Art. 22). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach gestützt auf diese Norm kein eigentlicher Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter oder bezogener Ruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung von Lehre und kantonaler Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in dieser Konstellation nicht, da somit kein allgemeines Interesse besteht, die hier umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung von Art. 22 ArG höchstrichterlich zu klären und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3.”
Nach herrschender Lehre und kantonaler Rechtsprechung verbietet Art. 22 ArG eine Abgeltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen während des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesgericht hat ferner unter Verweis auf Lehre und kantonale Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 22 ArG keinen unmittelbaren Anspruch auf monetären Ausgleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet, insbesondere nicht einen Anspruch auf einen Ruhezeitzuschlag von 10 %.
“Aus Art. 22 ArG geht klar hervor, dass während des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch Geld oder andere Vergünstigungen verboten ist und nicht bezogene Ruhezeiten lediglich nach Beendigung desselben finanziell abgegolten werden dürfen (vgl. Wegleitung zum ArG des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, November 2006, Allgemeines zu Art. 22). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach gestützt auf diese Norm kein eigentlicher Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter oder bezogener Ruhezeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung von Lehre und kantonaler Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in dieser Konstellation nicht, da somit kein allgemeines Interesse besteht, die hier umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung von Art. 22 ArG höchstrichterlich zu klären und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3.”
“Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur zu prüfen hatte, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Arbeitnehmer einen jahrelang entsprechend vollzogenen Arbeitsvertrag erst nach seiner Kündigung in Frage stellt. Unter dem im vorliegenden Fall (einzig) zu beurteilenden Aspekt der willkürlichen Anwendung von Art. 22 ArG lässt sich hieraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers gewinnen. Entgegen seiner Ansicht hat das kantonale Gericht unter Verweis auf Lehre und kantonale Rechtsprechung sachlich haltbare Gründe genannt, weshalb Art. 22 ArG keinen unmittelbaren Anspruch auf monetären Ausgleich des nicht gewährten Ruhezeitzuschlags von 10 % nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Lohn für die geleistete Arbeit und eine Schichtzulage von 10 % erhalten hat. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).”
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