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Im ununterbrochenen Betrieb hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden grundsätzlich neun Stunden beträgt und — einschliesslich Pausen — innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen muss. Für Arbeiten in zwei Schichten zwischen Freitagabend und Montagmorgen kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden; hierfür ist eine Pause von zwei Stunden vorzusehen, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann.
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
Art. 24 Abs. 6 ArG verweist für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über Nacht‑ und Sonntagsarbeit. Hieraus ergibt sich, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit für den ununterbrochenen Betrieb nach der regulären Dauer der Nachtarbeit richtet (Art. 17a Abs. 1 ArG: grundsätzlich neun Stunden). Die Verordnungsbestimmung in Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nimmt diese gesetzliche Festlegung für den ununterbrochenen Betrieb auf und konkretisiert sie hinsichtlich der Modalitäten.
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
Der Verordnungsgeber verfügt über einen weiten Regelungsspielraum; seine Anordnungen sind jedoch nur zulässig, soweit die gewählten Mittel tatsächlich zur Erreichung des Gesundheitsschutzes führen. Eine Massnahme wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gänzlich ungeeignet wäre, dem vorgesehenen öffentlichen Interesse zu dienen.
“Der Verordnungsgeber verfügt, wie dargelegt, gestützt auf Art. 24 Abs. 5 ArG über einen erheblichen Regelungsspielraum (E. 4.8 hiervor). Es liegt in seiner Kompetenz, diejenigen Mittel und Instrumente zu definieren, mit denen er das legitime öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes erreichen will, solange der von ihm eingeschlagene Weg tatsächlich zur Zielerreichung führt (vgl. E. 4.10 hiervor). Problematisch wäre einzig, wenn der Verordnungsgeber eine Massnahme treffen würde, die gemessen an wissenschaftlichen Erkenntnissen gänzlich ungeeignet ist, dem vorgegebenen öffentlichen Interesse zu dienen. So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste arbeitsmedizinische Beurteilung hält ausdrücklich fest, die wissenschaftliche Ausgangslage sei unklar bzw. widersprüchlich. Dass ihr eigenes Arbeitszeitmodell allenfalls auch positive Aspekte aufweist und insofern mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, ändert nichts daran, dass auch die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 erfolgte Bewilligungsverweigerung letztlich den Gesundheitsschutz bezweckt.”
Der ununterbrochene Betrieb ist mit besonderen physischen und psychischen Belastungen für die Arbeitnehmenden verbunden. Die Regelung des Art. 24 ArG dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).”
Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO); die kantonale Behörde bewilligt vorübergehende ununterbrochene Betriebe. Als ununterbrochener Betrieb gilt ein System mit Schichtarbeit während 24 Stunden an sieben Tagen, bestehend aus mehreren Schichten, das typischerweise Nacht- und Sonntagsarbeit einschliesst und eine komplexe Schichtorganisation aufweist.
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.111]). Der ununterbrochene Betrieb beinhaltet nebst Nachtarbeit auch Sonntagsarbeit und stellt zusätzlich eine komplexe Schichtarbeitsorganisation dar mit zum Teil unregelmässigen Schichtfolgen, verlängerten wöchentlichen Arbeitszeiten und langen Schichtzyklen (Wegleitung des SECO zum ArG und den Verordnungen 1 und 2, 024-1, Stand März 2024).”
Eine Bewilligung für ununterbrochenen Betrieb kann bejaht werden, wenn wirtschaftliche Unentbehrlichkeit wegen ausserordentlich hoher Verluste bei Unterbrechungen gegeben ist, die die Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
“Zudem hätten sämtliche Produktionsprozesse vorgegebene Abläufe und Durchlaufzeiten, sodass eine Unterbrechung der chemischen Produktionsvorgänge zu einer Beschädigung der Produkte führen würde. Ausserdem liege auch wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vor, da jeder Unterbruch der Fertigung ausserordentlich hohe Verluste an Energie, Material und Produktionszeit und damit Kosten verursachen würde. Solche vermeidbaren Kosten würden ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen internationalen Konkurrenzbetrieben weiter schwächen. Letztere hätten aufgrund von tieferen Löhnen, teilweise geringeren Investitionskosten und höheren staatlichen Unterstützungsprogrammen bereits einen Wettbewerbsvorteil. Ausserdem sei die Herstellung von Leistungshalbleitern ein sehr kapital- und innovationsintensives Geschäft. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs würden demnach vorliegen, was gemäss angefochtener Verfügung auch unbestritten sei. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen (Art. 24 Abs. 2 ArG) erfüllt ist. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erneuerung der Arbeitszeitbewilligung für ununterbrochenen Betrieb einzig aufgrund des darin vorgesehenen Schichtmodells ab. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Thematik der Unentbehrlichkeit ist daher nicht weiter einzugehen.”
Auf ununterbrochenen Betrieben sind die Vorschriften über Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über Schichtarbeit anwendbar. Da in solchen Betrieben regelmässig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit entsprechend zu beachten.
“Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).”
“Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).”
Als "ununterbrochener Betrieb" gilt ein 24‑Stunden/7‑Tage‑Schichtsystem mit mehreren Schichten, wobei die einzelnen Arbeitnehmenden grundsätzlich alle Schichten durchlaufen (vgl. ArGV 1, Art. 36). Art. 24 Abs. 2 ArG erlaubt die Bewilligung dauernden oder wiederkehrenden ununterbrochenen Betriebs, wenn dieser aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist; in der entschiedenen Praxis wurde ein entsprechendes Arbeitszeitmodell als wirtschaftlich und technisch notwendig qualifiziert (vgl. BVGer; BGer‑Entscheid).
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.”
“Das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin stellt unstrittig eine Form des ununterbrochenen Betriebs im Sinn des Arbeitsgesetzes bzw. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar und ist bewilligungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht und das SECO gehen davon aus, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich und technisch notwendig (im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ArG; angefochtenes Urteil, E. 3). Letztinstanzlich umstritten ist, ob die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen für den ununterbrochenen Betrieb vorliegen (E. 4 hiernach) und ob die Verweigerung der Bewilligung durch die Vorinstanz gegen die Bundesverfassung verstösst (E. 6 und 7 hiernach).”
Art. 24 Abs. 5 ArG räumt dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Regelung des ununterbrochenen Betriebs ein; er kann namentlich Ausnahmen zur Verlängerung der Höchstarbeitszeit und zur abweichenden Verteilung der Ruhezeit vorsehen. Fragen der Zweckmässigkeit solcher Regelungen gehören grundsätzlich in die Verantwortung des Verordnungsgebers und sind von den Gerichten nur eingeschränkt zu überprüfen.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Nachtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb sollen den Unternehmen eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeitmodelle ermöglichen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 2. Februar 1994, in: BBl 1994 157 ff., 173 f.; vgl. auch den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Revision des Arbeitsgesetzes" vom 17. November 1997, in: BBl 1998 1394 ff., 1400). Art. 24 Abs. 5 ArG räumt dem Bundesrat zu diesem Zweck die Kompetenz ein, die Einzelheiten des ununterbrochenen Betriebs zu regeln. Er kann namentlich ausnahmsweise die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängern sowie die Ruhezeit anders verteilen (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ArG; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 24 ArG; STÖCKLI/SOLTERMANN, in: Handkommentar ArG, 2005, N. 7 zu Art. 24 ArG). Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit, auf die Art. 24 Abs. 6 ArG verweist, schränkt das Gesetz den Spielraum des Verordnungsgebers nicht ein. Diesem steht daher ein erheblicher Spielraum im Sinn der Rechtsprechung zu (E. 4.6 und”
“Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 5 ArG dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, um bei ununterbrochenem Betrieb die Ruhezeit anders zu verteilen, als es der Grundregelung im Gesetz selbst entspricht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei durch den Wortlaut der Delegationsnorm im Gesetz nicht gedeckt. Ebensowenig hat sie gerügt, diese Verordnungsbestimmung sei aus irgend einem Grund verfassungswidrig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten beschlägt allein die Frage der Zweckmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, welche aber, wie dargelegt, in der Verantwortung des Verordnungsgebers liegt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden darf. Auf dieses Gutachten ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht weiter einzugehen.”
Unentbehrlichkeit kann insbesondere bei Produktionsprozessen angenommen werden, wenn Unterbrechungen zu Produktschäden oder zu erheblichen Energie-, Material‑ und Zeitverlusten führen und dadurch Wettbewerbsnachteile entstehen.
“Zudem hätten sämtliche Produktionsprozesse vorgegebene Abläufe und Durchlaufzeiten, sodass eine Unterbrechung der chemischen Produktionsvorgänge zu einer Beschädigung der Produkte führen würde. Ausserdem liege auch wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vor, da jeder Unterbruch der Fertigung ausserordentlich hohe Verluste an Energie, Material und Produktionszeit und damit Kosten verursachen würde. Solche vermeidbaren Kosten würden ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen internationalen Konkurrenzbetrieben weiter schwächen. Letztere hätten aufgrund von tieferen Löhnen, teilweise geringeren Investitionskosten und höheren staatlichen Unterstützungsprogrammen bereits einen Wettbewerbsvorteil. Ausserdem sei die Herstellung von Leistungshalbleitern ein sehr kapital- und innovationsintensives Geschäft. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs würden demnach vorliegen, was gemäss angefochtener Verfügung auch unbestritten sei. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen (Art. 24 Abs. 2 ArG) erfüllt ist. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erneuerung der Arbeitszeitbewilligung für ununterbrochenen Betrieb einzig aufgrund des darin vorgesehenen Schichtmodells ab. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Thematik der Unentbehrlichkeit ist daher nicht weiter einzugehen.”
Nach der Rechtsprechung verfügt der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des ununterbrochenen Betriebs über einen erheblichen Ermessensspielraum.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Nachtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb sollen den Unternehmen eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeitmodelle ermöglichen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 2. Februar 1994, in: BBl 1994 157 ff., 173 f.; vgl. auch den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Revision des Arbeitsgesetzes" vom 17. November 1997, in: BBl 1998 1394 ff., 1400). Art. 24 Abs. 5 ArG räumt dem Bundesrat zu diesem Zweck die Kompetenz ein, die Einzelheiten des ununterbrochenen Betriebs zu regeln. Er kann namentlich ausnahmsweise die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängern sowie die Ruhezeit anders verteilen (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ArG; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 24 ArG; STÖCKLI/SOLTERMANN, in: Handkommentar ArG, 2005, N. 7 zu Art. 24 ArG). Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit, auf die Art. 24 Abs. 6 ArG verweist, schränkt das Gesetz den Spielraum des Verordnungsgebers nicht ein. Diesem steht daher ein erheblicher Spielraum im Sinn der Rechtsprechung zu (E. 4.6 und”
Der ununterbrochene Betrieb umfasst neben Nacht- und Sonntagsarbeit auch eine komplexe Schichtorganisation. Er kann mit teils unregelmässigen Schichtfolgen, verlängerten wöchentlichen Arbeitszeiten und langen Schichtzyklen verbunden sein.
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.111]). Der ununterbrochene Betrieb beinhaltet nebst Nachtarbeit auch Sonntagsarbeit und stellt zusätzlich eine komplexe Schichtarbeitsorganisation dar mit zum Teil unregelmässigen Schichtfolgen, verlängerten wöchentlichen Arbeitszeiten und langen Schichtzyklen (Wegleitung des SECO zum ArG und den Verordnungen 1 und 2, 024-1, Stand März 2024).”
Für die Bewilligung dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betriebe ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Eine Bewilligung wird erteilt, sofern der Betrieb aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG).
“Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit und Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]). Dabei wird dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauerndem oder wiederkehrendem ununterbrochenem Betrieb ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 24 Abs. 4 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.”
Der Bundesrat hat von der in Art. 24 Abs. 5 ArG vorgesehenen Delegationskompetenz Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den ununterbrochenen Betrieb sowie die damit verbundenen Voraussetzungen und Grenzen in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geregelt (Art. 37 ff. ArGV 1).
“Das Arbeitsgesetz beauftragt den Bundesrat, durch Verordnungsbestimmungen festzulegen, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche Höchstarbeitszeit verlängert oder die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den ununterbrochenen Betrieb in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz näher umschrieben (Art. 37 ff. ArGV 1).”
“Das Arbeitsgesetz beauftragt den Bundesrat, durch Verordnungsbestimmungen festzulegen, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche Höchstarbeitszeit verlängert oder die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den ununterbrochenen Betrieb in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz näher umschrieben (Art. 37 ff. ArGV 1).”
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