Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525;BBl 2019 4103). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525;BBl 2019 4103). ↩
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Ununterbrochener Betrieb umfasst typischerweise ein viergruppiges Schichtsystem, bei dem die Arbeitnehmenden regelmässig/rotierend alle Schichten durchlaufen.
“Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).”
Bei ununterbrochenem Betrieb durchläuft die einzelne Arbeitnehmerin bzw. der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten.
“Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).”
Die in Art. 36 Abs. 1 ArG geregelte Rücksichtnahme bei der Festsetzung von Arbeits- und Ruhezeit gilt zwingend zugunsten von Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten. Erst die Nichteinhaltung dieser Schutzbestimmungen durch den Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis für die betroffene Person als unzumutbar erscheinen. Steht von Anfang an fest, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, begründet die dadurch veranlasste Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Person keinen Einstellungsgrund.
“Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 339). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Wenn von Beginn an feststeht, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, stellt eine entsprechende Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”
“Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 339). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Wenn von Beginn an feststeht, dass die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden, stellt eine entsprechende Nichtannahme des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”