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Der Begriff der Gastbetriebe umfasst ausdrücklich Hotels, Restaurants und Cafés sowie die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen; für Hotels, Restaurants und Cafés besteht keine Bewilligungspflicht für Nacht‑/Sonntagsarbeit.
“Das Arbeitsgesetz regelt zudem, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften betreffend das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (Art. 27 Abs. 1 ArG). Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
Der Begriff "Gastbetrieb" umfasst typischerweise und ausdrücklich Hotels, Restaurants und Cafés.
“Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
Gastbetriebe im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 umfassen Hotels, Restaurants, Cafés und Lieferdienste für fertig zubereitete Speisen; für Lieferdienste gelten dieselben Ausnahmen wie für Hotels, Restaurants und Cafés.
“Das Arbeitsgesetz regelt zudem, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften betreffend das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (Art. 27 Abs. 1 ArG). Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
Die Gleichstellung entfällt, wenn Lieferdienste nicht im Zusammenhang mit einer Bestellung bei einem bestimmten Gastbetrieb stehen.
“3 ArGV 2 ist indessen die Frage, ob die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen in der Nacht einem derart wichtigen Konsumbedürfnis entspreche, dass die wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit im Sinne des Gesetzes gegeben sei, durch den Verordnungsgeber implizit, aber unzweideutig bejaht worden. Die betreffende Verordnungsbestimmung enthält dabei keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der Frage, warum die betreffenden Konsumenten derartige Hauslieferungsdienste beanspruchen. So ist die Zulässigkeit insbesondere nicht auf Konsumenten beschränkt, denen andere Möglichkeiten der Verpflegung mit frischen Speisen nicht offenstehen, beispielsweise weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst kochen können oder über keine Küche verfügen oder selbst in der Nacht arbeiten. Wenn die Vorinstanz daher argumentiert, im vorliegenden Fall sei das besondere Konsumbedürfnis nicht gegeben, weil es andere Möglichkeiten gebe, den Bedarf an frischer Ernährung zu decken, und weil die Kunden der B._______ als Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet seien, eine Möglichkeit zum Kauf von Nahrungsmitteln im Unternehmen zur Verfügung zu stellen, stellt sie daher auf Kriterien ab, welche beim Vergleichstatbestand von Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 keine Rolle spielen. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieses Gebot ist bei der Rechtsanwendung zu beachten. Warum die Anforderungen an ein wichtiges Konsumbedürfnis bei der Lieferung von warmen Fertigmahlzeiten aus einem Restaurant und bei der Lieferung von gekühlten Fertigmahlzeiten von B._______ wesentlich unterschiedlich sein sollten, hat die Vorinstanz aber nicht erklärt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Unerfindlich ist auch, warum die Frage, ob die Bestellung der Speisen von Privatpersonen selbst aufgegeben wurden oder ob die Lieferung erfolge, weil die Arbeitgeber der Endkonsumenten einen entsprechenden Vertrag mit der B._______ abgeschlossen haben, für die Bewilligungserteilung relevant sein sollte.”
Hauslieferdienste/fahrbare Lieferdienste für fertig zubereitete Speisen sind Gastbetrieben gleichgestellt (unabhängig vom Bestellerkreis); dies gilt auch für Nacht- und Sonntagsausnahmen wie bei Restaurants.
“3 ArGV 2 ist indessen die Frage, ob die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen in der Nacht einem derart wichtigen Konsumbedürfnis entspreche, dass die wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit im Sinne des Gesetzes gegeben sei, durch den Verordnungsgeber implizit, aber unzweideutig bejaht worden. Die betreffende Verordnungsbestimmung enthält dabei keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der Frage, warum die betreffenden Konsumenten derartige Hauslieferungsdienste beanspruchen. So ist die Zulässigkeit insbesondere nicht auf Konsumenten beschränkt, denen andere Möglichkeiten der Verpflegung mit frischen Speisen nicht offenstehen, beispielsweise weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst kochen können oder über keine Küche verfügen oder selbst in der Nacht arbeiten. Wenn die Vorinstanz daher argumentiert, im vorliegenden Fall sei das besondere Konsumbedürfnis nicht gegeben, weil es andere Möglichkeiten gebe, den Bedarf an frischer Ernährung zu decken, und weil die Kunden der B._______ als Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet seien, eine Möglichkeit zum Kauf von Nahrungsmitteln im Unternehmen zur Verfügung zu stellen, stellt sie daher auf Kriterien ab, welche beim Vergleichstatbestand von Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 keine Rolle spielen. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieses Gebot ist bei der Rechtsanwendung zu beachten. Warum die Anforderungen an ein wichtiges Konsumbedürfnis bei der Lieferung von warmen Fertigmahlzeiten aus einem Restaurant und bei der Lieferung von gekühlten Fertigmahlzeiten von B._______ wesentlich unterschiedlich sein sollten, hat die Vorinstanz aber nicht erklärt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Unerfindlich ist auch, warum die Frage, ob die Bestellung der Speisen von Privatpersonen selbst aufgegeben wurden oder ob die Lieferung erfolge, weil die Arbeitgeber der Endkonsumenten einen entsprechenden Vertrag mit der B._______ abgeschlossen haben, für die Bewilligungserteilung relevant sein sollte.”
“Mit Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmung von Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 ist indessen die Frage, ob die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen in der Nacht einem derart wichtigen Konsumbedürfnis entspreche, dass die wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit im Sinne des Gesetzes gegeben sei, durch den Verordnungsgeber implizit, aber unzweideutig bejaht worden. Die betreffende Verordnungsbestimmung enthält dabei keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der Frage, warum die betreffenden Konsumenten derartige Hauslieferungsdienste beanspruchen. So ist die Zulässigkeit insbesondere nicht auf Konsumenten beschränkt, denen andere Möglichkeiten der Verpflegung mit frischen Speisen nicht offenstehen, beispielsweise weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst kochen können oder über keine Küche verfügen oder selbst in der Nacht arbeiten. Wenn die Vorinstanz daher argumentiert, im vorliegenden Fall sei das besondere Konsumbedürfnis nicht gegeben, weil es andere Möglichkeiten gebe, den Bedarf an frischer Ernährung zu decken, und weil die Kunden der B.”
Die Zulässigkeit von Nachtlieferungen hängt nicht davon ab, ob die Bestellung privat oder durch den Arbeitgeber veranlasst wurde.
“3 ArGV 2 ist indessen die Frage, ob die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen in der Nacht einem derart wichtigen Konsumbedürfnis entspreche, dass die wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit im Sinne des Gesetzes gegeben sei, durch den Verordnungsgeber implizit, aber unzweideutig bejaht worden. Die betreffende Verordnungsbestimmung enthält dabei keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der Frage, warum die betreffenden Konsumenten derartige Hauslieferungsdienste beanspruchen. So ist die Zulässigkeit insbesondere nicht auf Konsumenten beschränkt, denen andere Möglichkeiten der Verpflegung mit frischen Speisen nicht offenstehen, beispielsweise weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst kochen können oder über keine Küche verfügen oder selbst in der Nacht arbeiten. Wenn die Vorinstanz daher argumentiert, im vorliegenden Fall sei das besondere Konsumbedürfnis nicht gegeben, weil es andere Möglichkeiten gebe, den Bedarf an frischer Ernährung zu decken, und weil die Kunden der B._______ als Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet seien, eine Möglichkeit zum Kauf von Nahrungsmitteln im Unternehmen zur Verfügung zu stellen, stellt sie daher auf Kriterien ab, welche beim Vergleichstatbestand von Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 keine Rolle spielen. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieses Gebot ist bei der Rechtsanwendung zu beachten. Warum die Anforderungen an ein wichtiges Konsumbedürfnis bei der Lieferung von warmen Fertigmahlzeiten aus einem Restaurant und bei der Lieferung von gekühlten Fertigmahlzeiten von B._______ wesentlich unterschiedlich sein sollten, hat die Vorinstanz aber nicht erklärt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Unerfindlich ist auch, warum die Frage, ob die Bestellung der Speisen von Privatpersonen selbst aufgegeben wurden oder ob die Lieferung erfolge, weil die Arbeitgeber der Endkonsumenten einen entsprechenden Vertrag mit der B._______ abgeschlossen haben, für die Bewilligungserteilung relevant sein sollte.”
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