Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265;BBl 2007 315). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265;BBl 2007 315). ↩
SR 172.010 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 16 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
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1 commentary
Bei Delegation ist in der Praxis oft strittig, wie Umfang und Verantwortlichkeit des beauftragten Arbeitnehmers konkret nachgewiesen werden.
“Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz zu Unrecht von einem eindeutigen groben, den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden aus. Trotz des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Mitverantwortung seitens der bei der C.________ AG für Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen nicht ausgeschlossen. Klare Straflosigkeit auf Seiten der Arbeitgeberin liegt nicht vor. Mit der angegebenen Begründung hätte die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung somit nicht schützen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der Klärung in einer ordentlichen Untersuchung. 2.5.3. Fraglich ist, ob und inwieweit den Beschwerdegegner 2 als Polier eine strafrechtlich relevante Verantwortung für die mutmassliche Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Er ist nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers, sondern selber Angestellter der C.________ AG. Zweifellos kann bzw. muss die Arbeitgeberin bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer delegieren (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 4 Abs. 1 aBauAV). In welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Dieser genügt somit den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, der verlangt, dass Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, nicht (siehe dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners 2 reichte. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Einhaltung einer der unter E.”