832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 0,25 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 0,375 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.1
1bis. Ist der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte mit mehr als einer Ratenzahlung in Verzug, so ist der Versicherer berechtigt, den Ratenzahlungsmodus aufzuheben. Der Versicherer informiert den Arbeitgeber oder den freiwillig Versicherten über die Aufhebung des Prämienzahlungsmodus. Mit der Aufhebung des Prämienzahlungsmodus wird der Restbetrag der Prämie fällig.2
Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.3
Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 380). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 380). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). ↩
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