832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.
Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.
Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.
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