832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.
Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:
1 Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen;
die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;
2 sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert;
3 die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩