832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2terUVG erfolgt auf dem Betrag der Invalidenrente beziehungsweise der Komplementärrente einschliesslich der Teuerungszulagen.
Nach Anpassung der Komplementärrente nach Artikel 33 Absatz 2 oder der Teuerungszulagen erfolgt die Kürzung auf dem neuen Betrag.
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