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Art. 34

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
  2. Die Artikel 54–59 sind sinngemäss anwendbar.

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