832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesund-heitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.
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