832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Anstelle von Gerüsttreppen dürfen in folgenden Fällen Durchstiegsbeläge verwendet werden:
für den Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich;
bei Rollgerüsten;
wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können.
Gerüsttreppen und Durchstiegsbeläge müssen so angebracht werden, dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 25 m entfernt sind.
An Arbeitsgerüsten, die höher als 25 m sind, ist zudem mindestens ein Aufzug zu montieren, der vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen ist. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge.
An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.
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