832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mindestens 1,9 m und höchstens 2,3 m anzuordnen.
Der Mindestabstand nach Absatz 1 gilt nicht für:
die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang;
die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang.
Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.
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