832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Für Rückbau- und Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 17, 22–29 und 32–34 festzuhalten. Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass:
Bauteile unbeabsichtigt einstürzen;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Seilbruches oder durch Materialwurf gefährdet werden.
Namentlich ist sicherzustellen, dass:
das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten verhindert wird;
die Arbeiten nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
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