832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Asbestsanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt sind.
Als Arbeiten nach Absatz 1 gelten insbesondere die vollständige oder teilweise Entfernung von und die Rückbau- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
asbesthaltigen Spritzbelägen;
asbesthaltigen Boden-, Decken- und Wandbelägen;
asbesthaltigem Fliesenkleber;
asbesthaltigen Leichtbauplatten;
asbesthaltigen Brandabschottungen;
asbesthaltigen Dämmmaterialien;
asbesthaltigen Schnüren, Matten und Kissen;
asbesthaltigen Mörteln und Putzen;
asbesthaltigem Karton.
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