832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Asbestsanierungsunternehmen werden anerkannt, wenn sie:
eine eigene Arbeitnehmerin oder einen eigenen Arbeitnehmer als Spezialistin und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht;
mindestens zwei weitere eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV1instruiert worden sind und bei der Suva nach den Artikeln 70–89 VUV gemeldet sind;
über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen;
für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten.
Die Suva kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.