2 commentaries
Bei Vollzeitschulen, deren Fachklassen die grundlegenden Fertigkeiten des Berufs im kollektivsystemeigenen Unterricht effizient vermitteln können, kann aus Art. 11 Abs. 1 BBG erwogen werden, sie von überbetrieblichen Kursen zu befreien, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern zu vermeiden.
“In Vollzeitschulen, wie die Beschwerdeführerin eine ist, ist Ausbildung im Kollektiv, wie sie mit der Schaffung der überbetrieblichen Kurse für den Erwerb der grundlegenden Fertigkeiten eines Berufs angestrebt wurde, systemimmanent, weshalb es für die Beschwerdeführerin keinen Effizienzgewinn bringt, wenn die Lernenden ihrer Fachklasse Grafik die grundlegenden Fertigkeiten ihres Berufs in von Dritten durchgeführten überbetrieblichen Kursen erlernen. Aufgrund der kollektiven Ausbildung im Rahmen der Fachklasse Grafik und der Anzahl Lernenden pro Jahrgang kann die Beschwerdeführerin ihren Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten des Grafikerberufs selber effizient und sinnvoll vermitteln. Die Beschwerdeführerin hat denn auch dargelegt, "dass sie bei eigener Durchführung der Kurse die finanziellen Ressourcen besser, zielorientierter und optimaler auf die übrigen Bildungsgefässe abgestimmt einsetzen könnte", worin eine zulässige und nachvollziehbare Begründung ihres Gesuchs – wenn auch keine Voraussetzung von § 43 Abs. 1 VEG BBG – zu sehen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 11 Abs. 1 BBG gegenüber privaten Anbietenden auf dem Bildungsmarkt durch Massnahmen des Berufsbildungsgesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen (vgl. Botschaft BBG, 5703). Auch die Berücksichtigung der konstitutiven Dimension der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV im Sinn einer möglichst grossen Freiheit für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin spricht für deren Befreiung von den überbetrieblichen Kursen (vgl. Jörg Paul Müller, Verwirklichung der Grundrechte nach Art. 35 BV, Bern 2018, S. 101 ff.). Sachliche Gründe, die trotz Erfüllen der Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 lit. a–c VEG BBG gegen eine Befreiung der Beschwerdeführerin von den überbetrieblichen Kursen sprechen, sind nicht ersichtlich. Es besteht zwar ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgebildeten Lernenden eine qualitativ hochstehende Berufsausbildung erhalten. Dieses Interesse spricht aber nicht gegen eine Befreiung der Beschwerdeführerin.”
Für die Durchsetzung von Art. 11 BBG sind vorrangig die zuständigen Aufsichts- und Wettbewerbsbehörden zuständig. Hinweise auf wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen sind diesen Behörden zu melden; die Prüfung von Wettbewerbsverstössen gehört nicht in Verfahren über Ansprüche nach dem Öffentlichkeitsgesetz vor den Verwaltungsgerichten.
“Diesbezügliche, vom Beschwerdeführer angeführte "Ungereimtheiten" (vgl. act. 1 S. 4) können mithin nicht einem Verfahren betreffend Ansprüche aus OeffG geklärt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Nach Art. 42i StVG umfasst die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Sie ist unter anderem auch zuständig für die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung (Art. 42j lit. a StVG). Sie prüft die internen Kontrollsysteme (Art. 42j lit. b StVG). Angesichts der vorstehend geschilderten Gegebenheiten weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass es Sache zum einen der Aufsichtsbehörden und zum andern der Wettbewerbsbehörden ist, mit den ihnen jeweils zustehenden gesetzlichen Mitteln den Wettbewerb im Sinn von Art. 11 BBG sicherzustellen (act. G 2 S. 16 f.). Dementsprechend war die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 13 Mitte, S. 17 und S. 18 f.) nicht verpflichtet, im Rahmen des Untersuchungsprinzips den wettbewerbsrechtlich allenfalls relevanten Sachverhalt festzustellen und die entsprechenden Dokumente zu edieren. Als Folge davon sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Akten zu edieren, welche die wettbewerbsrechtlich massgebenden Gegebenheiten dokumentieren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Einsichtsgesuch vom 5. März 2019 ausdrücklich lediglich auf Akten des Bereichs höhere Berufs- und Weiterbildung bezieht (vgl. act. G 7/7a/1). Dementsprechend bezogen sich das Verwaltungs- und das Rekursverfahren ausschliesslich auf die zur Einsicht beantragten Akten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr festhält, dass zumindest die einschlägigen Dokumente der beruflichen Grundbildung öffentlich seien und er Anspruch auf Einsicht in dieselben habe (act. G 1 S.”
“inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anhaltspunkte für eine nicht wettbewerbsneutrale Organisation und Finanzierung der AhBW mit öffentlichen Geldern (vgl. dazu auch BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 9.1) auf ein hoheitliches Handeln der beteiligten Stellen in diesem Bereich hinweisen. Diesbezüglich ist jedoch als Einschränkung zu beachten, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ansprüche aus OeffG und der Klärung der Streitfrage, ob der Informationsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c OeffG im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht abgelehnt wurde, nicht untersucht werden kann, ob bzw. inwiefern das BZWU die gesetzlichen Vorgaben der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb (Art. 11 BBG, Art. 13 EG-BB) und des wettbewerbsneutralen Verhaltens einhält oder nicht. Solches fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts, sondern in denjenigen der Wettbewerbsbehörden, welche unter anderem auf entsprechende Anzeige (einer Verletzung von Art. 11 BBG) hin tätig werden (vgl. dazu auch Art. 26 bis 30 des Kartellgesetzes, SR 251, KG). Auch entsprechende Akteneinsichtsansprüche – welche zwar nicht für das Vorverfahren (Art. 26 Abs. 3 KG), aber nach Eröffnung einer Untersuchung (Art. 27 ff. KG) bestehen – wären wiederum im wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diesbezügliche, vom Beschwerdeführer angeführte "Ungereimtheiten" (vgl. act. 1 S. 4) können mithin nicht einem Verfahren betreffend Ansprüche aus OeffG geklärt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Nach Art. 42i StVG umfasst die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Sie ist unter anderem auch zuständig für die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung (Art.”
“Die vorerwähnten Regelungen sehen mithin im Bereich der höheren Berufs- und Weiterbildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. c OeffG eine Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb und ein nicht hoheitliches Handeln explizit vor. Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte vorliegend einzig fraglich sein, ob bzw. inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anhaltspunkte für eine nicht wettbewerbsneutrale Organisation und Finanzierung der AhBW mit öffentlichen Geldern (vgl. dazu auch BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 9.1) auf ein hoheitliches Handeln der beteiligten Stellen in diesem Bereich hinweisen. Diesbezüglich ist jedoch als Einschränkung zu beachten, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ansprüche aus OeffG und der Klärung der Streitfrage, ob der Informationsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c OeffG im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht abgelehnt wurde, nicht untersucht werden kann, ob bzw. inwiefern das BZWU die gesetzlichen Vorgaben der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb (Art. 11 BBG, Art. 13 EG-BB) und des wettbewerbsneutralen Verhaltens einhält oder nicht. Solches fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts, sondern in denjenigen der Wettbewerbsbehörden, welche unter anderem auf entsprechende Anzeige (einer Verletzung von Art. 11 BBG) hin tätig werden (vgl. dazu auch Art. 26 bis 30 des Kartellgesetzes, SR 251, KG). Auch entsprechende Akteneinsichtsansprüche – welche zwar nicht für das Vorverfahren (Art. 26 Abs. 3 KG), aber nach Eröffnung einer Untersuchung (Art. 27 ff. KG) bestehen – wären wiederum im wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diesbezügliche, vom Beschwerdeführer angeführte "Ungereimtheiten" (vgl. act. 1 S. 4) können mithin nicht einem Verfahren betreffend Ansprüche aus OeffG geklärt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Nach Art. 42i StVG umfasst die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.