The Confederation shall reduce approved subsidies or withhold new subsidies if the funding recipient seriously neglects or fails to fulfil his obligations under this Act.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch der Organisationen der Arbeitswelt auf Beiträge des Bundes zur Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen. Art. 58 BBG lässt demnach Kürzungen bewilligter Beiträge oder die Verweigerung neuer Beiträge nur bei einer erheblichen Verletzung oder Vernachlässigung der nach dem BBG bestehenden Aufgaben und Pflichten in Betracht kommen.
“c BBG folge jedoch, dass Organisationen der Arbeitswelt grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Beiträge des Bundes hätten, sofern sie eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen durchführten. Es sei mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Aufgabenteilung zwischen Bund und den Organisationen der Arbeitswelt nicht vereinbar, den involvierten Bundesbehörden freies Ermessen einzuräumen, ob und wieweit sie sich finanziell bei der Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen beteiligen wollten. Die "Kann-Formulierung" in Art. 56 BBG müsse als gesetzgeberisches Versehen betrachtet werden; soweit ihr überhaupt Relevanz zugestanden werden könne, dann nur insoweit, als dass damit vom Gesetzgeber habe klargestellt werden sollen, dass Voraussetzung für die Beitragsausrichtung die Gewährung entsprechender Kredite durch die Bundesversammlung sei (Art. 59 BBG). Für eine Anspruchssubvention spreche sodann der Umstand, dass nur jene Organisationen der Arbeitswelt berücksichtigt werden könnten, die über ein Prüfungsreglement verfügten, welches gemäss Art. 28 Abs. 2 BBG vom Staatssekretariat genehmigt worden sei. Schliesslich folge aus Art. 58 BBG, wonach eine Kürzung bewilligter bzw. eine Verweigerung neuer Bundesbeiträge nur bei erheblicher Verletzung oder Vernachlässigung der Aufgaben und Pflichten nach BBG in Betracht komme, dass ein Anspruch auf die Subventionen bestehe.”
Art. 58 BBG erlaubt die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge. Aus den vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen lassen sich jedoch keine präzisen, justiziablen Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung dieser Beiträge ableiten; Art. 58 BBG begründet daher keinen einklagbaren Anspruch auf Beitragsgewährung.
“Bundesrat Couchepin führte zudem aus, dass der bundesrätliche Vorschlag es erlaube, "de moduler notre appui en fonction des possibilités financières et des besoins réels" (a.a.O.). Letztlich wurde der bundesrätliche Vorschlag in beiden Kammern klar angenommen (vgl. AB 2001 N 1748: AB 2002 S 520). Diese Entstehungsgeschichte spricht eher dagegen, dass es sich bei den Beiträgen nach Art. 56 BBG um Anspruchssubventionen handelt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), ist letztlich aber nicht streitentscheidend. 1.4.3.2. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG finden lassen. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52 Abs. 3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art. 65 Abs. 2 BBG). Fixiert sind damit nur die Höchstsätze der Subventionen nach Art.”
“Bundesrat Couchepin führte zudem aus, dass der bundesrätliche Vorschlag es erlaube, "de moduler notre appui en fonction des possibilités financières et des besoins réels" (a.a.O.). Letztlich wurde der bundesrätliche Vorschlag in beiden Kammern klar angenommen (vgl. AB 2001 N 1748: AB 2002 S 520). Diese Entstehungsgeschichte spricht eher dagegen, dass es sich bei den Beiträgen nach Art. 56 BBG um Anspruchssubventionen handelt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), ist letztlich aber nicht streitentscheidend. 1.4.3.2. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG finden lassen. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52 Abs. 3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art. 65 Abs. 2 BBG). Fixiert sind damit nur die Höchstsätze der Subventionen nach Art.”
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