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Überbetriebliche Kurse sind nach heutiger Auslegung grundsätzlich für alle Lernenden obligatorisch. Eine kantonale Befreiung kann auf Gesuch des Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gewährt werden, wenn das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt wird, sachlich und zeitlich gegenüber der beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist und die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind. Sachdienlich ist dabei die Erwägung, dass bei Anbietern mit vielen Lernenden wegen bestehender Synergien die Verpflichtung zu externen überbetrieblichen Kursen entfällt bzw. nicht notwendig erscheint.
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw.”
“Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Im Kanton Zürich kann das MBA nach § 43 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG (VEG BBG, LS 413.311) auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis hin dessen Lernende vom Besuch der überbetrieblichen Kurse befreien, wenn das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt wird (lit. a), das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschriebenen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist (lit. b) und die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind (lit. c). Damit ist zu prüfen, ob vorliegend die in § 43 Abs. 1 VEG BBG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind, und, falls dies der Fall ist, ob die Vorinstanz (wie zuvor der Beschwerdegegner) zu Recht dennoch von einer Befreiung abgesehen hat. 3. Der Begriff "Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis" wird sowohl in § 43 Abs. 1 VEG BBG als auch in Art. 23 Abs. 3 BBG verwendet. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Begriff subsumiert werden kann, ergibt sich daher durch Auslegung des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes. 3.1 Die Bildung in beruflicher Praxis ist nach Art. 16 Abs. 1 lit. a BBG in Verbindung mit seiner Marginalie einer der Inhalte der beruflichen Grundbildung. Die Bildung in beruflicher Praxis wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt (Art. 16 Abs. 2 Ingeress und lit. a BBG). Die Beschwerdeführerin ist eine Privatschule, die mit der Fachklasse Grafik ein schulisches Vollzeitangebot für die berufliche Grundbildung Grafiker/Grafikerin EFZ anbietet. Sie könnte deshalb eine andere zur Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis anerkannte Institution im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. a BBG darstellen. 3.2 Für die Auslegung von Art. 16 BBG ist auf das Ziel der Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes abzustützen.”
Überbetriebliche Kurse dienen dazu, grundlegende Fertigkeiten zu vermitteln; sie entlasten insbesondere kleinere Betriebe, indem Lernende für diese Vermittlung zusammengeführt werden. Ohne diese Kurse müsste jeder Berufsbildner die betreffenden Inhalte allein vermitteln, was einen deutlich grösseren Aufwand bedeuten würde.
“) hatte der Bundesrat, an die bisherige Rechtslage anknüpfend, den Besuch der überbetrieblichen Kurse nur für die Absolventen und Absolventinnen einer "klassischen" Berufslehre beziehungsweise einer berufspraktischen Ausbildung, nicht aber für die Schüler und Schülerinnen einer Berufsfachschule vorgesehen (vgl. Art. 24 und 25 Abs. 2 e contrario Entwurf-BBG [BBl 2000 5775 ff., 5781 ff.]). So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde.”
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw. Effizienzgewinne entstehen, wenn die Lernenden dieses Betriebs für die Vermittlung der grundlegenden Fertigkeiten ihres Berufs zusammengezogen werden.”
Die Kantone haben sicherzustellen, dass ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen besteht; dies dient insbesondere der Entlastung kleinerer Betriebe, indem Lernende zusammengezogen werden. Die Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt ist dabei vorgesehen und relevant für die Ausgestaltung des Angebots.
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw.”
Die überbetrieblichen Kurse sind – sofern die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert – für alle Lernenden obligatorisch. Liegt eine Ausbildungsstelle mit einer grossen Zahl von Lernenden desselben Berufs vor, kann auf externe überbetriebliche Kurse verzichtet werden, wenn die betrieblichen Ausbildungs‑Synergien für die Vermittlung der grundlegenden Fertigkeiten genügen.
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw. Effizienzgewinne entstehen, wenn die Lernenden dieses Betriebs für die Vermittlung der grundlegenden Fertigkeiten ihres Berufs zusammengezogen werden.”
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