Repealed by Annex No II 2 of the Higher Education Act of 30 Sept. 2011, with effect from 1 Jan. 2015 (AS 2014 4103;BBl 2009 4561). ↩
1 commentary
Art. 39 Abs. 1 BBG regelt die Zuerkennung des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses an Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Die eidgenössische Berufsmaturität schafft damit die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (vgl. Art. 25 BBG).
“Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP.”
“Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.