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Die Vorinstanz führt aus, dass im Kanton Zürich in der Praxis für die Gewährung einer Verkürzung der beruflichen Grundbildung häufig ein anderer Berufsabschluss mit EFZ oder eine Maturität verlangt wird.
“Dementsprechend fällt der vom Beschwerdeführer angestrebte Bildungsgang unter Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. b BiVo 2013. 3.4 Sofern der Beschwerdeführer die verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung an der Schule C absolviert, ist er folglich im Anschluss daran zum Qualifikationsverfahren zuzulassen. 4. 4.1 Art. 18 Abs. 1 BBG sieht unter dem Titel "Berücksichtigung individueller Bedürfnisse" vor, dass die Dauer der beruflichen Grundbildung für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verkürzt oder verlängert werden kann. Diese Möglichkeit der angemessenen Verlängerung oder Verkürzung der beruflichen Grundbildung besteht sowohl bei der betrieblich organisierten Grundbildung als auch bei der schulisch organisierten Grundbildung (vgl. SBFI, Handbuch, S. 25). 4.2 Art. 24 BBG weist die Aufsicht im Bereich der beruflichen Grundbildung inklusive der Aufgabe, über Fälle nach Art. 18 Abs. 1 BBG zu entscheiden, dem Kanton zu (Art. 24 Abs. 4 lit. b BBG). Im Kanton Zürich ist der Beschwerdegegner für Entscheide über die Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung zuständig (§ 16 VEG BBG). 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, im Kanton Zürich sei es Praxis, für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung einen anderen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Maturität zu verlangen. Damit solle die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass die verkürzte berufliche Grundbildung mit Erfolg abgeschlossen werden könne. Weiter hält die Vorinstanz fest, das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Grundbildung in verkürzter Zeit setze bei dem oder der Lernenden nicht nur Intelligenz, sondern auch Selbstkompetenzen wie Selbständigkeit beim Lernen und Durchhaltevermögen voraus. Bezüglich des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dieser über die nötigen Selbstkompetenzen verfüge. Nach einer Auseinandersetzung mit der bisherigen beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen kommt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss, das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung sei abzuweisen.”
“32 BBV sind daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – unbeachtlich. 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. b BiVo 2013 wird zu den Qualifikationsverfahren zugelassen, wer die berufliche Grundbildung an einer vom Kanton anerkannten Bildungsinstitution absolviert hat. Der Beschwerdeführer strebt eine berufliche Grundbildung in der Form der schulisch organisierten Grundbildung bei der Schule C an. Die Schule C ist eine Bildungsinstitution, welche über eine Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt, eine verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung für den Beruf Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ anzubieten. Dementsprechend fällt der vom Beschwerdeführer angestrebte Bildungsgang unter Art. 16 Abs. 1 lit. b BiVo 2020 bzw. Art. 18 lit. b BiVo 2013. 3.4 Sofern der Beschwerdeführer die verkürzte schulisch organisierte berufliche Grundbildung an der Schule C absolviert, ist er folglich im Anschluss daran zum Qualifikationsverfahren zuzulassen. 4. 4.1 Art. 18 Abs. 1 BBG sieht unter dem Titel "Berücksichtigung individueller Bedürfnisse" vor, dass die Dauer der beruflichen Grundbildung für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verkürzt oder verlängert werden kann. Diese Möglichkeit der angemessenen Verlängerung oder Verkürzung der beruflichen Grundbildung besteht sowohl bei der betrieblich organisierten Grundbildung als auch bei der schulisch organisierten Grundbildung (vgl. SBFI, Handbuch, S. 25). 4.2 Art. 24 BBG weist die Aufsicht im Bereich der beruflichen Grundbildung inklusive der Aufgabe, über Fälle nach Art. 18 Abs. 1 BBG zu entscheiden, dem Kanton zu (Art. 24 Abs. 4 lit. b BBG). Im Kanton Zürich ist der Beschwerdegegner für Entscheide über die Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung zuständig (§ 16 VEG BBG). 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, im Kanton Zürich sei es Praxis, für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung einen anderen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Maturität zu verlangen.”
Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt eine Würdigung des Einzelfalls; die Erwähnung eines Lehrabschlusses oder einer Maturität in der Botschaft dient nur als Beispiel für Vorleistungen, nicht als ausschliessliches Zulassungskriterium. Eine kantonale Praxis, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausschliesslich Personen mit EFZ oder Matura zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen, wäre mit Art. 18 Abs. 1 BBG nicht vereinbar und daher rechtswidrig.
“Nach einer Auseinandersetzung mit der bisherigen beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen kommt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss, das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung sei abzuweisen. 4.4 "Besonders befähigte oder vorgebildete Personen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe; deren Auslegung ist eine Rechtsfrage. Art. 18 Abs. 1 BBG schreibt nicht explizit vor, dass nur Personen, die bereits über einen bestimmten Abschluss verfügen, eine verkürzte berufliche Grundbildung bewilligt werden kann. Die Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18 Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen, welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen. Sofern im Kanton Zürich eine solche Praxis besteht, erweist sich diese als rechtswidrig. Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren jedoch – wie dies Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt – eine Einzelfallprüfung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt der Beschwerdeführer weder über eine relevante Vorbildung noch lassen seine Vorbringen auf eine besondere Befähigung schliessen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Psychologin FH D vom 3. März 2014 betreffend sein Intelligenzpotenzial sowie seine kognitive Leistungsfähigkeit hingewiesen werden.”
“Die Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18 Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen, welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen. Sofern im Kanton Zürich eine solche Praxis besteht, erweist sich diese als rechtswidrig. Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren jedoch – wie dies Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt – eine Einzelfallprüfung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt der Beschwerdeführer weder über eine relevante Vorbildung noch lassen seine Vorbringen auf eine besondere Befähigung schliessen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Psychologin FH D vom 3. März 2014 betreffend sein Intelligenzpotenzial sowie seine kognitive Leistungsfähigkeit hingewiesen werden. Dieser Bericht bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar einen Intelligenzquotienten von 124 Punkten, die Gutachterin führt darin jedoch auch aus, dass die Resultate in Bezug auf die allgemeine psychomotorische Geschwindigkeit, die nonverbalen Gedächtnisfunktionen und das Arbeitsgedächtnis auf eine kognitive Störung hindeuteten, welche ihm die Ausschöpfung seines Potenzials erschweren und Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich zeitigen könnte. Gestützt auf diesen Bericht kann daher nicht von einer besonderen Befähigung des Beschwerdeführers, die eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung rechtfertigen würde, ausgegangen werden.”
“3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, im Kanton Zürich sei es Praxis, für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung einen anderen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Maturität zu verlangen. Damit solle die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass die verkürzte berufliche Grundbildung mit Erfolg abgeschlossen werden könne. Weiter hält die Vorinstanz fest, das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Grundbildung in verkürzter Zeit setze bei dem oder der Lernenden nicht nur Intelligenz, sondern auch Selbstkompetenzen wie Selbständigkeit beim Lernen und Durchhaltevermögen voraus. Bezüglich des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dieser über die nötigen Selbstkompetenzen verfüge. Nach einer Auseinandersetzung mit der bisherigen beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen kommt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss, das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zu einer verkürzten beruflichen Grundbildung sei abzuweisen. 4.4 "Besonders befähigte oder vorgebildete Personen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe; deren Auslegung ist eine Rechtsfrage. Art. 18 Abs. 1 BBG schreibt nicht explizit vor, dass nur Personen, die bereits über einen bestimmten Abschluss verfügen, eine verkürzte berufliche Grundbildung bewilligt werden kann. Die Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18 Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen, welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen.”
“Art. 18 Abs. 1 BBG schreibt nicht explizit vor, dass nur Personen, die bereits über einen bestimmten Abschluss verfügen, eine verkürzte berufliche Grundbildung bewilligt werden kann. Die Botschaft zum BBG weist daraufhin, dass die Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf bereits erbrachten Vorleistungen beruhen soll, zählt einen Lehrabschluss oder eine Matura jedoch lediglich beispielhaft als Gründe für eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung auf (BBl 2000, 5754). Aus der parlamentarischen Debatte im Nationalrat ergibt sich, dass auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler als besonders befähigte Personen im Sinn dieser Bestimmung gelten sollen (AB 2001, N 1587, Votum Randegger). Zweck der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 BBG ist es, individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu erhöhen. Die Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, besonderen Einzelfällen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass es nicht mit Art. 18 Abs. 1 BBG vereinbar ist, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausschliesslich Personen zur verkürzten beruflichen Grundbildung zuzulassen, welche bereits über einen Berufsabschluss mit EFZ oder eine Matura verfügen. Sofern im Kanton Zürich eine solche Praxis besteht, erweist sich diese als rechtswidrig. Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren jedoch – wie dies Art. 18 Abs. 1 BBG verlangt – eine Einzelfallprüfung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt der Beschwerdeführer weder über eine relevante Vorbildung noch lassen seine Vorbringen auf eine besondere Befähigung schliessen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Psychologin FH D vom 3. März 2014 betreffend sein Intelligenzpotenzial sowie seine kognitive Leistungsfähigkeit hingewiesen werden. Dieser Bericht bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar einen Intelligenzquotienten von 124 Punkten, die Gutachterin führt darin jedoch auch aus, dass die Resultate in Bezug auf die allgemeine psychomotorische Geschwindigkeit, die nonverbalen Gedächtnisfunktionen und das Arbeitsgedächtnis auf eine kognitive Störung hindeuteten, welche ihm die Ausschöpfung seines Potenzials erschweren und Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich zeitigen könnte.”
Ist Art. 18 Abs. 1 BBG bereits von der Partei in vorinstanzlichen Eingaben (z. B. im Gesuch oder im Rekurs) ausdrücklich geltend gemacht worden, war nach der zitierten Entscheidung eine gesonderte Vorankündigung oder Anhörung vor der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 BBG durch die Rekursinstanz nicht erforderlich, weil die Partei mit der Anwendung dieser Norm rechnen konnte.
“Der Beschwerdegegner verfügte offenbar zu diesem Zeitpunkt über ein unvollständiges Aktendossier, worin eine Verletzung seiner Aktenführungspflicht zu erblicken ist. Das Aktendossier wurde aber noch während des Rekursverfahrens vervollständigt. Nachdem die fehlenden Akten nachgereicht worden waren, hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, Einsicht in die vollständigen Akten zu verlangen und sich zu diesen umfassend zu äussern. Die Vorinstanz verfügte im Rekursverfahren über volle Kognition (§ 20 VRG). Die Gehörsverletzung konnte folglich geheilt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, ob und inwiefern die Akten danach noch hätten unvollständig sein sollen. 6.3 Der Beschwerdegegner qualifizierte die vom Beschwerdeführer angestrebte verkürzte berufliche Grundbildung fälschlicherweise nicht als geregelten Bildungsgang. Als Folge davon wies er das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden beruflichen Erfahrung gestützt auf Art. 32 BBV und Art. 16 Abs. 2 lit. b BiVo 2020 ab, anstatt eine Prüfung von Art. 18 Abs. 1 BBG vorzunehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Motivsubstitution vorlag, welche den Parteien vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Die Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21). Der Beschwerdeführer stützte bereits sein Gesuch vom 1. Dezember 2020 auf Art. 18 BBG. In seinem Rekurs wiederholte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass er sich auf Art. 18 BBG berufe. Folglich musste der Beschwerdeführer von Beginn weg mit der Anwendung dieses Artikels rechnen. Eine entsprechende Gehörsgewährung war daher entbehrlich. 7. In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner die Verfügung vom 29.”
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