The Confederation may provide subsidies to professional organisations wishing to conduct federal professional examinations, advanced federal professional examinations and study programmes at professional education institutions.
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Im Gesetz und in der anwendbaren Verordnung finden sich keine präzisen, justiziablen Kriterien für die Ausrichtung und die konkrete Bemessung von Beiträgen nach Art. 56 BBG. Die Berufsbildungsverordnung legt lediglich Höchstsätze fest (Art. 65 BBV: grundsätzlich bis zu 60% des Aufwandes; aus fachlichen Gründen bis zu 80% möglich). Die konkrete Höhe der Beiträge liegt damit im Ermessen des Staatssekretariats.
“2 hiervor), ist letztlich aber nicht streitentscheidend. 1.4.3.2. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG finden lassen. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52 Abs. 3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art. 65 Abs. 2 BBG). Fixiert sind damit nur die Höchstsätze der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG. Die genaue Beitragsbemessung liegt sodann im Ermessen des Staatssekretariats, wobei in erster Linie massgebend sein dürfte, welches Budget neben der Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 52 Abs. 2 BBG) bzw. der weiteren Bundesbeteiligungen (Art. 52 Abs. 3 lit.”
Bei Kursnebenkosten, die nicht auf der vom Kursanbieter ausgestellten Kurskostenbestätigung ausgewiesen sind, gilt eine umgekehrte Vermutung; ihre Notwendigkeit für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung muss besonders dargelegt werden.
“Il suppose un lien de causalité étroit, auquel on peut raisonnablement s'attendre, entre les dépenses et la compétence requise pour l'examen, qu'elle soit de nature théorique ou pratique, ou la réussite de l'examen. Alors que les cours directement axés sur la préparation d'un examen remplissent généralement cette condition, une présomption inverse s'applique aux dépenses individuelles des participants aux cours qui ne sont pas mentionnées sur l'attestation des frais de cours établie par le prestataire de cours. Leur nécessité pour la réussite de l'examen doit être spécialement démontrée. Si de nombreux candidats ont réussi l'examen sans avoir engagé de telles dépenses, cela plaide contre leur utilité directe pour la transmission des connaissances de l'examen. Ne sont pas non plus pris en compte, selon ce critère, les taxes d'examen elles-mêmes et les dépenses pour le matériel d'examen qui, en tant que telles, ne visent pas à transmettre des connaissances et sont déjà soutenues ou couvertes par d'autres subventions (art. 56 LFPr ; art. 65 OFPr ; cf. arrêts du TAF B-3485/2022 consid. 2.5.3 ; B-3552/2021 du 5 avril 2022 consid. 4.3). 3. En vertu de l'art. 13 al. 1 let. a PA, les parties sont tenues de collaborer à la constatation des faits dans une procédure qu'elles introduisent elles-mêmes. Il leur appartient notamment de produire les pièces justificatives nécessaires (cf. arrêt du TAF B-5421/2021 du 28 février 2023 consid. 5.2). Il découle cependant du principe de la bonne foi applicable aux autorités (art. 5 al. 3 Cst.) que celle chargée de l'affaire a un devoir d'information envers les parties (cf. arrêt du TAF B-5102/2021 du 13 septembre 2022 consid. 3.1 ; Krauskopf/ Wyssling, in : Praxiskommentar VwVG, 3ème éd. 2023, art. 13 PA n° 50). L'autorité doit ainsi expliquer aux personnes concernées en quoi consiste leur devoir de collaborer et quels sont les moyens de preuve à fournir (cf. ATF 132 II 113 consid. 3.2 ; arrêts du TF 2C_388/2008 du 16 décembre 2008 consid. 4.1 ; Krauskopf/ Wyssling, op. cit., art.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Beiträge nach Art. 56 BBG nicht als Anspruchssubventionen. Dementsprechend ist die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten gegen solche Beiträge in der Regel wegen Art. 83 lit. k BGG unzulässig.
“Damit ergibt sich zusammengefasst, dass es sich bei den Beiträgen nach Art. 56 BBG an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen nicht um Anspruchssubventionen handelt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb aufgrund von Art. 83 lit. k BGG unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Da vorinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, fällt auch nicht in Betracht, die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdeführerin überhaupt rechts- und parteifähig ist, was die Vorinstanz mit guten Gründen angezweifelt hat (vgl. E. 1.2.3 des angefochtenen Entscheids).”
“10) beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach dem BBG. Hauptsächlich leistet er Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Art. 53 BBG (Art. 52 Abs. 2 BBG). Den Rest seines Beitrags leistet er an Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 52 Abs. 3 lit. a BBG), an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 52 Abs. 3 lit. b BBG), an Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 52 Abs. 3 lit. c BBG) sowie an Personen, die Kurse absolviert haben, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 52 Abs. 3 lit. d BBG). Vorliegend stehen Beiträge nach Art. 52 Abs. 3 lit. c BBG in Frage. Eine nähere Regelung dieser Beiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. von eidgenössischen höheren Fachprüfungen findet sich in Art. 56 BBG. Zu klären ist die vom Bundesgericht bis dato nicht beantwortete Rechtsfrage, ob diese Beiträge als Anspruchssubventionen im Sinne von Art. 83 lit. k BGG zu qualifizieren sind.”
Nach Verordnungsrecht sieht Art. 65 BBV vor, dass Bundesbeiträge nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60% des Aufwandes decken; für fachlich besonders kostenintensive Prüfungen kann ausnahmsweise bis zu 80% gewährt werden.
“Bundesrat Couchepin führte zudem aus, dass der bundesrätliche Vorschlag es erlaube, "de moduler notre appui en fonction des possibilités financières et des besoins réels" (a.a.O.). Letztlich wurde der bundesrätliche Vorschlag in beiden Kammern klar angenommen (vgl. AB 2001 N 1748: AB 2002 S 520). Diese Entstehungsgeschichte spricht eher dagegen, dass es sich bei den Beiträgen nach Art. 56 BBG um Anspruchssubventionen handelt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), ist letztlich aber nicht streitentscheidend. 1.4.3.2. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG finden lassen. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52 Abs. 3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art.”
Die Verordnung enthält für die Beiträge nach Art. 56 BBG Höchstsätze: grundsätzlich bis zu 60% des Aufwandes, ausnahmsweise bis zu 80% bei besonders kostenintensiven Prüfungen. Die konkrete Beitragsbemessung und Auszahlung liegt im Ermessen des Staatssekretariats und richtet sich namentlich nach dem verfügbaren Budget.
“3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art. 65 Abs. 2 BBG). Fixiert sind damit nur die Höchstsätze der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG. Die genaue Beitragsbemessung liegt sodann im Ermessen des Staatssekretariats, wobei in erster Linie massgebend sein dürfte, welches Budget neben der Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 52 Abs. 2 BBG) bzw. der weiteren Bundesbeteiligungen (Art. 52 Abs. 3 lit. a, b und d BBG) zur Verfügung steht. Alleine der Umstand, dass der Verwaltung hinsichtlich des Subventionssatzes ein gewisser Spielraum verbleibt, führt zwar nicht zur Verneinung des Anspruchscharakters der Subvention (BGE 145 I 121 E. 1.2); im vorliegenden Fall bestätigt die Unbestimmtheit des anwendbaren Verordnungsrechts jedoch die gesetzgeberische Konzeption, dass auf die Bundesbeiträge an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen kein Rechtsanspruch besteht.”
“58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art. 65 Abs. 2 BBG). Fixiert sind damit nur die Höchstsätze der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG. Die genaue Beitragsbemessung liegt sodann im Ermessen des Staatssekretariats, wobei in erster Linie massgebend sein dürfte, welches Budget neben der Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 52 Abs. 2 BBG) bzw. der weiteren Bundesbeteiligungen (Art. 52 Abs. 3 lit. a, b und d BBG) zur Verfügung steht. Alleine der Umstand, dass der Verwaltung hinsichtlich des Subventionssatzes ein gewisser Spielraum verbleibt, führt zwar nicht zur Verneinung des Anspruchscharakters der Subvention (BGE 145 I 121 E. 1.2); im vorliegenden Fall bestätigt die Unbestimmtheit des anwendbaren Verordnungsrechts jedoch die gesetzgeberische Konzeption, dass auf die Bundesbeiträge an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen kein Rechtsanspruch besteht. Gebundene Beiträge liegen nicht vor. 1.4.3.4. Soweit das Parlament ein Budget für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen zur Verfügung gestellt hat, versteht sich sodann von selbst, dass das Staatssekretariat bei der Beitragsgewährung nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln hat und namentlich an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden ist (BGE 122 I 267 E.”
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise, justiziable Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Beiträge nach Art. 56 BBG finden lassen. Zwar enthält die Berufsbildungsverordnung (Art. 65 BBV) verbindliche Höchstanteile (grundsätzlich bis 60 %, ausnahmsweise bis 80 % des Aufwandes), doch bleiben darüber hinausgehende Kriterien und die konkrete Bemessung der Gewährung unbestimmt.
“In den parlamentarischen Beratungen zum Erlass des BBG ist von einer Kommissionsminderheit vorgeschlagen worden, den Kreditvorbehalt sowie die Wendung "angemessen" zu streichen (vgl. AB 2001 N 1747). Begründet wurde dieser Antrag damit, das im BBG Beschlossene müsse effektiv finanziert werden; es dürfe nicht konjunkturellen Gegebenheiten oder Sparprogrammen zum Opfer fallen (vgl. AB 2001 N 1747 f. [Votum Fetz]); die vom Bundesrat vorgeschlagene Wendung sei "très byzantine, parce qu'elle fait beaucoup d'exceptions (vgl. AB 2001 N 1748 [Votum Simoneschi]). Die Befürworter des bundesrätlichen Vorschlags hielten dem entgegen, es gelte die Budgethoheit des Parlaments zu wahren (vgl. AB 2001 N 1748 [Voten Bangerter und Randegger]). Bundesrat Couchepin führte zudem aus, dass der bundesrätliche Vorschlag es erlaube, "de moduler notre appui en fonction des possibilités financières et des besoins réels" (a.a.O.). Letztlich wurde der bundesrätliche Vorschlag in beiden Kammern klar angenommen (vgl. AB 2001 N 1748: AB 2002 S 520). Diese Entstehungsgeschichte spricht eher dagegen, dass es sich bei den Beiträgen nach Art. 56 BBG um Anspruchssubventionen handelt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), ist letztlich aber nicht streitentscheidend. 1.4.3.2. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG finden lassen. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52 Abs. 3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art.”
“Bundesrat Couchepin führte zudem aus, dass der bundesrätliche Vorschlag es erlaube, "de moduler notre appui en fonction des possibilités financières et des besoins réels" (a.a.O.). Letztlich wurde der bundesrätliche Vorschlag in beiden Kammern klar angenommen (vgl. AB 2001 N 1748: AB 2002 S 520). Diese Entstehungsgeschichte spricht eher dagegen, dass es sich bei den Beiträgen nach Art. 56 BBG um Anspruchssubventionen handelt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), ist letztlich aber nicht streitentscheidend. 1.4.3.2. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene präzise Kriterien für die Ausrichtung und Bemessung der Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG finden lassen. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52 Abs. 3 BBG bestimmt nur, in welche Bereiche die Beiträge fliessen sollen, die nach Ausrichtung der Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Abs. 2 BBG übrig bleiben; aus dieser Bestimmung (und der Verwendung des Worts "leistet") kann insofern kein Anspruch auf Beitragsgewährung abgeleitet werden. Auch Art. 56 BBG lassen sich keine justiziablen Kriterien entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 58 BBG, der die Kürzung bereits bewilligter und die Verweigerung neuer Beiträge erlaubt; der Artikel bezieht sich nur auf Beiträge, die nach Art. 52 Abs. 1 BBG gesprochen worden sind bzw. gesprochen werden könnten und vermag keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen nach Art. 52 Abs. 3 lit. c und Art. 56 BBG zu begründen. 1.4.3.3. Auch nach dem anwendbaren Verordnungsrecht sind die Kriterien und der Umfang der Beitragsgewährung unbestimmt. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht vor, dass mit den Bundesbeiträgen nach Art. 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen höchstens 60 Prozent des Aufwandes gedeckt werden. Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt (Art.”
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