3 commentaries
Bezüglich Hanf gilt Art. 18 Abs. 1 BetmG nur für solche Hanfpflanzen und Hanfderivate, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen.
“1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Perso- nen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Kon- kretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Ge- sundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat. Angesichts dessen kann Art. 36l PolG kon- sequenterweise auch nicht Art. 18 Abs. 1 BetmG konkretisieren. Würde es sich dennoch um eine Konkretisierung handeln, würde dies wiederum in die abschlies- sende Bundesgesetzgebung eingreifen. Darüber, was der Zweck bzw. das angestrebte Ziel der Meldepflicht im Hanfanbau ist, kann der Botschaft nichts entnommen werden. Neben der Einhaltung von betäubungs- und heilmittelrechtlichen kommt nur diejenige von landwirtschaftli- chen Bestimmungen in Betracht. Es regelt damit - wie auch das genannte West- schweizer Konkordat - keinen anderen als den vom Bundesrecht bereits erfassten Aspekt und zielt nicht darauf ab, andere als bereits vom abschliessenden Bundes- recht verfolgte öffentliche Interessen zu schützen. Art. 36l PolG sieht wie das Westschweizer Konkordat mit der Meldepflicht eine verwaltungspolizeiliche Mass- nahme vor, welche die Umsetzung der abschliessenden bundesrechtlichen Rege- lung sicherstellen will, in Bereichen, in denen der eidgenössische Gesetzgeber solche Massnahmen bewusst nicht als notwendig erachtet oder bereits seine ei- gene sowohl administrative wie auch strafrechtliche Regelung vorgesehen hat (vgl.”
Die Kantone sind nicht befugt, Art. 18 Abs. 1 BetmG durch eigenständige Regelungen zu ergänzen, soweit es um Hanf bzw. Hanfderivate geht, die unter die abschliessende Bundesgesetzgebung des Betäubungsmittelgesetzes fallen. Kantonale Polizeivorschriften gelten demnach nur insoweit für Hanfprodukte, als diese nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst sind; eine behauptete Konkretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG durch kantonales Recht greift ansonsten in die abschliessende Bundesregelung ein.
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht - wie ausgeführt - die Bundesgesetzgebung im Bereich Landwirtschaft und Betäubungsmittel betreffend den Hanf und seinen Derivaten als vollständig und abschliessend qualifiziert hat und aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Kantone in Sach- gebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtssetzung befugt sind (vgl. auch Marianne Johanna Hilf, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 335 StGB). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 36m PolG mit der Möglichkeit der Vernichtung der Hanfpflanzungen eine Massnahme vor- sieht, die eine Doppelspurigkeit zur Einziehung gemäss Art. 69 StGB aufweist. Die Staatsanwaltschaft führt aus, Art. 36l PolG konkretisiere Art. 18 Abs. 1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Perso- nen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Kon- kretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Ge- sundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat. Angesichts dessen kann Art. 36l PolG kon- sequenterweise auch nicht Art. 18 Abs. 1 BetmG konkretisieren. Würde es sich dennoch um eine Konkretisierung handeln, würde dies wiederum in die abschlies- sende Bundesgesetzgebung eingreifen. Darüber, was der Zweck bzw.”
“Weiter ist mit Art. 36n PolG die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen die Meldepflicht gemäss Art. 36l PolG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 vorgesehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht - wie ausgeführt - die Bundesgesetzgebung im Bereich Landwirtschaft und Betäubungsmittel betreffend den Hanf und seinen Derivaten als vollständig und abschliessend qualifiziert hat und aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Kantone in Sach- gebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtssetzung befugt sind (vgl. auch Marianne Johanna Hilf, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 335 StGB). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 36m PolG mit der Möglichkeit der Vernichtung der Hanfpflanzungen eine Massnahme vor- sieht, die eine Doppelspurigkeit zur Einziehung gemäss Art. 69 StGB aufweist. Die Staatsanwaltschaft führt aus, Art. 36l PolG konkretisiere Art. 18 Abs. 1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Perso- nen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Kon- kretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Ge- sundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat.”
Den Kontrollorganen ist Zugang zu Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräumen zu gewähren; ihnen sind die Bestände an Betäubungsmitteln und die dazugehörenden Belege vorzuweisen. Die betroffenen Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben zudem jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen. Bei Vorliegen einer Befugnis zur Selbstdispensation muss Bezug und Abgabe von kontrollierten Substanzen jederzeit belegt werden können, was den vorstehend genannten Kontrollbefugnissen unterliegt.
“Mai 2011 (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) verlangt weiter, dass Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur Patientinnen und Patienten verschreiben dürfen, die sie selber untersucht haben. Ärztinnen und Ärzte, die zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigt sind, haben sich über die Verwendung der von ihnen bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen; sie tragen die Verantwortung für die korrekte Aufbewahrung und haben den Verbrauch zu dokumentieren (Art. 17 Abs. 4 BetmG; Art. 44 Abs. 4 BetmKV). Bei Vorliegen einer Befugnis zur Selbstdispensation muss der Bezug und die Abgabe von kontrollierten Substanzen zudem jederzeit belegt werden können, was auch für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b gilt (Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 BetmKV). Den Kontrollorganen ist Zugang zu den Lagerräumen zu gewähren. Zudem sind ihnen die Bestände an Betäubungsmitteln und alle Belege vorzuweisen und die verlangten Auskünfte zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 BetmG). Für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist eine Bewilligung des Kantons nötig (Art. 3e Abs. 1 BetmG). Gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV) ist unter einer solchen betäubungsmittelgestützten beziehungsweise substitutionsgestützten Behandlung der ärztlich verordnete Ersatz eines unbefugt konsumierten Betäubungsmittels durch ein Präparat im Rahmen einer ärztlichen und psychosozialen Behandlung zu verstehen. Weitere Regelungen zu betäubungsmittelgestützten Behandlungen finden sich in Art. 8 f. BetmSV. Gemäss Art. 29d Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Heilmittelverordnung des Kantons Zürich vom 21. Mai 2008 (HMV) bewilligt der KAD Ärztinnen und Ärzten allgemein oder im Einzelfall die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.