SR 641.31 ↩
1 commentary
Nach der bundesgerichtlichen Erwägung besteht zwar die Möglichkeit, Betäubungsmittel in der Schweiz legal herzustellen oder abzugeben; indes ist nach der genannten Rechtsprechung keine klare Erlaubnisnorm ersichtlich, welche die anschliessende Abgabe solcher Substanzen an Konsumenten erlauben würde.
“Die Vorinstanz erwägt, der Konsum und - mangels Hinweisen auf eine mögliche Hersteller- oder Händlereigenschaft des Beschwerdeführers - auch der Erwerb der vorliegend streitigen Substanzen bleibe für ihn straflos. Die Sicherungseinziehung könne aber auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden. Anders als in BGE 149 IV 307 sei in der vorliegenden Konstellation kein Fall denkbar, in welchem dem (nicht strafbaren) Verhalten des Beschwerdeführers keine strafbare Handlung eines Herstellers oder Händlers vorgelagert gewesen wäre. Zwar seien Möglichkeiten denkbar, Betäubungsmittel in der Schweiz in legaler Weise herzustellen und/oder abzugeben. Dies gelte grundsätzlich auch bei Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG. Indes sei keine Norm ersichtlich, welche die anschliessende Abgabe solcher Substanzen an Konsumenten erlauben würde. Weder Art. 3e, noch Art. 8 Abs. 5-8 oder Art. 8a BetmG könnten einschlägig sein. Es sei damit ausgeschlossen, dass sich der Hersteller oder Händler der Substanzen in Bezug auf deren Verkauf an den Beschwerdeführer im legalen Bereich bewege. Damit liege eine Anlasstat, wie von Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt, vor.”
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