Amended by Art. 24 No 2 of the FA of 20 June 2003 on Covert Investigations, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 1409; BBl 1998 4241). ↩
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Bei verdeckten Einsätzen ist rollenadäquates Verhalten nach Art. 23 BetmG zulässig: Der Beamte darf sein Interesse am Erwerb bekunden, über den Preis verhandeln, Proben entgegennehmen sowie sich getarnt unter die Drogenszene mischen (etwa auch durch Vortäuschen von Entzugserscheinungen). Es ist jedoch umstritten — und in den Quellen diskutiert — ob der Scheinkäufer selbst Offerten oder konkrete Mengen ausgehend machen darf, da eine Einwirkung, die vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen lenkt, problematisch ist.
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne.”
Bei verdeckten Ermittlungen nach Art. 23 BetmG ist dem getarnten Fahnder rollenadäquates Verhalten gestattet. Dazu gehört, ein generelles Kaufinteresse zu bekunden, über Preise zu verhandeln oder Proben anzunehmen; auch das Vortäuschen von Entzugserscheinungen wird in der Rechtsprechung als zulässiges Mittel genannt. Zulässig ist dieses Verhalten nur insoweit, als es nicht über die Förderung bereits vorhandener Tatentschlüsse hinausgeht und damit nicht in eine unzulässige Beeinflussung der Willensbildung des Verkäufers übergeht.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Zulässig ist nur das Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatent- schlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermögli- chen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäu- bungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Rechtspre- chung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Er- mittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
Der verdeckte Fahnder darf die bereits vorhandene Tatbereitschaft nur konkretisieren, nicht aber die Zielperson zu schwereren Straftaten oder grösseren Mengen verleiten. Insbesondere darf das Angebot in Bezug auf Art oder Menge der Betäubungsmittel nicht dazu führen, neue oder schwerere Tatpläne bei der Zielperson zu wecken oder deren Willensbildung über das in der gewöhnlichen Umgebung liegende Mass hinaus zu beeinflussen.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
“Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be- einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen ist (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei lediglich erlaubt, auf ein allgemein o- der zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemei- ne Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber verwehrt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten unbesehen um dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
Rollenadäquates Verhalten des verdeckten Ermittlers ist zulässig, soweit es darauf beschränkt bleibt, bereits vorhandene Herstellungs-, Transport‑ oder Verkaufspläne der Zielperson zu konkretisieren und deren Realisierung zu fördern. Unzulässig ist es, durch das Verhalten des Ermittelnden neue Tatbereitschaften zu wecken oder die Zielperson zu schwereren Widerhandlungen (z. B. hinsichtlich Art oder Menge der Betäubungsmittel) zu verleiten; in diesem Fall liegt eine unzulässige Tatprovokation bzw. gegebenenfalls Anstiftung vor.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "D._____" und "E._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
Bei verdeckten Scheinkäufen ist es nach der Rechtsprechung zulässig, ein allgemeines Kaufinteresse zu bekunden (z. B. Preisverhandlungen, Entgegennahme von Proben, Vortäuschen von Entzugserscheinungen), soweit dadurch nicht die Willensbildung des Verkäufers über das in seiner alltäglichen Umgebung hinausgehend beeinflusst wird. Umstritten ist hingegen, ob das konkrete Angebot oder die konkrete Bestimmung von Art und Menge der Drogen vom Scheinkäufer ausgehen darf; es darf jedenfalls nicht darauf abgezielt werden, die Tatbereitschaft der Zielperson zu schwereren Widerhandlungen zu leiten.
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be- einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen ist (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei lediglich erlaubt, auf ein allgemein o- der zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemei- ne Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber verwehrt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten unbesehen um dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.”
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
Es ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten, ob bei verdeckten Ermittlungen das konkrete Angebot bzw. die Bestimmung der Drogenart oder -menge vom Scheinkäufer ausgehen darf; erlaubt ist jedenfalls nur ein Verhalten, das die vorhandene Tatbereitschaft nicht auf schwerere Widerhandlungen lenkt, während ein begrenztes Bekunden von Kaufinteresse, Preisverhandlungen und das Entgegennehmen von Proben zulässig ist.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
Beim verdeckten Scheinkauf darf sich der Beamte der Drogenszene getarnt anschliessen und sein generelles Kaufinteresse signalisieren. Zulässig sind etwa das Bekunden von Kaufinteresse, das Aushandeln des Preises und das Entgegennehmen von Proben; auch ein rollenadäquates Verhalten (z. B. Vortäuschen von Entzugserscheinungen) ist erlaubt. Solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung nicht als unzulässige Beeinflussung der Willensbildung zu werten, sofern es darauf beschränkt bleibt, bereits vorhandene Tatentschlüsse zu konkretisieren und nicht dazu dient, eine bestehende Tatbereitschaft zu schwereren Widerhandlungen (beispielsweise hinsichtlich Art oder Menge der Drogen) zu leiten.
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne.”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 2.3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "F._____" und "G._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
Unzulässig ist, dass der Scheinkäufer eine bereits vorhandene Tatbereitschaft zu schwereren Widerhandlungen (etwa hinsichtlich der Art oder der Menge der Drogen) lenkt oder in der Zielperson neue Tatpläne weckt. Für die Beurteilung einer Tatprovokation ist der konkrete Tatverdacht zum Zeitpunkt des Einsatzes massgeblich.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt ein zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs eingesetzter Beamter straflos, wenn er zu Ermittlungszwecken ein Angebot annimmt, solange er lediglich die Verwirklichung bereits vorhandener Herstellungs‑, Transport‑ oder Verkaufspläne in ähnlichem Umfang fördert. Entscheidend ist der konkrete Tatverdacht zum Zeitpunkt des Einsatzes; unzulässig ist eine Einflussnahme, die die Zielperson erst zu schwereren Widerhandlungen (insbesondere hinsichtlich Art oder Menge der Betäubungsmittel) veranlasst bzw. vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Delikte lenkt.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 2.3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "F._____" und "G._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
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