(art. 17, al. 2, LAsi) Lorsque des conjoints, des partenaires enregistrés ou une famille demandent l’asile, chaque personne requérant l’asile a droit, pour autant qu’elle soit capable de discernement, à ce que ses propres motifs d’asile soient examinés.
1 commentary
Une demande d'inclusion dans l'asile de l'épouse/de l'époux est en principe admissible. L'art. 5 OA 1 crée un droit à l'examen des moyens propres en matière d'asile; il n'en découle toutefois pas une obligation de présenter soi‑même des moyens. Dans ce contexte, la démarche consistant à déposer une demande d'inclusion n'est pas à reprocher (notamment pour les situations relevant du champ d'application de l'art. 51 al. 1 LAsi).
“Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.”
“Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.