(art. 31a , al. 1, let. b LAsi)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 13 déc. 2013, en vigueur depuis le 1erfév. 2014 (RO 2013 5347). ↩
Cf. note de bas de page relative à l’art. 1a , let. e. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de l’O du 12 juin 2015 portant adaptation d’actes en raison de nouveautés en lien avec l’acquis de Dublin/Eurodac, en vigueur depuis le 1erjuil. 2015 (RO 2015 1849). ↩
R (CE) n° 1560/2003 de la Commission du 2 septembre 2003 portant modalités d’application du R (CE) n° 343/2003 du Conseil établissant les critères et mécanismes de détermination de l’État membre responsable de l’examen d’une demande d’asile présentée dans l’un des Etats membres par un ressortissant d’un pays tiers, JO L 222 du 5.9.2003, p. 3; R modifié en dernier lieu par le R (UE) n° 118/2014, JO L 39 du 8.2.2014, p. 1. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de l’O du 12 juin 2015 portant adaptation d’actes en raison de nouveautés en lien avec l’acquis de Dublin/Eurodac, en vigueur depuis le 1erjuil. 2015 (RO 2015 1849). ↩
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En l'absence d'un obstacle d'exécution au regard du droit international (p. ex. risque sérieux de violation de l'art. 3 CEDH / principe de non‑refoulement) et en l'absence d'un motif humanitaire important, le SEM n'exerce en règle générale pas de prise en charge d'office, conformément à l'art. 29a al. 3 OA 1. Dans ces cas, l'État Dublin initialement responsable conserve la compétence prioritaire.
“Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegnen, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
“Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
“Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
“Die Vorinstanz hat zudem zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt, da der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht darzutun vermag, dass die für ihn als Rückkehrender im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich - wie vom SEM erwähnt - nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).”
Le SEM dispose d'une marge d'appréciation lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1. La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral n'examine plus de manière exhaustive le renoncement de l'instance précédente à ce que le SEM se saisisse d'office; le contrôle judiciaire se limite plutôt, en substance, à vérifier si le SEM a établi les faits pertinents de façon correcte et complète, a pris en compte toutes les circonstances essentielles et a exercé sa marge d'appréciation. Le tribunal n'intervient que lorsqu'il constate un exercice de l'appréciation non conforme au droit (p. ex. abus de l'appréciation, excès ou carence d'appréciation).
“Falls das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in einem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, ist eine Überstellung in diesem Staat nicht möglich (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK (SR 0.101) oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
Citation : OA 1 art. 29a n. 86 Le SEM applique l'art. 29a al. 1 OA 1 de manière restrictive : à défaut d'un motif humanitaire impérieux à l'égard de l'État compétent au sens du règlement Dublin III (dans l'affaire tranchée, l'Italie), il ne statue pas sur la demande d'asile et un transfert est justifié.
“Zusammenfassend liegt weder ein zwingender Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch vor noch besteht Anlass für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, beziehungsweise der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 1 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Italien ist als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.”
“Zusammenfassend liegt weder ein zwingender Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch vor noch besteht Anlass für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, beziehungsweise der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 1 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Italien ist als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.”
Des déficiences systémiques ou des manquements documentés (p. ex. refoulements, graves lacunes dans la prise en charge ou expulsions en chaîne) peuvent justifier l'intervention d'office de la Suisse en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1. Des rapports externes et d'autres sources crédibles peuvent servir d'indices pertinents; toutefois, la question de savoir si l'intervention d'office est indiquée se détermine au cas par cas à la lumière des preuves présentées.
“Anfang des Jahres 2023 habe die niederländische Journalistengruppe «Lighthouse Reports» Bildschirmfotos aus WhatsApp-Gruppen der kroatischen Polizei veröffentlicht, auf denen Grenzbeamte Fotos von Festnahmen von mehr als 1'300 Migrantinnen und Migranten geteilt hätten. Die Fotos zeigten die festgenommenen Personen kauernd oder liegend mit den Gesichtern nach unten, während sie von Männern in Tarnkleidung bewacht worden seien. Die inoffizielle Dokumentation über die WhatsApp-Gruppen, welchen auch hochrangige Polizeivertreterinnen beziehungsweise -vertreter angehörten, deute darauf hin, dass die illegalen Push-backs von der kroatischen Regierung nicht nur geduldet, sondern gefördert würden. Es sei zudem belegt, dass solche Push-backs nicht nur im grenznahen Raum stattfinden würden, gemäss Berichten seien auch Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden würden, in Zagreb willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden. Somit drohe eine Verletzung des Refoulement-Verbots, weshalb gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwingend auf die Asylgesuche einzutreten sei. Schliesslich sei es kaum realistisch, dass sie - die Beschwerdeführenden - gegen die fehlbaren Polizeibeamten, welche sie anlässlich der Einreise nach Kroatien misshandelt hätten, rechtlich vorgehen könnten. Gemäss verschiedenen Berichten würden unmenschliche Behandlungen durch kroatische Beamte strafrechtlich nicht geahndet. Ausserdem bestünden für eine Anzeigeerstattung unüberwindbare Hindernisse. So müsste eine Anzeige in der kroatischen Landessprache verfasst werden, es gebe jedoch keine Hilfsorganisation, welche sie dabei unterstützen könnte, zumal Hilfsorganisationen in Kroatien nicht ohne einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin Anzeige erstatten könnten. Die Beauftragung eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin sei jedoch mit hohen Kosten verbunden, welche sie nicht tragen könnten. Auch der von der Vorinstanz erwähnte Art. 5 des kroatischen Polizeigesetzes verunmögliche einen effektiven Rechtsschutz: Gemäss der erwähnten Regelung müsse eine Anzeige innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des fehlbaren Verhaltens der Polizei erstattet werden, ausserdem müsse die Klage erhebende Partei über eine kroatische Wohnadresse verfügen.”
“In der Beschwerde wird mit Verweis auf die befürchtete Kettenabschiebung durch die französischen Behörden nach Afghanistan die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gefordert.”
“Bei einer Rückkehr nach Malta drohten der Beschwerdeführerin Lebensumstände, welche sowohl Art. 3 EMRK als auch der Konvention gegen Folter (CAT) insbesondere von Art. 3 sowie Art. 11, Art. 12, Art. 13 und Art. 14 CAT zuwiderliefen. So werde der Umgang der maltesischen Behörden mit geflüchteten Menschen in Berichten umschrieben und daraus gehe hervor, dass es sich hierbei zumindest um unmenschliche Behandlung, regelmässig aber auch um Folter handle. Als Dublin-Rückkehrerin in Malta werde die Beschwerdeführerin schutzlos der Behördenwillkür ausgeliefert sein, womit ein «real risk» für unmenschliche Behandlung bestehe. Dasselbe gelte für die drohende Rückschaffung nach China, welche unbestrittenermassen einen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 33 FK darstelle. Demzufolge liege ein reales Risiko («real Risk») unmenschlicher Behandlung vor - womit eine Überstellung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT unzulässig sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bzw. Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe.”
Dans chaque cas individuel, il convient d'examiner si, en raison de l'appartenance à une catégorie particulièrement vulnérable (voir exemple dans la jurisprudence : jeune femme célibataire), il y a lieu d'exercer le pouvoir d'appréciation prévu à l'art. 29a al. 3 OA 1 en faveur d'un examen de la demande pour des motifs humanitaires.
“Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E 7.4). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu prüfen, ob die Grundrechte der Beschwerdeführerin als junge, alleinstehende Frau bei einer Überstellung nach Malta verletzt würden. Bei Verneinung von systemischen Mängeln in Malta sei unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückschaffung einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Als Dublin-Rückkehrerin in Malta werde die Beschwerdeführerin schutzlos der Behördenwillkür ausgeliefert sein, womit ein «real risk» für unmenschliche Behandlung bestehe. Dasselbe gelte für die drohende Rückschaffung nach China, welche unbestrittenermassen einen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 33 FK darstelle. Entsprechend hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie im vorliegenden Fall ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation nicht genügend berücksichtigt habe.”
Citation : OA 1 art. 29a N. 83 Même en cas de troubles psychiques graves, l'absence d'un danger concret et immédiat pour la vie n'exclut pas automatiquement le transfert. La jurisprudence considère que l'État d'accueil doit garantir l'accès aux soins médicaux nécessaires (art. 19 al. 1 de la directive d'accueil) et que les autorités suisses chargées de l'exécution doivent prendre en compte l'état de santé lors de l'organisation et de l'information des services compétents (Dublin-III-VO, art. 31, 32). En outre, le SEM dispose d'une marge d'appréciation lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1.
“A21/1), er sich diesbezüglich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden scheint, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), und dazu nach dem Gesagten auch vorliegend kein Anlass besteht, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.”
“Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen angeführten Beschwerden (Beschwerdeführerin: Angstzustände, Schlaflosigkeit, Albträume und Suizidgedanken; Beschwerdeführer: Traumatisierung, Schlaflosigkeit, Albträume, Appetitlosigkeit und starke Kopfschmerzen) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. In der Schweiz wurden sie bereits medikamentös versorgt. Sollten sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.”
Si le SEM renonce à une prise en charge d'office au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1, il doit indiquer de manière compréhensible dans la décision qu'il n'existe pas de motifs humanitaires justifiant une prise en charge d'office et exposer pourquoi; le pouvoir d'appréciation doit être exercé conformément à la loi et motivé en conséquence.
“Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum des SEM respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht kann und muss jedoch nach wie vor prüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn es - bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problema-tisch erscheinen liessen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt ist. Dazu muss das SEM in seiner Verfügung darlegen, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut es dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl.”
“Das SEM hat seinen Entscheid, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, ausführlich und nachvollziehbar begründet. In seinen Erwägungen hat es insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden.”
“), von einer solchen gemäss Akten jedoch nicht auszugehen ist, wie dies das SEM richtig festgestellt hat, dass die Beziehung damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und daran auch die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des ungeborenen Kindes seiner Freundin nichts zu ändern vermag, das im Übrigen gemäss Akten offenbar zu einem Zeitpunkt nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens der Freundin (vom 10. November 2022) gezeugt wurde, in dem eine baldige Trennung der Partner bereits absehbar war (vgl. SEM-Verfügung S. 6 und Beschwerde S. 8), dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindes-anerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten könnte (vgl. Urteile BVGer F-4435/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, F-1683/2019 vom 15. April 2019 E. 4.3.4 und F-1038/2019 vom 8. März 2019 S. 7), dass dem SEM bei der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen, Ermessen zukommt, es dieses gesetzeskonform ausüben und insbesondere prüfen sowie entsprechend begründen muss, ob und weshalb Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zur Anwendung kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz getan hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM in seiner Verfügung (vgl dort S. 7-9) ausführlich das Vor-liegen humanitärer Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, es würden sich vorliegend keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben, dass weder diesen Erwägungen noch den Akten Anhaltspunkte auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und diese auf einer korrekt festgestellten Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass unter diesen Umständen die Ermessensentscheidung des SEM, das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu verneinen, vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen ist und das Gericht sich demnach in diesem Zusammenhang weiterer Ausführungen enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.”
Le SEM dispose, en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1, d'un pouvoir d'appréciation quant à l'opportunité d'entrer en matière sur une demande pour des motifs humanitaires; en pratique, cette possibilité est examinée au cas par cas et, en l'absence de motifs humanitaires ou de droit international spécifiques, elle n'est généralement pas exercée.
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann sodann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen des SEM. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.”
“Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Situation der Beschwerdeführerin 5 ist mit derjenigen der Restfamilie untrennbar verbunden. Ein neues Zuständigkeitsverfahren ist für sie daher nicht einzuleiten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die Beschwerde ist abzuweisen.”
Citation : OA 1 art. 29a n. 80 En cas de lacunes de traitement graves, concrètement exposées et étayées dans l'État d'admission (p. ex. risque d'interruption d'une thérapie, absence de soins psychiatriques), une prise d'office pour des raisons humanitaires en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 peut s'imposer. Cela doit toutefois être apprécié au cas par cas ; si les soins médicaux nécessaires sont assurés dans l'État d'admission ou garantis par ailleurs, la prise d'office peut être écartée.
“Eine solche Betreuung sei indes - anders als vom SEM erwogen - in Kroatien nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, zumal in seinem Fall ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei nämlich in seinem Falle eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten, da nach seiner Überstellung ohne psychologische und pharmakologische Versorgung ein selbstverletzendes Verhalten die Folge sein dürfte. Der bisherige chronische und progrediente Verlauf seiner psychischen Erkrankung zeige zudem auf, wie konkret die künftige Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei, die sich auch lebensverkürzend auswirken könne. Ein Selbsteintritt sei mit Blick darauf zwingend. Ein Selbsteintritt gebiete sich aber auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal unter Berücksichtigung seiner individuell-konkreten Sachverhaltsumstände, zu denen neben seiner psychischen Erkrankung eben auch seine in Kroatien bereits gemachten Erfahrungen gehörten.”
“Aus den Arztberichten ergibt sich im Wesentlichen, dass die genannten Diagnosen (siehe E. 6.4.1 hiervor) in einem engen Zusammenhang stehen mit der erlebten Traumatisierung in Afghanistan (u.a. durch die Zwangsheirat und die erlittene häusliche Gewalt durch den ersten Ehemann) und auf der Flucht (u.a. durch eine an der bosnisch-kroatischen Grenze erlittenen Fehlgeburt). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Schweiz und es bestehen Hinweise auf eine Langzeittraumatisierung. Bei einer Rückkehr nach Kroatien und einem damit einhergehenden Therapieunterbruch bestehen gemäss dem behandelnden Psychiater die Risiken einer Retraumatisierung sowie einer Selbstgefährdung (siehe zum Ganzen E. 6.4.1 hiervor). Das besondere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin wird durch den Nasciturus (erwartete Geburt im Februar 2024) akzentuiert. Mit Blick auf die fallspezifischen Gegebenheiten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend zu bejahen.”
“Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen seiner sehr ausführlichen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in Kroatien der Zugang zum ordentlichen Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihm dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohen würde. Er leide zwar im Weiteren gemäss Berichtslage an psychischen Beschwerden, diese könnten aber auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal dort auch das bisherige Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung sichergestellt sei, indem die Schweiz eine Brückenfinanzierung übernommen habe.”
Réf. : OA 1 art. 29a n. 79 Le SEM dispose, lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1, d'une marge d'appréciation. Dans les décisions citées, le Tribunal administratif fédéral et les instances inférieures ont jugé que l'exercice de ce pouvoir d'appréciation par le SEM était conforme au droit et ne prêtait pas à critique; il n'existe aucun indice d'un exercice non conforme à la loi.
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass vor diesem Hintergrund auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung sowie einer adäquaten und regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen, abzuweisen ist, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden sowie auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art.”
“Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Polen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.”
“Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.”
“Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt.”
“Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.”
Dans la procédure Dublin, un bilan médical exhaustif n'est pas nécessaire. Il suffit d'éclaircir les problèmes de santé dans la mesure nécessaire pour pouvoir apprécier si l'État membre compétent dispose de l'infrastructure médicale et des soins requis et si la personne concernée est apte au voyage. Sur cette base, on peut décider d'une prise en charge pour motifs humanitaires au sens de l'art. 17 al. 1 Dublin-III-VO ou de l'art. 29a al. 3 OA 1.
“Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Informationen zu seinem Gesundheitszustand in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, dass eine weitere Abklärung seiner Beschwerden sowie die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Frankreich möglich sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6548/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 5.2.5). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG ist sodann der Zuweisungskanton verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Im Dublin-Verfahren führt der Kanton - oder ausnahmsweise das SEM - nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch, in welchem unter anderem der Gesundheitszustand im Hinblick auf die Reisefähigkeit abzuklären ist (vgl. auch Art. 2a Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des SEM betreffend die Reisefähigkeit nicht zu beanstanden und es liegt auch bezüglich des medizinischen Sachverhalts keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.”
Selon la jurisprudence, le SEM dispose d'une marge d'appréciation lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1; en pratique, il n'est généralement pas nécessaire d'obtenir préalablement des assurances individuelles des États tiers, sauf si des vulnérabilités particulières ou des risques concrets sont invoqués qui rendent cela nécessaire.
“ff.), weshalb das in der Beschwerde gestellte Subeventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den bulgarischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe (vgl. Beschwerde Ziff. 23c.), abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe sowie die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berücksichtigt und keine weiteren Abklärungen getroffen, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, nicht stichhaltig ist, da dem SEM die auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Mängel bei den Aufnahmebedingungen bekannt sind und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts geltend machte, das weitere Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte, in der Schweiz lebe ein Onkel mütterlicherseits, indessen in keiner Weise zu verstehen gab, dass er - als Mann im Alter von (.”
“Beschwerdebeilage 2), offensichtlich nicht um eine ärztliche Diagnose handelt, sondern vielmehr um die reine Vermutung einer Therapeutin, die die Kinder nur kurzzeitig begutachtete und sich bei ihrer Beurteilung fast ausschliesslich auf die Angaben des volljährigen Beschwerdeführers stützte, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte den Beschwerdeführenden in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen steht, zumal sie gemeinsam mit dem Kindsvater - ihrer (noch) wichtigsten Bezugsperson - dorthin überstellt würden, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK verletzt, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.”
“1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ferner auch seine auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - er habe grosse Angst und leide aufgrund des Erlebten an Schlafproblemen - nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, zumal er anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte, dass es ihm gut gehe, dass - soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass den Akten schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Rücküberstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.”
“Die Überstellung nach Kroatien begründe somit keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und es bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an die sie rechtlich gebunden seien. Dublin-Rückkehrende erhielten in Kroatien grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung und eine Arbeitserlaubnis. Vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien erhielten bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung. Demzufolge könne auf das Einholen individueller und konkreter Garantien von den kroatischen Behörden verzichtet werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Kinder hätten psychische oder physische Probleme und sie hätten in der Schweiz keine Verwandten. Somit bestünden keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.”
Les tendances suicidaires seules ne donnent pas automatiquement lieu à une prise en charge d'office par la Suisse. S'il n'existe pas d'obstacle au transfert au regard du droit international et qu'aucune erreur d'appréciation n'est constatée, la Suisse n'a, selon l'art. 29a al. 3 OA 1, aucune obligation de prise en charge d'office.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal - auch unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Bulgarien - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.”
Lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1, le SEM / l'autorité précédente dispose d'un pouvoir d'appréciation. Le Tribunal administratif fédéral n'examine pas le bien-fondé de la décision discrétionnaire elle-même; il vérifie en revanche si les faits ont été constatés de manière exacte et complète, si toutes les circonstances essentielles ont été prises en compte et si la marge d'appréciation a été exercée.
“1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK (SR 0.101) oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
Référence: OA 1 art. 29a n. 74 Des examens médicaux manquants ou incomplets peuvent affecter l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1 : si l'état de santé n'est pas suffisamment établi, des investigations complémentaires peuvent être nécessaires. Toutefois, dans la procédure Dublin, une exploration diagnostique médicale complète n'est pas requise ; il suffit que les problèmes de santé soient éclaircis dans la mesure nécessaire pour permettre d'évaluer les infrastructures et la capacité de prise en charge médicale dans l'État d'accueil compétent.
“Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer (malignen) Tumorerkrankung besteht, erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt, zumal sich die Vorinstanz zu diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise geäussert hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG) erweist sich in diesem Punkt als begründet.”
“Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Informationen zu seinem Gesundheitszustand in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, dass eine weitere Abklärung seiner Beschwerden sowie die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Frankreich möglich sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6548/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 5.2.5). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG ist sodann der Zuweisungskanton verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Im Dublin-Verfahren führt der Kanton - oder ausnahmsweise das SEM - nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch, in welchem unter anderem der Gesundheitszustand im Hinblick auf die Reisefähigkeit abzuklären ist (vgl. auch Art. 2a Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des SEM betreffend die Reisefähigkeit nicht zu beanstanden und es liegt auch bezüglich des medizinischen Sachverhalts keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.”
“) - ausführlich dargelegt, weshalb es davon ausgehe, in Kroatien bestehe ein genügendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot, und weshalb der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Weder hat das SEM in Verletzung seines Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt noch hat es seine Begründungspflicht verletzt.”
“1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer gemäss den zuvor erwähnten medizinischen Berichten bezüglich seiner verschiedenen Beschwerden einschliesslich seiner (...) in Frankreich denn auch behandelt wurde und er dort nach wie vor krankenversichert ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; vgl. statt vieler Urteil BVGer F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 7.5 m.w.H.), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.”
Pour qu'il y ait prise en charge d'office au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1, la pratique exige des motifs humanitaires concrets et dûment étayés, notamment des indices sérieux selon lesquels le transfert entraînerait une violation d'obligations découlant du droit international ou des dangers importants dans l'État d'accueil. Des affirmations générales ou insuffisamment étayées ne suffisent pas.
“Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.”
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Luxemburg die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.”
“Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.”
“Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine heimatliche Staatangehörigkeit verlieren könnte, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal es auch nicht belegt ist.”
“Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beschwerden und Angstzustände dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Der Beschwerdeführer reicht keine medizinischen Unterlagen ein, welche die geltend gemachten psychischen Beschwerden sowie Angstzustände darzulegen vermögen. Hinweise, wonach er deswegen bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sind nicht ersichtlich.”
Les troubles psychiques documentés a posteriori n'entraînent pas automatiquement l'application de la clause discrétionnaire humanitaire conformément à l'art. 29a al. 3 OA 1. La jurisprudence montre que, dans de tels cas — en l'absence de motifs d'interdiction au regard du droit international et sauf indication contraire de l'instruction — les autorités, respectivement le SEM, peuvent s'abstenir d'appliquer la clause de souveraineté. Le SEM dispose à cet égard d'une marge d'appréciation et établit tant la compétence que les modalités concrètes de transfert.
“3 EMRK entgegenstehen könnte oder dass deswegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste, dass der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe dem ersuchten Staat relevante Informationen betreffend seine gesundheitlichen Beschwerden vorenthalten, was die Formblätter zeigten, dass im Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs des SEM noch keine Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer in den Vorakten lagen, dass die vorangehend dargelegten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (rückblickend) nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermögen, womit insgesamt eine Verletzung der Informationspflicht des SEM im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs zu verneinen ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, ferner den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM diesbezüglich in den der angefochtenen Verfügung beigelegten Überstellungsmodalitäten unter Bemerkungen bereits vermerkt hat, es handle sich im vorliegenden Fall um einen Medizinalfall, und als gesundheitliche Probleme einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ein Abhängigkeitssydrom sowie Suizidalität (momentan nicht akut) aufgeführt hat, mit dem Hinweis, es lägen verschiedene medizinische Berichte vor, dass damit die Feststellung des SEM, es lägen in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Souveränitätsklausel anzuwenden, insgesamt nicht zu beanstanden ist respektive das Bundesverwaltungsgericht in das ihm - soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen betreffend - in diesem Zusammenhang zukommende und pflichtgemäss ausgeübte Ermessen nicht eingreift (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine), dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden denn auch kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 14.”
“A21/1), er sich diesbezüglich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden scheint, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), und dazu nach dem Gesagten auch vorliegend kein Anlass besteht, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.”
Dans plusieurs arrêts, le Tribunal administratif fédéral a constaté qu'aucun élément dans le dossier n'indiquait un exercice du pouvoir d'appréciation non conforme à la loi visé à l'art. 29a al. 3 OA 1. En conséquence, la conduite de l'instance inférieure a été jugée conforme au droit dans ces affaires.
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).”
“Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die (sinngemäss beantragte) Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, unter dem Blickwinkel, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Ermessen zukommt, die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und damit keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen.”
art. 29a al. 3 OA 1 précise le droit d'intervention propre (art. 17 du règlement Dublin III). Il en résulte que le SEM peut, pour des motifs humanitaires, prendre en charge une demande d'asile; cela vaut également dans le contexte des procédures de take-back et take-charge. S'il existe des obstacles individuels de droit international à la remise ou à l'exécution, l'exercice de ce droit est impératif.
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.”
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
Si des violations systématiques des droits humains établies (p. ex. des push‑backs documentés ou des mauvais traitements largement répandus) sont constatées, des vérifications approfondies et concrètes par le SEM s'imposent. Dans de telles circonstances, la jurisprudence a considéré, dans des cas concrets, que l'intervention d'office était justifiée; en outre, il peut être nécessaire d'obtenir des garanties individuelles ou de mener des enquêtes complémentaires. Toutefois, le SEM dispose d'un pouvoir d'appréciation lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1.
“Anfang des Jahres 2023 habe die niederländische Journalistengruppe «Lighthouse Reports» Bildschirmfotos aus WhatsApp-Gruppen der kroatischen Polizei veröffentlicht, auf denen Grenzbeamte Fotos von Festnahmen von mehr als 1'300 Migrantinnen und Migranten geteilt hätten. Die Fotos zeigten die festgenommenen Personen kauernd oder liegend mit den Gesichtern nach unten, während sie von Männern in Tarnkleidung bewacht worden seien. Die inoffizielle Dokumentation über die WhatsApp-Gruppen, welchen auch hochrangige Polizeivertreterinnen beziehungsweise -vertreter angehörten, deute darauf hin, dass die illegalen Push-backs von der kroatischen Regierung nicht nur geduldet, sondern gefördert würden. Es sei zudem belegt, dass solche Push-backs nicht nur im grenznahen Raum stattfinden würden, gemäss Berichten seien auch Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden würden, in Zagreb willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden. Somit drohe eine Verletzung des Refoulement-Verbots, weshalb gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwingend auf die Asylgesuche einzutreten sei. Schliesslich sei es kaum realistisch, dass sie - die Beschwerdeführenden - gegen die fehlbaren Polizeibeamten, welche sie anlässlich der Einreise nach Kroatien misshandelt hätten, rechtlich vorgehen könnten. Gemäss verschiedenen Berichten würden unmenschliche Behandlungen durch kroatische Beamte strafrechtlich nicht geahndet. Ausserdem bestünden für eine Anzeigeerstattung unüberwindbare Hindernisse. So müsste eine Anzeige in der kroatischen Landessprache verfasst werden, es gebe jedoch keine Hilfsorganisation, welche sie dabei unterstützen könnte, zumal Hilfsorganisationen in Kroatien nicht ohne einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin Anzeige erstatten könnten. Die Beauftragung eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin sei jedoch mit hohen Kosten verbunden, welche sie nicht tragen könnten. Auch der von der Vorinstanz erwähnte Art. 5 des kroatischen Polizeigesetzes verunmögliche einen effektiven Rechtsschutz: Gemäss der erwähnten Regelung müsse eine Anzeige innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des fehlbaren Verhaltens der Polizei erstattet werden, ausserdem müsse die Klage erhebende Partei über eine kroatische Wohnadresse verfügen.”
“Ferner sei es realitätsfremd und zynisch, sie (die Beschwerdeführerin) nach den erlebten sexuellen Übergriffen durch die kroatischen Sicherheitsbehörden aufzufordern, ihre Rechte in Kroatien geltend zu machen, zumal der Zugang zu rechtlicher Unterstützung keineswegs gewährleistet sei. Diese Ausführungen zeigten, dass die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, namentlich der Verweis auf die Botschaftsabklärung vom März 2022, nicht ausreichten. Es seien weitere und konkretere Abklärungen notwendig, da von systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren auszugehen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt, darunter insbesondere hinsichtlich sexueller Übergriffe und den dadurch möglicherweise verursachten Traumata, unzureichend abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Rückweisung an das SEM sei schliesslich auch deswegen angezeigt, weil es die Frage des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ungenügend geprüft habe, da es dabei sein Ermessen unterschritten habe. Eventualiter müsse die Vorinstanz angewiesen werden, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich ihres tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. Eventualbegehren sowie S. 7 der Beschwerdeschrift).”
“Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.)”
Le seul souhait de rester en Suisse ne confère aucun droit à une prise de compétence d'office; de même, la simple affirmation de charges familiales ou d'autres charges supplémentaires, sans éléments probants, n'entraîne en règle générale pas une prise de compétence d'office au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1. Il en va de même lorsque les personnes concernées sont transférées ensemble et que, de ce fait, des aspects protégés (p.ex. l'art. 8 CEDH) ne semblent pas affectés.
“Es ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK oder eine andere völkerrechtliche Bestimmung nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer 2 anführt, zu seinem Bruder eine besondere Beziehung im Sinne eines von Art. 8 EMRK umfassten Abhängigkeitsverhältnisses zu haben, zielt er damit ins Leere. Die Beschwerdeführenden sind zusammen nach Bulgarien zu überstellen, weshalb Art. 8 EMRK nicht tangiert wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerden sind abzuweisen.”
“Den Akten sind auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen sei, zum Selbsteintritt der Schweiz führen sollte, wird in den Beschwerden nicht ausgeführt. Auch in den Befragungen wurde diesbezüglich nichts geltend gemacht. Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM sich zu dieser vorgebrachten zusätzlichen Belastung der Beschwerdeführenden nicht geäussert hat beziehungsweise die Beziehung der drei Beschwerdeführenden untereinander nicht erfragt hat. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.”
“Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). An dieser Einschätzung vermag der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Sodann sind die angefochtenen Verfügungen auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen zu "alleinerziehende Eltern, die minderjährige Kinder aufziehen" (vgl. Beschwerde betreffend die Mutter und den jüngeren Sohn [S. 19 f.]) bereits deshalb nichts zu ändern, weil diese angesichts des Alters der Söhne der Beschwerdeführerin nicht auf die vorliegende Konstellation passen.”
“1), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs lediglich in pauschaler Weise erklärte, Deutschland sei kein Rechtsstaat; er sei von deutschen Polizisten schlecht behandelt worden (SEM act. 13), dass er damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass Deutschland überdies ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dortigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Behördenvertreter rechtswidrig behandelt sehen, dass sich weder in den Akten noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf gravierende gesundheitliche Beschwerden ergeben, zumal der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen an (...) leide, medikamentös gut eingestellt zu sein scheint und sich anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz deshalb nicht in ärztliche Behandlung begeben musste (SEM act. 22), dass auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass damit der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Anwendung der Souveränitätsklausel abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art.”
Des détériorations importantes des conditions d'accueil et de vie ou des lacunes systémiques avérées dans un autre État peuvent constituer un motif admissible pour l'exercice du selbsteintritt selon l'art. 29a al. 3 OA 1 (clause de souveraineté). La pratique exige d'examiner, au cas par cas, les circonstances concrètes et actuelles et leurs conséquences.
“Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Nachdem von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-lll-VO für die Durchfüh-rung des Asylverfahrens zuständig, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Sollte das Gericht von seiner Volljährigkeit ausgehen, sei die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. Seit dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hätten sich die Lebens- und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien gravierend verschlechtert. Seit Dezember 2022 stünden in den Aufnahmezentren mehr als tausend Plätze weniger zur Verfügung, da die Räumlichkeiten unbewohnbar seien. Gleichzeitig sei die Anzahl Asylsuchender im Vergleich zum Vorjahr um 85% gestiegen. Mangelhafte Grundversorgung, hygienische Missstände und unzureichende Gesundheitsversorgung würden die Situation kennzeichnen. Nur dank der Weiterwanderung vieler Asylsuchender habe eine kritische Unterernährung verhindert werden können. Auch der Beschwerdeführer habe Hunger gelitten, als er in Bulgarien inhaftiert gewesen sei. Der Zugang zu einem Aufnahmezentrum hänge von der Verfügbarkeit eines Platzes und vom Stand des Asylverfahrens ab. Bei Personen, deren Asylgesuch wegen Untertauchens ausgesetzt worden sei, könnten die Aufnahmebedingungen widerrufen werden. Mit Verweis auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 8.”
“Die Schweizer Behörden könnten sich nicht auf die Vermutung verlassen, dass Kroatien die Rechte des Kindes respektiere, sondern müssten die individuellen Umstände und die aktuelle Lage in Kroatien berücksichtigen. Auch sei die Information der kroatischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden nicht wirksam, um deren Gesundheit zu schützen. Sie müsse von einer effektiven Überwachung und einem effektiven Rechtsschutz begleitet werden. Zusammenfassend bestehe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Kinderrechtskonvention, weil nach der geplanten Überstellung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführenden einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären. Folglich sei die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die angefochtene Verfügung lasse die gebotene Ermessensprüfung bezüglich des Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeschöpft und das ihr eingeräumte Ermessen somit unterschritten. Eventualiter sei die Verfügung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Schliesslich hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bzw. Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe.”
Citation : OA 1 art. 29a n. 66 L'absence de collaboration ou le manque de crédibilité peut justifier que le SEM exerce son pouvoir d'appréciation en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 en refusant le traitement humanitaire. Les décisions citées confirment que le SEM peut exercer correctement son pouvoir d'appréciation dans de tels cas.
“Vielmehr wäre es am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gewesen, weitere Belege für den geltend gemachten Aufenthalt einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die eingereichten Belege und Botschaftsabklärungen an die kroatischen Behörden weitergeleitet und ihnen ermöglicht hat, ihre Zustimmung zu widerrufen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz ist hiermit lediglich ihrer Informationspflicht nachgekommen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4984/2024 vom 19. August 2024 E. 2.3 f.). In einer Gesamtwürdigung aller Indizien gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er sich nach seiner Registrierung in Kroatien während mindestens drei Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Die Zuständigkeit Kroatiens ist folglich nicht erloschen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; in diesem Zusammenhang nicht einschlägig: Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).”
“]-29/3: persistierende Knieschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Grosszehen, verminderte Sensibilität in der Grosszehe, Narbe auf dem Kopf nach Schlägen mit einer Pistole, lumbale Rückenschmerzen, Verdacht auf Seitenband- beziehungsweise Meniskusläsion im linken Knie, Überlastungsschmerz im linken Grosszehen, Lendenwirbelsäulenkontusion sowie Schädelkontusion, später Ausschluss ossäre Läsionen, zuletzt Behandlung mit Physiotherapie bzw. bei Kopfschmerzen nach Bedarf mit Novalgin Tropfen beim Eintritt sowie Hinweise auf dystropher Zehennagel, Behandlung mit Fucidin Salbe und Nagelexzision (ehemals), muskuläre Lumbago, Ausschluss ossäre Lässion und tiefer Blutdruck und Schwindel, Behandlung mit viel Flüssigkeit und Salz (zuletzt) sowie Anpassungs-störung u/o PTBS mit Albräumen, medikamentöse Behandlung zuletzt mit Escitalopram), dass nach dem Gesagten kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten - entgegen den Einwänden in der Beschwerde - auch nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass an dieser Stelle ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art.”
La situation de dépendance peut évoluer avec la prise en charge d'un nouveau-né par rapport à la situation de soutien durant la grossesse et s'en trouver renforcée. Il convient, en conséquence, de vérifier si une relation de dépendance suffisamment intense, au sens de l'art. 29a al. 1 OA 1, est constituée.
“Zwar hält die Hebamme im erwähnten Bericht fest, die Schwester sei in Verpflichtungen eingebunden und als Stütze für die Beschwerdeführerin noch zu «unerfahren» (vgl. BVGer-act. 18). Wie diese Aussage aber genau zu verstehen und ob ein hinreichend intensives Abhängigkeitsverhältnis zu einem Geschwister in der Schweiz gegeben ist, bleibt abzuklären. Jedenfalls greifen die pauschalen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht alternativlos auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen sei, sowie der nicht näher begründete Hinweis auf die von den beiden Schwestern bisher unabhängig geführten Leben, zu kurz. Hinzu kommt, dass sich der Abhängigkeitstatbestand mit der Betreuung eines neugeborenen Kindes im Vergleich zur Unterstützungssituation der Schwangerschaft im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mittlerweile geändert hat. Die Voraussetzungen der Ermessensklausel von Art. 16 Dublin-III-VO sind daher noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Gleiches gilt mit Blick auf die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK, beziehungsweise von Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 (vgl. dazu BVGE 2021 VI/1 E. 13.5). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich begründet (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG).”
Le droit d'entrer en matière est en principe un pouvoir d'appréciation que l'autorité doit exercer conformément à son devoir. Toutefois, lorsqu'il est établi que le transfert vers l'État normalement compétent serait interdit au regard de la CEDH ou d'une autre disposition du droit international contraignante pour la Suisse, l'autorité doit appliquer la clause de souveraineté et instruire la demande d'asile en Suisse. Les allégations de la personne concernée peuvent étayer l'existence d'indices concrets et sérieux d'un tel obstacle à l'exécution du droit international, qui doivent être examinés au cas par cas.
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
“Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts-rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
Le SEM dispose, lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1, d'une marge d'appréciation dont l'exercice n'est contrôlé que de manière restreinte par le Tribunal administratif fédéral.
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nur unzureichend berücksichtigt, ist zunächst festzuhalten, dass die Kinder, anders als in der Beschwerde behauptet, sich im Rahmen des Dublingesprächs persönlich äussern konnten. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch alle massgeblichen Aspekte des Kindeswohls erkannt und hinreichend gewürdigt. Der Einwand in der Replik, diesbezüglich sei das Ermessen vom SEM unterschritten worden, ist nicht berechtigt.”
Le SEM peut exercer son droit d'entrée en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 et traiter une demande pour des raisons humanitaires, bien qu'en principe un autre État soit compétent selon le règlement Dublin III. La pratique montre qu'en cas de doutes quant à la minorité prétendue et d'estimations médico-légales de l'âge laissant penser à une majorité, la Suisse n'est pas reconnue comme compétente.
“2 Dublin-III-VO als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen - zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründete, dass es hierzu ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sich keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebe, dass insbesondere seine Angaben anlässlich der EB UMA zur geltend gemachten Minderjährigkeit nicht überzeugten, dass das Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 15. April 2024 aufgrund der radiologischen Untersuchungen der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 20.6 Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 17.”
Lors du contrôle d'une renonciation à l'application de l'art. 29a al. 3 de l'OA 1, le tribunal se limite à examiner si le SEM (Secrétariat d'État aux migrations) a établi correctement et complètement les faits pertinents et a tenu compte de toutes les circonstances essentielles, ainsi que si le SEM a exercé son pouvoir d'appréciation d'une manière conforme à la loi. Des indices d'un abus d'appréciation ou d'un excès ou d'une insuffisance dans l'exercice de ce pouvoir justifient l'intervention du tribunal.
“Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Vernehmlassung einlässlich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert und kam in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass weiterhin keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen. Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.”
Dans les décisions mentionnées, aucun risque concret et sérieux d'une violation pertinente au regard du droit international n'a pu être établi; de plus, les dossiers ne font apparaître aucun indice d'un exercice non conforme du pouvoir d'appréciation au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1. En conséquence, ces cas ne donnaient pas lieu à une prise en charge d'office par la Suisse.
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Luxemburg die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.”
“Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.”
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).”
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Ergänzend kann hier auf das unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden.”
Le SEM décide de la prise en charge d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 dans le cadre de son pouvoir d'appréciation lié. Dans les affaires citées par le Tribunal administratif fédéral, il est constaté que le droit de se saisir d'office peut être appliqué pour sauvegarder des intérêts humanitaires — en particulier en cas de mise en danger de l'unité familiale au sens de l'art. 8 CEDH.
“Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).”
“Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).”
Le Secrétariat d'État aux migrations (SEM) peut, après examen des obstacles au transfert et des considérations humanitaires, parvenir néanmoins à la conclusion qu'un autre État Dublin demeure compétent et ordonner le transfert. L'art. 29a al. 3 OA 1 n'entraîne donc pas une prise en charge obligatoire par la Suisse; les considérations humanitaires peuvent être examinées séparément de la question de la compétence, sans que cela entraîne automatiquement une prise en charge.
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO vorgenommen. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.”
“Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Infolgedessen ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Schweden bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.”
“Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers, hier die Schule zu besuchen und sich eine Zukunft aufzubauen, nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet.”
“Vielmehr wäre es am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gewesen, weitere Belege für den geltend gemachten Aufenthalt einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die eingereichten Belege und Botschaftsabklärungen an die kroatischen Behörden weitergeleitet und ihnen ermöglicht hat, ihre Zustimmung zu widerrufen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz ist hiermit lediglich ihrer Informationspflicht nachgekommen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4984/2024 vom 19. August 2024 E. 2.3 f.). In einer Gesamtwürdigung aller Indizien gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er sich nach seiner Registrierung in Kroatien während mindestens drei Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Die Zuständigkeit Kroatiens ist folglich nicht erloschen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; in diesem Zusammenhang nicht einschlägig: Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).”
Le Tribunal administratif fédéral contrôle l'application par l'instance précédente de l'art. 29a al. 3 OA 1 pour erreur de droit et abus d'appréciation (voir art. 106 al. 1 LAsi). Il ne substitue pas sa propre appréciation de l'opportunité à celle de l'instance précédente, mais limite son examen à savoir si les faits ont été constatés de manière exacte et complète, si toutes les circonstances essentielles ont été prises en compte et si la marge d'appréciation a été exercée.
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen und es bleibt bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“34, 35), dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und (allenfalls) Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass an dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung die Vorbringen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der von ihnen aufgeführten Berichte, nichts zu ändern vermögen, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, es komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass weiter anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.”
Le SEM bénéficie d'une marge d'appréciation lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1. La jurisprudence contrôle cet exercice de façon limitée et s'abstient souvent de développements supplémentaires dès lors qu'aucune erreur de droit apparente n'est constatée. En pratique, on renonce donc à plusieurs reprises à une prise d'office; cela se produit notamment lorsque les motifs humanitaires invoqués (p. ex. problèmes de santé ou carences dans l'hébergement) ne sont pas étayés de manière substantielle ou lorsque les États d'accueil compétents disposent d'une infrastructure médicale suffisante. Des justificatifs manquants ou insuffisants peuvent ainsi étayer la décision de ne pas procéder à une prise d'office.
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Den Akten ist schliesslich nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Vernehmlassung einlässlich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert und kam in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass weiterhin keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen. Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen des SEM. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.”
“1), dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vorbrachte, er befinde sich aufgrund einer Krankheit in medikamentöser Behandlung und leide an verschiedenen Beschwerden, er aber den vorinstanzlichen Akten zufolge beim Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums nicht bekannt ist und auch keine Arztberichte betreffend seine vorgebrachten Beschwerden vorliegen (vgl. SEM-Akte A17), dass somit auf die zwar vorgebrachten, aber nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass mangels erkennbarem Verfahrensfehler auch der in den Rechtsbegehren der Beschwerde gestellte und nicht begründete Rückweisungsantrag abzuweisen ist, zumal insbesondere auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erhoben haben sollte, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden”
“311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vorbrachte, er befinde sich aufgrund einer Krankheit in medikamentöser Behandlung und leide an verschiedenen Beschwerden, er aber den vorinstanzlichen Akten zufolge beim Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums nicht bekannt ist und auch keine Arztberichte betreffend seine vorgebrachten Beschwerden vorliegen (vgl. SEM-Akte A17), dass somit auf die zwar vorgebrachten, aber nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass mangels erkennbarem Verfahrensfehler auch der in den Rechtsbegehren der Beschwerde gestellte und nicht begründete Rückweisungsantrag abzuweisen ist, zumal insbesondere auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erhoben haben sollte, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden”
“Juli 2024 eingereichten Bericht vom 20. Juli 2024 zwar hervorgeht, dass sie in Polen psychiatrisch-psychologisch betreut wurde, sich daraus jedoch kein akuter Behandlungsbedarf ergibt, vielmehr habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert (vgl. Eingabe vom 22. Juli 2024), dass Polen ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 7.4.2 m.w.H.) und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Versorgung - auch nicht eine psychiatrisch-psychologische - verweigert würde, zumal sie sich dort offenbar bereits erfolgreich behandeln liess (vgl. Eingabe vom 22. Juli 2024), dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Rechtsmitteleingabe unsubstantiiert behauptet - gegen Art. 6 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, da keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung, ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit, abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.”
“), dass sich der Beschwerdeführer den Akten nach zweimalig für jeweils eine Nacht in stationärer Behandlung befand (vgl. A25/4 und Beschwerdebeilage 6), dass gemäss Austrittsbericht der UPD vom 23. Juni 2023 eine akute Belastungsstörung und gemäss Austrittsbericht vom 12. Juli 2023 eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden (vgl. a.a.O.), dass sich den Akten demnach kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt und somit auch keine Konstellation im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegt, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende Unterbringung und Verpflegung sowie seinen Gesundheitszustand (er sei krank und habe Probleme mit den Zähnen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.”
“2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und/oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und insbesondere seine Rücken-, Hüft- und Fussprobleme gewürdigt. Zurecht hat sie auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Bulgarien hingewiesen. Damit verstösst eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.”
“Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das deutsche Asyl-system keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und vorliegend auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden insbesondere zu den Behelligungen durch Privatpersonen und zu ihrer gesundheitlichen Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Auf diese Begründung der angefochtenen Verfügungen kann vorab verwiesen werden.”
“Sie hat richtig dargetan, dass der in der Schweiz aufhältige Cousin des Vaters des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und zwischen diesem und dem Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und er ist nach eigenen Angaben gesund, womit eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.”
La jurisprudence reconnaît au SEM (Secrétariat d'État aux migrations) une marge d'appréciation lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1; dans les affaires citées, le Tribunal administratif fédéral n'a relevé aucun indice d'abus d'appréciation ni d'exercice excessif ou insuffisant du pouvoir d'appréciation. L'abus d'appréciation n'est en revanche retenu que s'il existe des éléments correspondants ou des déficiences démontrables (p. ex. un manquement notable au devoir d'examen).
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“1), dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten und damit zu erkennen gaben, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ferner sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Österreich nicht entgegensteht, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf der lediglich behaupteten Traumatisierung finden, dass Österreich ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beschwerde-führer dort (im Bedarfsfall) eine adäquate medizinische Behandlung - auch nicht eine psychiatrisch-psychologische - verweigert würde, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Le recourant soutenait dans ses écritures que le SEM était tenu, en vertu de la clause d'appréciation (art. 17 al. 1 Dublin‑III‑VO) ou de l'art. 29a al. 1 OA 1, pour des motifs humanitaires, de se déclarer compétent pour l'examen de sa demande d'asile. Cette présentation provient des écritures des parties et ne constitue pas une constatation indépendante du tribunal.
“Die Antifolterkonvention von 1984 definiere Folter als jede Handlung durch die einer Person vorsätzliche grosse körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt würden. Er sei vorsätzlich geschlagen worden. Seitdem habe er Albträume, Angst, Schlafprobleme und Kopfschmerzen. Ihn zurück in das Land zu schicken, wo Beamte ihm solche Schmerzen zugefügt hätten, wäre gegen die Menschenrechtsverpflichtungen der Schweiz. Die Aussicht dorthin zurückgeschafft zu werden, löse beim ihm grosse Ängste aus, die sowohl das aktuelle als auch ältere Traumata wiederaufleben lassen würden. Abgesehen davon brauche er eine medizinische Behandlung, die den Asylsuchenden in Kroatien nicht zur Verfügung stehe. Weiter verwies er in Bezug auf die Situation der Asylsuchenden in Kroatien auf zahlreiche Berichte und führte zusammenfassend aus, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemischen Schwachstellen aufwiesen. Das SEM sei zu verpflichten, entsprechend der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Übernahme der Zuständigkeit ausführlich zu prüfen oder gestützt auf Art. 29a AsylV 1 die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden (Beschwerde S. 3 ff.).”
Le SEM dispose d'un pouvoir d'appréciation pour la question du déclenchement d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1. La jurisprudence exige que, ce faisant, l'état de santé de la personne concernée soit notamment apprécié conformément aux considérants pertinents ; en l'espèce, l'instance précédente a exercé ce pouvoir d'appréciation conformément au droit en se fondant sur les décisions du Tribunal administratif fédéral.
“Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie den von ihr dargestellten Erlebnissen in Kroatien im Lichte eines möglichen humanitären Selbsteintritts hinreichend Rechnung getragen. Unbehelflich ist alsdann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nicht weiter belegten Aufenthalt eines Cousins in der Schweiz, mit welchem sie «noch nicht» in Kontakt stehe. Schliesslich ist festzuhalten, dass die dem Urteil F-531/2021 vom 4. Januar 2024 zugrunde liegenden Verhältnisse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hier nicht gleichgelagert sind. Nicht nur war die Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer und es bestand eine Schwangerschaft, sondern es fiel für die Ausübung der Souveränitätsklausel vor allem die lange Verfahrensdauer ins Gewicht.”
“301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch erklärte, er fühle sich gestresst, habe Mühe zu schlafen, leide unter Appetitlosigkeit und habe Haarausfall, dass er zudem die Krätze und eine Infektion am linken Bein gehabt habe, wobei es ihm nun besser gehe, dass er gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten vom”
Dans les affaires examinées par les autorités judiciaires, il a été constaté que le SEM, au titre de l'art. 29a al. 3 OA 1, a identifié les aspects pertinents de l'intérêt supérieur de l'enfant et les a suffisamment appréciés; aucun abus du pouvoir d'appréciation ni défaut d'exercice de ce pouvoir n'apparaît.
“Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensbetätigung. Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch das Kindeswohl hinreichend gewürdigt. Der Einwand des Ermessensausfalls ist nicht berechtigt. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch alle massgeblichen Aspekte des Kindeswohls erkannt und hinreichend gewürdigt. Der Einwand in der Replik, diesbezüglich sei das Ermessen vom SEM unterschritten worden, ist nicht berechtigt.”
“Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Insbesondere kann dem SEM keine Ermessensunterschreitung im Bereich der Berücksichtigung des Kindeswohls vorgeworfen werden.”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die Erwägung E. 6 verwiesen werden. Das SEM hat sehr wohl alle entscheidenden Umstände des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen, insbesondere auch jene, die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beachten sind.”
Citation : OA 1 art. 29a n. 51 Le Secrétariat d'État aux migrations (SEM) dispose, lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1, d'un pouvoir d'appréciation. Le Tribunal administratif fédéral n'examine cet exercice du pouvoir d'appréciation que de manière restreinte. S'il ne ressort pas des dossiers d'indices d'un abus de pouvoir d'appréciation ni d'un dépassement ou d'une insuffisance dans l'exercice de ce pouvoir, le tribunal s'abstient en principe de tout autre développement.
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens).”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.”
“Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen.”
La décision relative à la saisie d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 relève du pouvoir d'appréciation du SEM ; le Tribunal administratif fédéral ne peut pas se substituer à ce pouvoir, mais vérifie notamment si les faits ont été établis de manière correcte et complète, si toutes les circonstances essentielles ont été prises en compte et si le pouvoir d'appréciation a été exercé légalement.
“Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen des SEM. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.”
“Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).”
En cas de prise en charge humanitaire d'office ou de remise selon art. 29a al. 3 OA 1, il convient de vérifier s'il existe des obstacles d'exécution au regard du droit international, notamment si la remise entraîne un risque de violations graves (art. 3 CEDH / art. 3 Cst.) ou des atteintes au principe de non‑refoulement, ainsi que si des recours effectifs, une procédure équitable et l'accès à des soins médicaux nécessaires sont garantis. En l'absence de telles garanties, cela peut constituer des motifs impérieux en faveur d'une prise en charge d'office ou s'opposer à une remise. La pratique admet cependant souvent, dans les affaires tranchées, que la Croatie est un État de droit doté d'un système judiciaire fonctionnel et que d'éventuelles restrictions temporaires peuvent être corrigées par le recours aux voies de droit nationales.
“Die Vorinstanz hat zudem zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt, da der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht darzutun vermag, dass die für ihn als Rückkehrender im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich - wie vom SEM erwähnt - nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).”
“Weiter ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.”
“Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch und führte dazu das Folgende aus: Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die kroatischen Behörden würden der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei ihrer vormaligen Einreise nach Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gesehen habe. Zwar leide sie an gewissen gesundheitlichen Beschwerden, diese seien jedoch nach Aktenlage nicht von einer rechtserheblichen Schwere und könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei.”
La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral (TAF) constate que le Secrétariat d'État aux migrations (SEM) dispose d'une marge d'appréciation lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1. Dans de nombreuses décisions, le tribunal relève qu'aucun élément du dossier ne permet de conclure à un abus de pouvoir ni à un dépassement ou à un manquement dans l'exercice de cette marge d'appréciation; c'est pourquoi il s'abstient souvent de développer davantage à cet égard.
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensspielraum oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Nach dem Gesagten bringen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine neuen Aspekte vor, die wiedererwägungsweise zu einem anderen Entscheid führen würden. So liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 KRK vor und es besteht damit kein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zwingen würde. Auch ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde, das SEM hätte aufgrund der subjektiven Ängste der Beschwerdeführenden in der Bejahung humanitärer Gründe auch die Souveränitätsklausel anwenden können, ist kein Ermessensmissbrauch dargetan. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig erhoben sei wird ebenfalls nicht begründet und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine - erstmals auf Stufe Replik vorgebrachte - Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. Insbesondere ist dies weder im Umstand zu erblicken, dass sich hinsichtlich D._______ im Sinne eines offensichtlich blossen Kanzleifehlers ein halber Satz in der Vernehmlassung findet noch ist erkennbar, weshalb das SEM von sich aus das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis hätte näher abklären müssen.”
Citation : OA 1 art. 29a n. 47 Le SEM dispose d'un pouvoir d'appréciation lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1. Le seul motif de santé ou le seul fait d'avoir des parents vivant en Suisse ne suffit pas nécessairement pour que le SEM intervienne d'office; de telles circonstances ne sauraient, en soi, ébranler la décision de l'instance précédente qui oriente l'exercice du pouvoir d'appréciation.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Weder der Gesundheitszustand noch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Verwandte, die sich in der Schweiz aufhalten, vermögen diese Einschätzung zu erschüttern.”
Lors de l'examen de la question de savoir si la Suisse, pour des motifs humanitaires, traite elle‑même la demande en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1, des aspects procéduraux sont également pris en compte, en particulier l'accès à la procédure d'asile ordinaire et l'existence de recours effectifs (ainsi que la protection contre le refoulement). Dans la mesure où ces garanties procédurales semblent assurées, cela milite en pratique régulièrement contre une prise en charge par la Suisse ; en revanche, une incertitude fondée quant à leur mise en œuvre peut justifier d'examiner la demande directement ou d'envisager une prise en charge.
“5 und D-5354/2022 vom 30. November 2022 S. 4 f. m.w.H.), dass an dieser Einschätzung weder die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf verschiedene Länder-Berichte und das Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022 noch die erstmalige Erwähnung von verbaler und physischer Gewalt der slowenischen Security-Mitarbeitenden etwas zu ändern vermögen, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Slowenien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass insbesondere die Hinweise auf Fälle von rechtswidrigen Rückschiebungen ("push-backs") an der slowenischen Grenze vorliegend zu keinem anderen Schluss führen, zumal es dem Beschwerdeführer gelungen ist, am 27. März 2024 in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art.”
“Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch und führte dazu das Folgende aus: Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die kroatischen Behörden würden der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei ihrer vormaligen Einreise nach Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gesehen habe. Zwar leide sie an gewissen gesundheitlichen Beschwerden, diese seien jedoch nach Aktenlage nicht von einer rechtserheblichen Schwere und könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei.”
“Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nichts gegen die Überstellung, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Kroatien während 14 Tagen in Haft gewesen sei. Von einem Push-Back sei er im Übrigen nicht betroffen gewesen. Er leide im Weiteren gemäss Berichtslage auch nicht an gesundheitlichen Beschwerden, welche als schwer zu bezeichnen wären respektive welche für das Vorliegen eines medizinischen Notfalls sprechen würden. Die ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden könnten daher auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei.”
“Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dazu führte es nach einer Auseinandersetzung mit der Berichtslage zu Kroatien im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung der Beschwerdeführer erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens und direkt über Zagreb. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen die Überstellung, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben gemäss anlässlich ihrer vormals illegal erfolgten Einreise an der Grenze Übergriffe und Gewaltanwendung erlebt hätten. Zwar litten die Beschwerdeführenden im Weiteren gemäss den bei den Akten liegenden Berichten an gesundheitlichen Beschwerden und sei bei der Beschwerdeführerin am 1.”
Le Secrétariat d'État aux migrations (SEM) peut, conformément à l'art. 29a OA 1, déclarer la prise en charge d'office pour des raisons humanitaires et traiter la demande d'asile. Lors de l'examen, il convient de prendre en compte s'il existe des indices concrets et sérieux laissant penser que l'État responsable au titre de Dublin refuserait l'admission ou la réadmission, ou n'accorderait pas l'accès à la procédure d'asile, la protection au titre du principe de non‑refoulement, ou les conditions d'accueil découlant de la directive sur l'accueil. L'absence de tels indices milite contre l'application de la disposition dérogatoire de l'art. 3 al. 2 phrase 2 du règlement Dublin III.
“Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass denn auch kein Grund zur Annahme besteht, die niederländischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, das darauf hindeutet, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Niederlande gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleiben, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse beziehungsweise allfällige Einwände - wie der in der Beschwerde erhobene Einwand, statt als Minderjähriger als Erwachsener behandelt worden zu sein - bei den zuständigen niederländischen Behörden vorzubringen hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in den Niederlanden keine Unterstützung erhalten und ausführt, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung in die Niederlande entgegen, und er diesbezüglich ausführt, er leide an Epilepsie, Schlafproblemen sowie psychischer Belastung, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art.”
“Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass denn auch kein Grund zur Annahme besteht, die niederländischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, das darauf hindeutet, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Niederlande gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleiben, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse beziehungsweise allfällige Einwände - wie der in der Beschwerde erhobene Einwand, statt als Minderjähriger als Erwachsener behandelt worden zu sein - bei den zuständigen niederländischen Behörden vorzubringen hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in den Niederlanden keine Unterstützung erhalten und ausführt, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung in die Niederlande entgegen, und er diesbezüglich ausführt, er leide an Epilepsie, Schlafproblemen sowie psychischer Belastung, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art.”
Le SEM dispose d'une marge d'appréciation en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1. Lors de son exercice, il convient de relever et d'apprécier les circonstances spécifiques à chaque cas (par exemple l'état de santé, les liens familiaux, l'intérêt supérieur de l'enfant). Le Tribunal administratif fédéral n'exerce qu'un contrôle restreint pour vérifier si le SEM a recueilli l'ensemble des éléments de fait et a tenu compte de toutes les circonstances pertinentes ; une prise en compte insuffisante peut faire l'objet d'une contestation ou d'un recours.
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall.”
“Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt und es liegen keine Ermessensfehler vor.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine); es ist vielmehr festzustellen, dass das SEM seinen Ermessensspielraum durchaus genutzt und einlässlich sowie unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Schliesslich hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bzw. Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe.”
S'il est garanti dans l'État tiers compétent un accueil et une prise en charge médicale suffisants, tenant également compte des besoins particuliers, cela s'oppose à un exercice d'office par la Suisse pour des motifs humanitaires au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1.
“Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Belastung mit Schlafstörungen und Ängsten, Chlamydien, gezogener Zahn) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von LGBTQI+ Personen bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 96 ff. und 131 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf, abgerufen am 30. Januar 2025). Angesichts dessen ist weiterhin weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sprechen würden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Dass der Beschwerdeführer einzelne Sachverhaltselemente rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Daher ist die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.”
“Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die geltend gemachten Beschwerden dürften - sofern nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollte der Beschwerdeführer nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte.”
“Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben ist, zumal sie für den Beschwerdeführer einen Nabelbruch geltend machen und für die Beschwerdeführerin Diabetes mellitus, Hyperglykämie, Asthma, eine herausgefallene Zahnfüllung, Dyspnoe, Rückenbeschwerden und eine nun wiederkehrende Depression, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte den Beschwerdeführern in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass das SEM somit den Antrag auf individuelle Zusicherungen zurecht abgelehnt hat (vgl. SEM-act. 40/19 S. 9), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 12. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.”
“Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen angeführten Beschwerden (Beschwerdeführerin: Angstzustände, Schlaflosigkeit, Albträume und Suizidgedanken; Beschwerdeführer: Traumatisierung, Schlaflosigkeit, Albträume, Appetitlosigkeit und starke Kopfschmerzen) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. In der Schweiz wurden sie bereits medikamentös versorgt. Sollten sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.”
Le SEM doit, lorsqu'il exerce son pouvoir d'appréciation en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1, examiner effectivement les circonstances concrètes du cas d'espèce et en apprécier les motifs de manière motivée; une simple ou superficielle mention de motifs humanitaires n'est pas suffisante. Des investigations omises ou insuffisantes peuvent constituer un défaut dans l'exercice du pouvoir d'appréciation et entraîner l'annulation de la décision.
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und insoweit auch ihrer Pflicht zur Ermessensausübung (und ihrer Begründungspflicht) nicht nachgekommen ist (vgl. etwa Urteil BVGer D-1874/2019 vom 29. April 2019 S. 10.). Es liegt demnach im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Ermessensunterschreitung vor.”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, zumal die Vorinstanz in dieser Hinsicht auch über einen vom Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum verfügt, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).”
Si l'État de transfert dispose d'une infrastructure médicale suffisante et que, sur place, sont assurés au moins les soins d'urgence ainsi que le traitement absolument nécessaire (cf. art. 19 al. 1 de la directive d'admission), cela milite contre l'existence de motifs humanitaires au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1. À défaut d'indices concrets montrant que la personne concernée se voit refuser le traitement nécessaire ou qu'il existe des lacunes systémiques, les décisions aboutissent au refus d'appliquer la clause de souveraineté.
“Die von Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit und Albträumen dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Eine psychische Erkrankung ist aktuell nicht dokumentiert. Sodann erwähnen sie die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Schmerzen am linken Knie beziehungsweise die Prellung am rechten Bein der Beschwerdeführerin nicht mehr. Hinweise, wonach sie deswegen bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte.”
“Sie könnten in Deutschland um Asyl nachsuchen und sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft zu erhalten, weshalb sie nicht zur Familie der Schwester der Beschwerdeführerin zurückkehren müssten. Das SEM gehe davon aus, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden abgeklärt sei und ihre Beschwerden bereits in der Schweiz medikamentös behandelt würden. Deutschland sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gehalten, ihnen die angezeigte medizinische Versorgung zu gewähren, und es gebe keine Hinweise dafür, dass ihnen diese verweigert werde. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden werde kurz vor der Durchführung der Überstellung geprüft und das SEM werde die deutschen Behörden vor derselben über ihre gesundheitliche Verfassung und eine allfällig notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine humanitären Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO, die eine Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz gebieten würden.”
“Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer angeführte Unruhe der beiden jüngeren Kinder dürfte, sofern überhaupt nötig, einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.”
“Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme könnten auch in Kroatien untersucht und behandelt werden. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkäme, ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung sei er gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten.”
“Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Bei besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Asylsuchende hätten einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen, deren Kosten vom Staat übernommen würden. Das Innenministerium mandatiere NGOs - das kroatische Rote Kreuz und «Médecins du Monde» - mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, die auf Projektbasis vom «Asylum, Migration and Integration Fund» (AMIF) finanziert werde. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme oder den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Gemäss Auffassung des SEM lägen keine ausreichenden Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.”
Le SEM a, dans de nombreux cas, renoncé à procéder à une prise d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1. Le Tribunal administratif fédéral a constaté à plusieurs reprises que l'instance inférieure avait exercé son pouvoir d'appréciation de manière conforme au droit après un examen suffisant du cas d'espèce et n'avait commis aucun vice d'appréciation, pour autant qu'aucune raison humanitaire ni obstacle d'exécution découlant du droit international n'était apparent; les aspects liés à la santé et à la prise en charge ont à chaque fois été pris en compte et appréciés.
“Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten treffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.”
“Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende Unterbringung und Verpflegung sowie seinen Gesundheitszustand (er sei krank und habe Probleme mit den Zähnen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.”
“Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand (Verletzung am Kopf, Varizen an der rechten Wade und Zahnschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.”
“d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorin-stanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Er hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben denn auch keine ausstehenden Arzttermine. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.”
“Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
“Vor diesem Hintergrund ist weder die Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO angezeigt noch bestand ein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Auch sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist abzuweisen.”
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Frankreich bleibt demnach der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.”
L'exercice du droit d'intervenir d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 suppose, en règle générale, des indications concrètes et sérieuses, qui doivent, le cas échéant, être établies de manière crédible. De simples déclarations générales ou le seul fait que l'État compétent ait rejeté une demande d'asile ne suffisent pas. Une prétention juridiquement exigible à l'intervention d'office n'existe que si le transfert vers l'État compétent porterait objectivement atteinte au droit international supérieur (p. ex. le principe de non-refoulement / art. 3 CEDH).
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben hat. Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkom-men. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise dafür, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.”
“Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).”
“In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht näher substantiiert wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich unbegründet. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt habe. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend mit dem maltesischen Asylsystem auseinandergesetzt, dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin genommen. Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM habe lediglich in pauschaler Weise auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Maltas hingewiesen, ist unzutreffend, zumal, wie nachfolgend erörtert wird, entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine «klaren Hinweise auf Verletzungen» vorliegen. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die weitere Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe, als unbegründet. Es ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten konkrete Anhaltspunkte noch wird in der Beschwerde substantiiert, inwieweit es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handeln sollte. Der blosse Hinweis darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handelt, stellt keine solche Substantiierung dar. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein selbständige, 23-jährige, den Akten zufolge gesunde Frau, die bis dahin die Anforderungen des Lebens zu meistern wusste. Eine Vulnerabilität ist daher nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan und aus den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art.”
“Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
“Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung des Völkerrechts zu prüfen. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Bezüglich der gegen eine Rückkehr in sein Heimatland Algerien geltend gemachten Gründe steht es ihm offen, diese nach der Rückübernahme Deutschlands gegenüber den deutschen Behörden vorzubringen, wobei er in Deutschland die Möglichkeit hat, gegen einen allfälligen negativen Verfahrensausgang seines Asylgesuchs Beschwerde einzureichen. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
OA 1 art. 29a n. 38 Une prise d'office pour motifs humanitaires est examinée par le SEM notamment lorsque des risques humanitaires exposés de manière concrète et vérifiables existent (par exemple de graves problèmes de santé ou psychiques, mise en danger du bien‑être de l'enfant, vulnérabilité particulière). Dans de tels cas, une prise d'office peut s'imposer; la décision relève toutefois de l'appréciation à exercer conformément aux obligations de l'autorité.
“Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).”
“Aufgrund der auch in Bulgarien erlittenen traumatischen Erlebnisse würde eine Überstellung zu einer Retraumatisierung und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme sämtlicher Symptome und zu einem massiven, irreversiblen psychischen Leiden führen. Zudem entspreche eine Überführung nach Bulgarien, wo sein Vertrauen in die Behörden und die Polizei zunehmend zerrüttet worden sei, aus Sicht des Beschwerdeführers unter keinen Umständen den sicheren Lebensbedingungen. Selbst wenn ein Anschluss an die medizinische Versorgung zustande käme, würde der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrender mehrere Monate warten müssen. Darüber hinaus seien die Zustände in den psychiatrischen Einrichtungen in höchstem Masse fraglich oder gar desolat und daher nicht geeignet, einer psychisch stark labilen Person wie dem Beschwerdeführer - insbesondere auch in Anbetracht seiner Eigenschaft als Folteropfer - die nötige Behandlung zu ermöglichen. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verletze nach dem Gesagten Art. 3 EMRK. Eventualiter habe das SEM seinen Ermessensspielraum bezüglich eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 unterschritten beziehungsweise den medizinischen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So habe die psychiatrische Therapie des Beschwerdeführers erst vor kurzem begonnen und das SEM habe keine weiteren Abklärungen gemacht, insbesondere auch in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers als Folteropfer gestützt auf Art. 14 FoK.”
“Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand (Verletzung am Kopf, Varizen an der rechten Wade und Zahnschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.”
“Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Belastung mit Schlafstörungen und Ängsten, Chlamydien, gezogener Zahn) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von LGBTQI+ Personen bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 96 ff. und 131 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf, abgerufen am 30. Januar 2025). Angesichts dessen ist weiterhin weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sprechen würden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Dass der Beschwerdeführer einzelne Sachverhaltselemente rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Daher ist die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.”
“d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorin-stanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Er hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben denn auch keine ausstehenden Arzttermine. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.”
“Lendenwirbelkörpers bei keilförmiger Deformation sowie gemäss eigenen Aussagen Diarrhö, Bauchschmerzen, Ängste und Flashbacks) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.”
“Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
Le SEM peut exercer son pouvoir d'appréciation en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 en tenant compte de la préservation de la cohésion familiale; une prise en charge d'office peut, à cet égard, être effectuée globalement pour une famille indissociablement liée.
“Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Situation der Beschwerdeführerin 5 ist mit derjenigen der Restfamilie untrennbar verbunden. Ein neues Zuständigkeitsverfahren ist für sie daher nicht einzuleiten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die Beschwerde ist abzuweisen.”
OA 1 art. 29a n. 36 Lors de l'examen d'une prise en charge d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1, il convient d'éclaircir concrètement les circonstances pertinentes pour la décision. Sont notamment à clarifier le déroulement et l'état actuel de la procédure d'asile dans l'État compétent ainsi que l'examen de savoir si un renvoi est compatible avec le principe de non-refoulement. En outre, il faut étudier d'éventuelles mises en danger particulières, par exemple des indices de traite des êtres humains, des risques graves pour la santé ou d'autres aspects de vulnérabilité, dans la mesure où ils sont pertinents pour la question d'une prise en charge d'office pour motifs humanitaires.
“Mit Blick auf eine allfällige Ausübung des Selbsteintritts nach Massgabe der Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der entscheiderhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Es hob daher die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete vor allem die Umstände des dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers als nicht ausreichend abgeklärt, um die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund der Zustimmung der kroatischen Behörden zum Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien als abgeschlossen gilt. So sei nicht bekannt, ob und wann der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen befragt worden sei, und ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid bereits als rechtskräftig eröffnet erachteten. Gestützt auf ergänzende Sachverhaltsabklärungen erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 31.”
“Dublin-III-VO), dass dies vorliegend namentlich bezüglich der Äusserung des Beschwerdeführers angezeigt ist, er werde sich im Fall einer Überstellung entweder in der Schweiz oder in Kroatien in Brand setzen, dass nach dem Gesagten der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen abzuweisen ist, dass nach der Praxis des EGMR eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermögen und dass der Gerichtshof insbesondere festhielt, dass für die von der Rückschiebung betroffenen Personen eine konkrete Gefahr bestehen müsse, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder eines fehlenden Zugangs zu Behandlung einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden würde, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung mit sich bringen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass - ohne die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen - diese die genannt hohe Schwelle einer schweren Erkrankung einer Überstellung nach Kroatien nicht erreichen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - wie oben ausgeführt - ein Ermessen zukommt und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon ausgehen, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler BVGer E-478/2023 vom 4. September 2023, E. 6.2.5) und dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden, dass der entsprechende Subeventualantrag bezüglich individueller Zusicherungen daher abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art.”
“Im Weiteren hat das SEM die Hinweise, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in keiner Weise gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen fanden in der angefochtenen Verfügung weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in den Erwägungen Erwähnung; die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2023 lassen sich nur so erklären, dass die ausführliche Eingabe der Rechtsvertretung vom 7. Juni 2023 vom SEM übersehen worden ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen gewesen, ob in Frankreich ein hinreichender Schutz der Beschwerdeführerin gegen entsprechende Übergriffe gewährleistet wäre, mithin ob ihr im Falle der Überstellung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK droht, sowie ob sich gegebenenfalls aus humanitären Gründen eine Durchführung des Asyl-verfahrens in der Schweiz gebieten würde.”
“3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz habe die Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen unzureichend vorgenommen, indem sie diese lediglich textbausteinartig verneinte und dadurch ihr Ermessen unterschritten habe, dass die angefochtene Verfügung jedoch auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erfahrungen in Kroatien sowie ihre gesundheitliche Situation in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, dass daher auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, womit auch der am 14. April 2023 erteilte Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art.”
Lorsqu'il existe un empêchement individuel de transfert au regard du droit international (p. ex. l'interdiction de transfert en vertu de la CEDH ou d'autres dispositions du droit international contraignantes pour la Suisse), la prise en charge en application de l'art. 29a al. 3 OA 1 est obligatoire ; dans le cas contraire, l'ODM dispose d'un pouvoir d'appréciation.
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann sodann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).”
“Aus humanitären Gründen kann das SEM ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat dafür zuständig ist (sog. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).”
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
Citation: OA 1 art. 29a n. 34 Le SEM dispose d'une marge d'appréciation lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1. Le Tribunal administratif fédéral n'examine l'exercice de ce pouvoir d'appréciation que de manière restreinte. Dans les décisions citées, l'instance précédente / le SEM, après un examen individuel suffisant, a légalement renoncé à la saisine d'office ou n'a pas exercé son droit de se saisir d'office.
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-5 ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt und es liegen keine Ermessensfehler vor.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine); es ist vielmehr festzustellen, dass das SEM seinen Ermessensspielraum durchaus genutzt und einlässlich sowie unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung deines Kostenvorschusses sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht näher begründet und ist abzuweisen. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig erstellt (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6) und das SEM hat alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen.”
Le SEM dispose d'une marge d'appréciation dans l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1. Selon la jurisprudence, l'état de santé de la personne concernée constitue un élément pertinent que le SEM peut prendre en considération dans l'exercice de son pouvoir d'appréciation; dans la décision citée, le SEM a expressément pris en compte cet élément.
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere hat das SEM auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers alle wesentlichen Umstände hinreichend berücksichtigt und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
Citation : OA 1 art. 29a ch. 32 Le SEM dispose d'un pouvoir d'appréciation lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1. La jurisprudence contrôle l'exercice de ce pouvoir de manière restreinte ; le Tribunal administratif fédéral constate, dans les affaires citées, qu'il n'existe aucun indice d'abus de pouvoir, ni de dépassement, ni d'insuffisance dans l'exercice du pouvoir d'appréciation.
“129-142 und Dispositivziffer 2), dass daran auch der Hinweis auf das Urteil des deutschen Landverwaltungsgerichts Hannover nichts zu ändern vermag, zumal dieses für die Schweiz nicht bindend ist und sich der dortige Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Frankreich von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Beschwerdeführenden ausgegangen werden müsste, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Frankreich über ein hinreichendes Gesundheitssystem verfügt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass - soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen - das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die Vorinstanz allfällige Selbsteintrittsgründe ausführlich und sorgfältig geprüft hat, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass den Akten somit keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass sich schliesslich auch der Antrag auf Rückweisung der Sache als unbegründet erweist, zumal nach Aktendurchsicht festzustellen ist, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art.”
“ff.), weshalb das in der Beschwerde gestellte Subeventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den bulgarischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe (vgl. Beschwerde Ziff. 23c.), abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe sowie die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berücksichtigt und keine weiteren Abklärungen getroffen, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, nicht stichhaltig ist, da dem SEM die auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Mängel bei den Aufnahmebedingungen bekannt sind und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts geltend machte, das weitere Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte, in der Schweiz lebe ein Onkel mütterlicherseits, indessen in keiner Weise zu verstehen gab, dass er - als Mann im Alter von (.”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, zumal die Vorinstanz in dieser Hinsicht auch über einen vom Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum verfügt, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).”
La pratique vérifie l'existence d'une relation de dépendance au sens de l'art. 29a al. 1 OA 1 en fonction du besoin concret d'assistance. Il convient notamment de tenir compte de la santé psychique de la personne concernée ainsi que de la capacité d'aide de tiers (p. ex. frères et sœurs) et des autres alternatives d'assistance effectivement disponibles.
“Im Weiteren wird die Vorinstanz den tatsächlichen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Sohnes unter Berücksichtigung ihrer psychischen Gesundheit, die Kapazitäten der Schwester zur Erbringung einer Unterstützungsleistung sowie die weiteren Anwendungsvoraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO abklären. Die Vorinstanz wird gegebenenfalls die konkret vorhandenen Unterstützungsalternativen für die Beschwerdeführerin aufzeigen und unter ihrer Mitwirkung auch den Aufenthaltsort des Ehemannes und Kindsvaters - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde sie von ihm auf der Flucht getrennt - in Erfahrung bringen, zumal dieser die benötigte Unterstützungsleistung für den gemeinsamen Sohn wahrscheinlich wird erbringen können. Daraufhin wird die Vorinstanz über das Vorliegen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern in der Schweiz im Lichte von Art. 16 f. Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 neu entscheiden (vgl. BVGE 2015/9 E. 8; Urteil des BVGer D-5358/2022 vom 29. November 2022 E. 6.5).”
En matière d'application de l'art. 29a al. 3 OA 1, l'instance inférieure dispose d'une marge d'appréciation. Le Tribunal administratif fédéral ne doit pas substituer sa propre appréciation à celle de l'instance inférieure ; il contrôle notamment l'abus d'appréciation ainsi que le dépassement ou le non-respect des limites de cette marge.
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vollständige Referenz: Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).”
Lors de l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1, le SEM doit examiner les circonstances pertinentes du cas d'espèce concernant la question d'une saisie d'office pour motifs humanitaires et motiver en conséquence sa décision discrétionnaire. Pour l'application de cette disposition facultative, le SEM dispose d'une marge d'appréciation dont l'exercice sur le fond n'est contrôlé par le Tribunal administratif fédéral que de manière restreinte.
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt und es liegen keine Ermessensfehler vor.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine); es ist vielmehr festzustellen, dass das SEM seinen Ermessensspielraum durchaus genutzt und einlässlich sowie unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht näher begründet und ist abzuweisen. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig erstellt (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6) und das SEM hat alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen.”
“November 2022) gezeugt wurde, in dem eine baldige Trennung der Partner bereits absehbar war (vgl. SEM-Verfügung S. 6 und Beschwerde S. 8), dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindes-anerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten könnte (vgl. Urteile BVGer F-4435/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, F-1683/2019 vom 15. April 2019 E. 4.3.4 und F-1038/2019 vom 8. März 2019 S. 7), dass dem SEM bei der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen, Ermessen zukommt, es dieses gesetzeskonform ausüben und insbesondere prüfen sowie entsprechend begründen muss, ob und weshalb Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zur Anwendung kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz getan hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM in seiner Verfügung (vgl dort S. 7-9) ausführlich das Vor-liegen humanitärer Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, es würden sich vorliegend keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben, dass weder diesen Erwägungen noch den Akten Anhaltspunkte auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und diese auf einer korrekt festgestellten Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass unter diesen Umständen die Ermessensentscheidung des SEM, das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu verneinen, vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen ist und das Gericht sich demnach in diesem Zusammenhang weiterer Ausführungen enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art.”
“Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium erfüllt, aus welchem sich eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt, womit die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung standhält (vgl. dazu BVGE 2015/9).”
Le SEM ou, selon le cas, l'instance inférieure doit apprécier les motifs humanitaires invoqués conformément à l'art. 29a al. 3 OA 1 de manière factuelle et substantielle. À défaut d'un tel examen factuel, ou si des éléments pertinents ne sont pas traités dans la décision, cela peut donner lieu à des reproches quant à la légalité et conduire à un renvoi.
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).”
“Im Weiteren hat das SEM die Hinweise, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in keiner Weise gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen fanden in der angefochtenen Verfügung weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in den Erwägungen Erwähnung; die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2023 lassen sich nur so erklären, dass die ausführliche Eingabe der Rechtsvertretung vom 7. Juni 2023 vom SEM übersehen worden ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen gewesen, ob in Frankreich ein hinreichender Schutz der Beschwerdeführerin gegen entsprechende Übergriffe gewährleistet wäre, mithin ob ihr im Falle der Überstellung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK droht, sowie ob sich gegebenenfalls aus humanitären Gründen eine Durchführung des Asyl-verfahrens in der Schweiz gebieten würde.”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).”
Dans la procédure Dublin, une clarification médicale globale et exhaustive n'est pas nécessaire. Il suffit d'une clarification médicale ciblée sur la question de la prise en charge volontaire au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1, pour autant que les problèmes médicaux soient éclaircis dans la mesure où le SEM puisse, dans le cadre de l'exercice de son pouvoir d'appréciation, rendre une décision définitive. Le SEM doit à cet égard effectuer un examen individuel suffisant et motiver ses considérations.
“Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“) - ausführlich dargelegt, weshalb es davon ausgehe, in Kroatien bestehe ein genügendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot, und weshalb der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Weder hat das SEM in Verletzung seines Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt noch hat es seine Begründungspflicht verletzt.”
Le SEM dispose d'une marge d'appréciation dans l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1. Des indices concrets et sérieux d'un abus d'appréciation doivent être allégués ou rendus vraisemblables par le recourant; à défaut de tels indices, la décision attaquée n'est en règle générale pas critiquable.
“Schliesslich verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, zumal den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine familiäre Konstellation des Beschwerdeführers zum in der Schweiz lebenden Bruder zu entnehmen ist, die von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.”
La Suisse n'est pas, selon l'art. 29a al. 3 OA 1, en principe tenue d'intervenir d'office. Une intervention d'office n'est requise qu'à titre exceptionnel, notamment lorsqu'il existe des obstacles d'exécution d'ordre international (p. ex. violation de l'art. 3 CEDH ou non-respect de l'interdiction de la torture) ou des erreurs juridiques substantielles dans l'exercice du pouvoir d'appréciation; si rien de tel n'est constaté, il n'y a pas lieu d'intervenir d'office.
“Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Die Überstellung nach Kroatien begründe somit keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und es bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an die sie rechtlich gebunden seien. Dublin-Rückkehrende erhielten in Kroatien grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung und eine Arbeitserlaubnis. Vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien erhielten bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung. Demzufolge könne auf das Einholen individueller und konkreter Garantien von den kroatischen Behörden verzichtet werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Kinder hätten psychische oder physische Probleme und sie hätten in der Schweiz keine Verwandten. Somit bestünden keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
“Im Ergebnis bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 14. August 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.”
“Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Die umfangreichen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine konkreten Hinweise hervorgebracht, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Es lägen ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen schliesslich keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.”
“Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch und führte dazu das Folgende aus: Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die kroatischen Behörden würden der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei ihrer vormaligen Einreise nach Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gesehen habe. Zwar leide sie an gewissen gesundheitlichen Beschwerden, diese seien jedoch nach Aktenlage nicht von einer rechtserheblichen Schwere und könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei.”
Le contrôle juridictionnel de l'appréciation selon l'art. 29a al. 3 OA 1 est limité. Le tribunal n'effectue pas un contrôle d'opportunité, mais vérifie principalement si le SEM a établi correctement et complètement les faits pertinents, s'il a pris en compte toutes les circonstances essentielles et s'il a exercé son pouvoir d'appréciation conformément à la loi (en particulier sans abus d'appréciation, ni dépassement ni défaut d'exercice de celui-ci).
“Wie bereits erwähnt, verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - welche den Selbsteintritt im Landesrecht konkretisiert - über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht nimmt keine Angemessenheitskontrolle vor, sondern beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
Le SEM dispose, lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1, d'une marge d'appréciation ; la disposition facultative lui permet d'examiner si des motifs humanitaires justifient une prise en charge par la Suisse. Le contrôle judiciaire se limite à vérifier si le SEM a établi les faits pertinents de manière correcte et complète, s'il a pris en compte tous les éléments essentiels et s'il a exercé sa marge d'appréciation.
“Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, der ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen vorgelegt wird, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist. Gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1, 2012/4 E. 2.4 und 2011/9 E. 4.1) muss das SEM die Zuständigkeit der Schweiz in diesem Sinn anerkennen, wenn die vorgesehene Überstellung an den als zuständig bezeichneten Mitgliedstaat gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Es kann diese Verantwortung auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bejahen (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 8.2.2, 2012/4 E. 2.4 in fine, m.w.H.). Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel anzuwenden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).”
“Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Frankreich drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegwiesungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist darauf hinzuweisen dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).”
Une appréciation manquante ou insuffisante des liens familiaux concrets, des vulnérabilités particulières (p. ex. traumatismes, agressions sexuelles subies) ou des risques concrets peut constituer une méconnaissance du pouvoir d'appréciation du SEM au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1. Ces aspects doivent être clarifiés avec soin et appréciés de manière motivée dans le cadre de l'examen.
“Ferner sei es realitätsfremd und zynisch, sie (die Beschwerdeführerin) nach den erlebten sexuellen Übergriffen durch die kroatischen Sicherheitsbehörden aufzufordern, ihre Rechte in Kroatien geltend zu machen, zumal der Zugang zu rechtlicher Unterstützung keineswegs gewährleistet sei. Diese Ausführungen zeigten, dass die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, namentlich der Verweis auf die Botschaftsabklärung vom März 2022, nicht ausreichten. Es seien weitere und konkretere Abklärungen notwendig, da von systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren auszugehen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt, darunter insbesondere hinsichtlich sexueller Übergriffe und den dadurch möglicherweise verursachten Traumata, unzureichend abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Rückweisung an das SEM sei schliesslich auch deswegen angezeigt, weil es die Frage des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ungenügend geprüft habe, da es dabei sein Ermessen unterschritten habe. Eventualiter müsse die Vorinstanz angewiesen werden, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich ihres tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. Eventualbegehren sowie S. 7 der Beschwerdeschrift).”
“), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine Ermessensunterschreitung des SEM rügt, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, es sei keine dauerhafte oder tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin ersichtlich, diese habe er dabei nicht ansatzweise konkretisieren können und aufgrund der äusserst kurzen Dauer der gemeinsamen Unterbringung habe kaum eine enge Beziehung zur Partnerin (und zum Kind aus deren Ehe) aufgebaut werden können, dass er schliesslich bereits beim Dublin-Gespräch erklärt habe, er sei als Kind vergewaltigt worden, habe später Suizidversuche unternommen und die Freundin helfe ihm bei der Verarbeitung seiner psychischen Probleme, weshalb sich sein Zustand in letzter Zeit gebessert habe, dass umgekehrt auch die Freundin anlässlich ihres Dublin-Gesprächs erklärt habe, der Beschwerdeführer würde sie pflegen und habe auf sie eine beruhigende Wirkung, dass der Freundin, ihrem Kind und ihm in den Unterkünften jeweils ein Familienzimmer zugeteilt worden, ein geplanter Transfer rückgängig gemacht worden sei, um ihr Beisammensein zu erhalten, und aus diesen organisatorischen Massnahmen und aus den Ausführungen des SEM hervorgehe, dass es faktisch von einer gelebten Beziehung ausgehe, dass von der Vorinstanz eine sorgfältige Abwägung zwischen der Tat-sache, dass das Paar mit Hilfe des SEM zusammenleben konnte und der Tatsache, dass die Dossiers getrennt wurden, zu erwarten gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Verfügung nicht nachvollziehbar seien, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wie sich die Beziehung zwischen ihm und der Partnerin gestalte, zumal bereits die Schilderungen, dass sie sich gegenseitig als unabdingbare psychische Stütze für den anderen betrachteten, die Stabilität und das Leben der Beziehung aufzeigen würden, dass die Freundin des Beschwerdeführers noch verheiratet sei und eine Scheidung dadurch erschwert sei, dass ihr gewalttätiger Ehemann dann von ihrem Aufenthalt erfahren würde, was das Paar der Gefahr vor Rachehandlungen aussetzen würde, dass eine zivile Trauung auch deshalb nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer nicht über die nötigen Papiere verfüge, dass vor diesem Hintergrund aber nicht einfach die Stabilität ihrer Beziehung abgesprochen werden könne, dass damit im Fall einer Überstellung nach Österreich die Verletzung von Art. 8 EMRK drohe, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, dass die Freundin schwanger und die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei (eine Kindsanerkennung sei mangels Dokumenten nicht möglich), dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich endgültig verunmöglicht würde, das Kind nach der Geburt anzuerkennen, und sich eine fehlende Anerkennung negativ auf eine spätere Familienzusammenführung auswirken würde, womit eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur mittels eines Selbsteintritts der Schweiz verhindert werden könne, dass das SEM in diesem Kontext keine entsprechenden Abwägungen vorgenommen und damit seinen Ermessensspielraum unterschritten habe, dass mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.”
“November 2022) gezeugt wurde, in dem eine baldige Trennung der Partner bereits absehbar war (vgl. SEM-Verfügung S. 6 und Beschwerde S. 8), dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindes-anerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten könnte (vgl. Urteile BVGer F-4435/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, F-1683/2019 vom 15. April 2019 E. 4.3.4 und F-1038/2019 vom 8. März 2019 S. 7), dass dem SEM bei der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen, Ermessen zukommt, es dieses gesetzeskonform ausüben und insbesondere prüfen sowie entsprechend begründen muss, ob und weshalb Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zur Anwendung kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz getan hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM in seiner Verfügung (vgl dort S. 7-9) ausführlich das Vor-liegen humanitärer Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, es würden sich vorliegend keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben, dass weder diesen Erwägungen noch den Akten Anhaltspunkte auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und diese auf einer korrekt festgestellten Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass unter diesen Umständen die Ermessensentscheidung des SEM, das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu verneinen, vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen ist und das Gericht sich demnach in diesem Zusammenhang weiterer Ausführungen enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art.”
Citation : OA 1 art. 29a n. 21 Si l'examen d'appréciation requis fait défaut ou n'a pas été effectué de manière conforme au droit, il y a défaut d'exercice du pouvoir d'appréciation. Dans ce cas, la décision doit, le cas échéant, être renvoyée à l'instance inférieure afin que celle-ci exerce de manière conforme au droit le pouvoir d'appréciation qui lui revient, procède aux éclaircissements nécessaires et motive sa décision.
“Die Schweizer Behörden könnten sich nicht auf die Vermutung verlassen, dass Kroatien die Rechte des Kindes respektiere, sondern müssten die individuellen Umstände und die aktuelle Lage in Kroatien berücksichtigen. Auch sei die Information der kroatischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden nicht wirksam, um deren Gesundheit zu schützen. Sie müsse von einer effektiven Überwachung und einem effektiven Rechtsschutz begleitet werden. Zusammenfassend bestehe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Kinderrechtskonvention, weil nach der geplanten Überstellung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführenden einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären. Folglich sei die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die angefochtene Verfügung lasse die gebotene Ermessensprüfung bezüglich des Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeschöpft und das ihr eingeräumte Ermessen somit unterschritten. Eventualiter sei die Verfügung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und insoweit auch ihrer Pflicht zur Ermessensausübung (und ihrer Begründungspflicht) nicht nachgekommen ist (vgl. etwa Urteil BVGer D-1874/2019 vom 29. April 2019 S. 10.). Es liegt demnach im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Ermessensunterschreitung vor.”
Dans la décision citée, aucun motif humanitaire n'a été constaté; l'autorité n'a donc pas exercé la prise en charge d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1.
“Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
Le SEM dispose, en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1, d'un pouvoir d'appréciation. La seule présence d'un risque suicidaire ne constitue pas, selon la jurisprudence citée, un empêchement général à l'exécution ; dans de tels cas, les autorités d'exécution sont tenues, dans le cadre des mesures concrètes de retour, de prendre toutes les mesures raisonnables pour garantir la prise en charge médicale et d'encadrement, et d'informer préalablement les autorités compétentes de l'État de destination des circonstances médicales spécifiques.
“Februar 2024 seither erneut in stationärer Behandlung befindet, dass dem Bericht zu entnehmen ist, sie habe in den letzten Tagen vergessen, ihre Medikamente einzunehmen und die letzten Nächte nicht geschlafen, dass insgesamt davon ausgegangen werden kann, ihr Zustand könne sich wieder stabilisieren, zumal auch aus dem eingereichten Eintrittsbericht diesbezüglich nichts Konkretes beziehungsweise nichts Gegenteiliges hervorgeht und die Beschwerdeführerin im stationären Setting bezüglich Suizidabsichten absprachefähig sei, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Situation für die Beschwerdeführenden insgesamt sehr belastend ist, hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug aber darauf hinzuweisen ist, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können, dass der geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin deshalb durch geeignete Massnahmen bei der Rückführung Rechnung zu tragen ist, dass die Situation zwar auch für den Sohn belastend ist, aufgrund der Akten aber davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich gesund ist und nicht an schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Problemen leidet, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art.”
“1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgefahr festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.), dass in solchen Fällen die Vollzugsbehörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.), dass weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass somit kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Des allégations de danger générales ou non étayées, ainsi que l'absence de pièces justificatives, ne suffisent en pratique pas à rendre crédibles des motifs humanitaires au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1; de tels éléments peuvent entraîner le refus d'une prise en charge d'office.
“] Oktober 2018) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-984/2025 vom 19. Februar 2025 E. 2, F-661/2025 vom 12. Februar 2025 E. 5.2 und 6.3, F-737/2025 vom 10. Februar 2025 E. 5.2). Der Beschwerdeführer kann diese Vermutung auch mit seinen unsubstantiierten Ausführungen, kroatische Beamte hätten ihm mit der Rückführung gedroht und ihn geschlagen, nicht umstossen. Somit kann er nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Überstellung nach Kroatien reell drohe, gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei zurückgeführt zu werden. Folglich bestehen keine Gründe, die den Schluss systemischer Schwachstellen in Kroatien (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).”
“September 2024 E. 7, je m.w.H.). Hinsichtlich ihrer Erlebnisse in Bulgarien, gesundheitlichen Situation und familiären Beziehungen macht die Beschwerdeführerin keine neuen substantiierten Ausführungen. Insbesondere genügen die pauschalen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen ihrer Rechtsvertretung und die eingereichten Fotos (BVGer-act. 1 Rz. 5 f., 9 ff. und Beilagen: Bilder) nicht, um glaubhaft zu machen, dass sie in Bulgarien Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft oder Ethnie geworden sei oder ihr dies im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien reell drohe. Daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen und besondere Vulnerabilität können auch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 9 ff.). Folglich bestehen keine Gründe, die systemische Schwachstellen in Bulgarien (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).”
“Die Vorinstanz hat zudem zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt, da der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht darzutun vermag, dass die für ihn als Rückkehrender im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich - wie vom SEM erwähnt - nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).”
“Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.”
“Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung des Völkerrechts zu prüfen. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Bezüglich der gegen eine Rückkehr in sein Heimatland Algerien geltend gemachten Gründe steht es ihm offen, diese nach der Rückübernahme Deutschlands gegenüber den deutschen Behörden vorzubringen, wobei er in Deutschland die Möglichkeit hat, gegen einen allfälligen negativen Verfahrensausgang seines Asylgesuchs Beschwerde einzureichen. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
“Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine heimatliche Staatangehörigkeit verlieren könnte, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal es auch nicht belegt ist.”
“Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.”
Citation : OA 1 art. 29a n. 17 Si le SEM a décidé, en vertu de l’art. 29a al. 3 OA 1, pour des motifs humanitaires, d’examiner une demande malgré la compétence d’un autre État, le Tribunal administratif fédéral n’est pas habilité à remplacer ce pouvoir d’appréciation par le sien, ni à substituer la décision préalable par la sienne.
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
L'absence d'indices concrets d'un transfert illégal ou d'une mise en danger réelle conduit en pratique à ce que l'art. 29a al. 3 OA 1 ne soit pas appliqué; des allégations générales ou à caractère humanitaire ne suffisent généralement pas en l'absence de tels éléments concrets, de sorte que l'omission d'appliquer la clause d'appréciation dans ces cas ne saurait être critiquée.
“Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).”
“Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Luxemburg die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.”
“), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine Ermessensunterschreitung des SEM rügt, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, es sei keine dauerhafte oder tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin ersichtlich, diese habe er dabei nicht ansatzweise konkretisieren können und aufgrund der äusserst kurzen Dauer der gemeinsamen Unterbringung habe kaum eine enge Beziehung zur Partnerin (und zum Kind aus deren Ehe) aufgebaut werden können, dass er schliesslich bereits beim Dublin-Gespräch erklärt habe, er sei als Kind vergewaltigt worden, habe später Suizidversuche unternommen und die Freundin helfe ihm bei der Verarbeitung seiner psychischen Probleme, weshalb sich sein Zustand in letzter Zeit gebessert habe, dass umgekehrt auch die Freundin anlässlich ihres Dublin-Gesprächs erklärt habe, der Beschwerdeführer würde sie pflegen und habe auf sie eine beruhigende Wirkung, dass der Freundin, ihrem Kind und ihm in den Unterkünften jeweils ein Familienzimmer zugeteilt worden, ein geplanter Transfer rückgängig gemacht worden sei, um ihr Beisammensein zu erhalten, und aus diesen organisatorischen Massnahmen und aus den Ausführungen des SEM hervorgehe, dass es faktisch von einer gelebten Beziehung ausgehe, dass von der Vorinstanz eine sorgfältige Abwägung zwischen der Tat-sache, dass das Paar mit Hilfe des SEM zusammenleben konnte und der Tatsache, dass die Dossiers getrennt wurden, zu erwarten gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Verfügung nicht nachvollziehbar seien, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wie sich die Beziehung zwischen ihm und der Partnerin gestalte, zumal bereits die Schilderungen, dass sie sich gegenseitig als unabdingbare psychische Stütze für den anderen betrachteten, die Stabilität und das Leben der Beziehung aufzeigen würden, dass die Freundin des Beschwerdeführers noch verheiratet sei und eine Scheidung dadurch erschwert sei, dass ihr gewalttätiger Ehemann dann von ihrem Aufenthalt erfahren würde, was das Paar der Gefahr vor Rachehandlungen aussetzen würde, dass eine zivile Trauung auch deshalb nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer nicht über die nötigen Papiere verfüge, dass vor diesem Hintergrund aber nicht einfach die Stabilität ihrer Beziehung abgesprochen werden könne, dass damit im Fall einer Überstellung nach Österreich die Verletzung von Art. 8 EMRK drohe, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, dass die Freundin schwanger und die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei (eine Kindsanerkennung sei mangels Dokumenten nicht möglich), dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich endgültig verunmöglicht würde, das Kind nach der Geburt anzuerkennen, und sich eine fehlende Anerkennung negativ auf eine spätere Familienzusammenführung auswirken würde, womit eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur mittels eines Selbsteintritts der Schweiz verhindert werden könne, dass das SEM in diesem Kontext keine entsprechenden Abwägungen vorgenommen und damit seinen Ermessensspielraum unterschritten habe, dass mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.”
Le SEM dispose d'une marge d'appréciation. S'il n'existe aucun empêchement à l'exécution au regard du droit international et si, lors de l'exercice de son pouvoir d'appréciation, aucune erreur de droit n'est constatée, il n'y a, selon les décisions citées, aucun motif d'intervention d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1.
“Es liegen somit keine völkerrechtlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung festzustellen. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensbetätigung. Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch das Kindeswohl hinreichend gewürdigt. Der Einwand des Ermessensausfalls ist nicht berechtigt. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.”
“Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung und es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.”
Conséquence pratique : le Tribunal administratif fédéral a jugé dans plusieurs affaires que, en cas de non-exercice du droit d'intervention d'office visé à l'art. 29a al. 3 OA 1, il n'y a en principe pas lieu d'obtenir auprès de l'État d'accueil des garanties individuelles (p. ex. concernant le logement, la nourriture ou les soins médicaux). De telles garanties ne sont donc indiquées que dans des cas individuels concrets et spécialement motivés.
“Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Es besteht auch kein Anlass, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der entsprechen-de Subeventualantrag ist abzuweisen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung halten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGerD-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.5 m.H.). Der entsprechende Sub-eventualantrag ist abzuweisen.”
“Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.”
Si le SEM, en appliquant l'art. 29a al. 3 OA 1, dispose d'un pouvoir d'appréciation et si les dossiers ne contiennent aucun indice d'un exercice non conforme à la loi de ce pouvoir, le tribunal s'abstient en règle générale de tout commentaire supplémentaire. Cela souligne la relative réserve de la jurisprudence à l'égard des actes discrétionnaires de l'autorité, pour autant qu'aucune erreur d'appréciation ne soit manifeste.
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
“Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.”
L'intérêt supérieur de l'enfant peut constituer, dans l'exercice du pouvoir d'appréciation prévu à l'art. 29a al. 3 OA 1, un élément pertinent de pondération (par exemple pour préserver les liens entre frères ou la communauté familiale) et, à ce titre, fonder une demande d'entrée en matière d'office ou l'octroi d'un traitement humanitaire. Toutefois, l'intérêt supérieur de l'enfant n'entraîne pas automatiquement un droit au séjour.
“Einig sind sich die Parteien nämlich darüber, dass das Zusammenleben der beiden Brüder für das Wohlergehen des Beschwerdeführers 1 zentral ist, weil dem Beschwerdeführer 2 eine stellvertretende Elternrolle zukommt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO; BVGE 2016/1 E. 4.2.2; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 8). Inwiefern andere Aspekte des Kindeswohls ihrer Zusammenführung vorgehen sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Die bulgarischen Behörden werden dafür Sorge tragen, dass die Beschwerdeführenden auch in Bulgarien zusammenbleiben (vgl. Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Eine Trennung der beiden Brüder steht vorliegend daher nicht zur Diskussion. Vielmehr fordern diese in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Asylverfahren in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen systemische Mängel des bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens sowie eine Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers 1 bei einer Überstellung nach Bulgarien an.”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nur unzureichend berücksichtigt, ist zunächst festzuhalten, dass die Kinder, anders als in der Beschwerde behauptet, sich im Rahmen des Dublingesprächs persönlich äussern konnten. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten.”
“Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Insbesondere kann dem SEM keine Ermessensunterschreitung im Bereich der Berücksichtigung des Kindeswohls vorgeworfen werden.”
En cas de troubles psychiques graves ou de séquelles de torture, des investigations médicales approfondies s'imposent; le SEM doit établir soigneusement les faits médicaux. Dans ce contexte, le SEM peut examiner si, pour des raisons humanitaires, une prise d'office en vertu de l'art. 29a al. 3 OA 1 est indiquée (notamment en tenant compte des droits dont bénéficient les victimes de la torture).
“Aufgrund der auch in Bulgarien erlittenen traumatischen Erlebnisse würde eine Überstellung zu einer Retraumatisierung und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme sämtlicher Symptome und zu einem massiven, irreversiblen psychischen Leiden führen. Zudem entspreche eine Überführung nach Bulgarien, wo sein Vertrauen in die Behörden und die Polizei zunehmend zerrüttet worden sei, aus Sicht des Beschwerdeführers unter keinen Umständen den sicheren Lebensbedingungen. Selbst wenn ein Anschluss an die medizinische Versorgung zustande käme, würde der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrender mehrere Monate warten müssen. Darüber hinaus seien die Zustände in den psychiatrischen Einrichtungen in höchstem Masse fraglich oder gar desolat und daher nicht geeignet, einer psychisch stark labilen Person wie dem Beschwerdeführer - insbesondere auch in Anbetracht seiner Eigenschaft als Folteropfer - die nötige Behandlung zu ermöglichen. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verletze nach dem Gesagten Art. 3 EMRK. Eventualiter habe das SEM seinen Ermessensspielraum bezüglich eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 unterschritten beziehungsweise den medizinischen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So habe die psychiatrische Therapie des Beschwerdeführers erst vor kurzem begonnen und das SEM habe keine weiteren Abklärungen gemacht, insbesondere auch in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers als Folteropfer gestützt auf Art. 14 FoK.”
Dans le cadre d'une requête en réexamen, l'objet de l'examen se limite uniquement à la question de savoir si, depuis la clôture de la procédure ordinaire, (a) des motifs humanitaires au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1 sont apparus ou (b) la situation s'est par la suite modifiée en ce qui concerne la compétence conventionnelle de l'État membre concerné ou la conformité au droit international d'un éventuel transfert.
“Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.”
“Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.”
La pratique n'applique pas la clause de souveraineté (art. 17 du règlement Dublin III en liaison avec l'art. 29a al. 3 OA 1) dans les affaires tranchées, pour autant qu'il n'existe pas d'empêchements au transfert au regard du droit international. Des États comme l'Espagne (ou la France) sont régulièrement considérés comme fiables; cette présomption peut toutefois être renversée au cas par cas.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Spanien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, da keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden.”
“Auch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aufgrund von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen fällt nicht in Betracht: Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal - auch unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Bulgarien - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.”
Référence : OA 1 art. 29a n. 8 Le Tribunal administratif fédéral ne contrôle pas, lorsqu'il applique l'art. 29a al. 3 OA 1, le caractère adéquat de la décision discrétionnaire. Il limite son contrôle à vérifier si le SEM a établi les faits pertinents à cet égard de manière correcte et complète, a tenu compte de toutes les circonstances essentielles et a exercé son pouvoir d'appréciation.
“1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”
“Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist darauf hinzuweisen dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).”
Des investigations médicales manquantes ou incomplètes peuvent obliger l'autorité compétente à examiner plus en détail l'état de santé, celui-ci pouvant être déterminant pour l'application de l'art. 29a al. 3 OA 1. En particulier, en présence d'indications de maladie grave (p. ex. suspicion de malignité, hospitalisations psychiatriques répétées ou risque suicidaire aigu), un approfondissement des examens médicaux s'impose.
“Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer (malignen) Tumorerkrankung besteht, erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt, zumal sich die Vorinstanz zu diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise geäussert hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG) erweist sich in diesem Punkt als begründet.”
“Vor dem Hintergrund wiederholter und teils mehrwöchiger psychiatrischer Hospitalisierung wegen akuter Suizidalität erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt. Die Tragweite der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt und darum von der Vorinstanz genauer zu untersuchen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG).”
“Indem die Vorinstanz am 20. Juni 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne den medizinischen Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall insbesondere für die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Aufgrund der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin wäre zudem eine angemessene Begründung der Verfügung in Bezug auf die Familienverhältnisse und zum Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses angezeigt gewesen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.”
Conformément à l'art. 29a al. 3 OA 1, le SEM peut, pour des motifs humanitaires, instruire une demande d'asile même si, selon les critères du règlement Dublin III, un autre État serait compétent. Cette décision relève de l'appréciation du SEM (respectivement de l'instance inférieure); le Tribunal administratif fédéral ne peut pas substituer sa propre appréciation à celle de cette décision.
“Überdies kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Auch kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-lll-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-lll-VO ein anderer Staat zuständig wäre.”
“Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).”
La jurisprudence applique de manière restrictive l'art. 29a al. 3 OA 1 : dans de nombreuses décisions, il n'y a pas eu de prise d'office lorsqu'un autre État membre était, au regard du règlement Dublin III, considéré comme manifestement compétent.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Lettland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
“Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.”
“Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.”
“Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.”
“Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.”
“Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.”
Lors de l'examen des motifs humanitaires au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1, les besoins individuels de protection et l'état de santé du demandeur ainsi que l'urgence médicale, une vulnérabilité particulière (p. ex. enfants, grossesse, signes d'une traumatisation à long terme, personnes appartenant aux groupes LGBTQI+, risque suicidaire) et l'accès à des soins adéquats dans l'État d'accueil peuvent jouer un rôle essentiel.
“Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Rumänien grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Er macht jedoch geltend, ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei insbesondere unter Berücksichtigung seiner medizinischen Situation angebracht. Rumänien habe gemäss Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe das schlechteste Gesundheitssystem in Europa.”
“Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie den von ihr dargestellten Erlebnissen in Kroatien im Lichte eines möglichen humanitären Selbsteintritts hinreichend Rechnung getragen. Unbehelflich ist alsdann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nicht weiter belegten Aufenthalt eines Cousins in der Schweiz, mit welchem sie «noch nicht» in Kontakt stehe. Schliesslich ist festzuhalten, dass die dem Urteil F-531/2021 vom 4. Januar 2024 zugrunde liegenden Verhältnisse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hier nicht gleichgelagert sind. Nicht nur war die Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer und es bestand eine Schwangerschaft, sondern es fiel für die Ausübung der Souveränitätsklausel vor allem die lange Verfahrensdauer ins Gewicht.”
“In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 und 13 f.) wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von kroatischen Polizisten schlecht behandelt und nicht ausreichend versorgt worden zu sein. Zudem sei sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur LGBTQI+-Gruppe, welche - wie durch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte dokumentiert - in Kroatien massiver Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sei, und ihrer gesundheitlichen Probleme besonders vulnerabel. So leide sie unter (...) sowie unter (...) und unter einer (...). Sowohl zur Behandlung der (...) als auch der psychischen Probleme seien Medikamente verordnet worden; gegen die (...) "(...)" täglich. Demgegenüber hätten Abklärungen bezüglich des (...) zwar keinen dringenden Bedarf nach einer (...) ergeben; es sei jedoch eine ergänzende Evaluation mit einem (...) empfohlen worden (vgl. Beschwerde S. 10).”
“Aus den Arztberichten ergibt sich im Wesentlichen, dass die genannten Diagnosen (siehe E. 6.4.1 hiervor) in einem engen Zusammenhang stehen mit der erlebten Traumatisierung in Afghanistan (u.a. durch die Zwangsheirat und die erlittene häusliche Gewalt durch den ersten Ehemann) und auf der Flucht (u.a. durch eine an der bosnisch-kroatischen Grenze erlittenen Fehlgeburt). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Schweiz und es bestehen Hinweise auf eine Langzeittraumatisierung. Bei einer Rückkehr nach Kroatien und einem damit einhergehenden Therapieunterbruch bestehen gemäss dem behandelnden Psychiater die Risiken einer Retraumatisierung sowie einer Selbstgefährdung (siehe zum Ganzen E. 6.4.1 hiervor). Das besondere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin wird durch den Nasciturus (erwartete Geburt im Februar 2024) akzentuiert. Mit Blick auf die fallspezifischen Gegebenheiten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend zu bejahen.”
“Neben den traumatischen Ereignissen auf der Flucht habe er auch die familiäre Situation insbesondere mit dem Vater als belastend benannt. Er habe diesbezüglich immer wieder andere Aussagen gemacht und weder in der körperlichen Untersuchung noch im Gespräch mit den Eltern hätten die verschiedenen Vorwürfe bekräftigt werden können. Die Eltern hätten eine deutliche Bereitschaft zur Wahrnehmung der Möglichkeiten der Familienbegleitung gezeigt. Nach Klinikaustritt sei C._______ getrennt von seiner Familie untergebracht worden, was seinen Gesundheitszustand stabilisiert habe. Er sei nun unter engmaschiger psychiatrischer Aufsicht. Aufgrund diverser Schwierigkeiten beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien wäre C._______ mit seinen psychischen Problemen alleine gelassen und sein Leben aufgrund der akuten Suizidgefahr gefährdet. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten nach Kroatien zurückgebracht zu werden. Das SEM müsse wegen systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) beziehungsweise aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden selbst eintreten. Auch das Kindeswohl verbiete die Rückführung nach Kroatien. Eventualiter seien individuelle Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien adäquat medizinisch behandelt und versorgt sowie in einer passenden Unterkunft untergebracht würden. Zur Stützung der Eingabe wurden unter anderem Berichte der (...) vom 26. Juni 2023 und der (...) vom 12. Juli 2023 zu den Akten gereicht. Beim SEM gingen zudem zwei weitere Berichte der (...) vom 14. Juli 2023 und der (...) vom 8. August 2023 ein. Gemäss diesen Berichten habe sich C._______ vom 5. bis 12. Juli 2023 und vom 3. bis 8. August 2023 in stationärer Behandlung befunden. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte das SEM die beiden Rechtsvertretungen auf, zwecks Koordination der zwei hängigen Wiedererwägungsgesuche miteinander Rücksprache zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er werde auch das Mandat für die übrigen Familienmitglieder übernehmen.”
“Eine solche Betreuung sei indes - anders als vom SEM erwogen - in Kroatien nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, zumal in seinem Fall ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei nämlich in seinem Falle eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten, da nach seiner Überstellung ohne psychologische und pharmakologische Versorgung ein selbstverletzendes Verhalten die Folge sein dürfte. Der bisherige chronische und progrediente Verlauf seiner psychischen Erkrankung zeige zudem auf, wie konkret die künftige Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei, die sich auch lebensverkürzend auswirken könne. Ein Selbsteintritt sei mit Blick darauf zwingend. Ein Selbsteintritt gebiete sich aber auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal unter Berücksichtigung seiner individuell-konkreten Sachverhaltsumstände, zu denen neben seiner psychischen Erkrankung eben auch seine in Kroatien bereits gemachten Erfahrungen gehörten.”
L'absence ou l'insuffisance de dossiers médicaux milite contre l'admission qu'il existe, dans l'État Dublin compétent, des problèmes de transfert ou de prise en charge. En l'absence de preuves médicales suffisantes, la clause de souveraineté / la prise en charge par l'État au sens de l'art. 29a al. 3 OA 1 n'est en règle générale pas retenue, d'autant plus que les États Dublin visés par les décisions disposent d'une infrastructure médicale suffisante et que, dans le cas particulier, l'accès à un traitement nécessaire n'a pas été démontré.
“In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne. Gemäss den dem SEM vorliegenden aktuellen Erkenntnissen stünden die aktuell in den Medien besprochenen sogenannten Push-backs im bulgarischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung in Verbindung. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Es bestünden keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass Schutzsuchende nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Es sei davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel anzuwenden. In Bezug auf einen Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen hielt das SEM fest, es seien in Bezug auf den Gesundheitszustand bis dato keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden. Auch sei festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.”
“Zudem lägen keine systemischen Mängel in Spaniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der nichtvorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien drastisch verschlechtern werde. Sodann verfüge Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Spanien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.”
“), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, zumal in den Akten keine Arztberichte vorhanden sind und auch keine Informationen zu durchgeführten oder pendenten Arztterminen vorliegen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen an den Fingern, psychische Belastung mit Schlafproblemen) sodann auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass sich aus der - ebenfalls koordiniert mit dem Onkel zu erfolgenden -Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden sowie auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der am 28. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr.”
En cas de danger imminent et concret de suicide et d'absence simultanée d'un accès suffisant à des soins psychiatriques dans l'État compétent, le SEM (Secrétariat d'État aux migrations) peut, pour des motifs humanitaires, se prévaloir de l'art. 29a al. 3 OA 1 et instruire lui‑même la demande. À titre alternatif, des garanties individuelles ou la preuve d'une prise en charge médicale et d'un hébergement adéquats dans l'État compétent peuvent être obtenues.
“Neben den traumatischen Ereignissen auf der Flucht habe er auch die familiäre Situation insbesondere mit dem Vater als belastend benannt. Er habe diesbezüglich immer wieder andere Aussagen gemacht und weder in der körperlichen Untersuchung noch im Gespräch mit den Eltern hätten die verschiedenen Vorwürfe bekräftigt werden können. Die Eltern hätten eine deutliche Bereitschaft zur Wahrnehmung der Möglichkeiten der Familienbegleitung gezeigt. Nach Klinikaustritt sei C._______ getrennt von seiner Familie untergebracht worden, was seinen Gesundheitszustand stabilisiert habe. Er sei nun unter engmaschiger psychiatrischer Aufsicht. Aufgrund diverser Schwierigkeiten beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien wäre C._______ mit seinen psychischen Problemen alleine gelassen und sein Leben aufgrund der akuten Suizidgefahr gefährdet. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten nach Kroatien zurückgebracht zu werden. Das SEM müsse wegen systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) beziehungsweise aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden selbst eintreten. Auch das Kindeswohl verbiete die Rückführung nach Kroatien. Eventualiter seien individuelle Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien adäquat medizinisch behandelt und versorgt sowie in einer passenden Unterkunft untergebracht würden. Zur Stützung der Eingabe wurden unter anderem Berichte der (...) vom 26. Juni 2023 und der (...) vom 12. Juli 2023 zu den Akten gereicht. Beim SEM gingen zudem zwei weitere Berichte der (...) vom 14. Juli 2023 und der (...) vom 8. August 2023 ein. Gemäss diesen Berichten habe sich C._______ vom 5. bis 12. Juli 2023 und vom 3. bis 8. August 2023 in stationärer Behandlung befunden. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte das SEM die beiden Rechtsvertretungen auf, zwecks Koordination der zwei hängigen Wiedererwägungsgesuche miteinander Rücksprache zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, er werde auch das Mandat für die übrigen Familienmitglieder übernehmen.”
Le SEM dispose d'une marge d'appréciation lors de l'examen des motifs humanitaires selon l'art. 29a OA 1. Le Tribunal administratif fédéral vérifie principalement si le SEM a établi les faits pertinents de manière exacte et complète et s'il a exercé son pouvoir d'appréciation en tenant compte des circonstances essentielles.
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).”